Mittwoch, 18. März 2015

Nicht wirklich peinlich


Drei Anwälte konsultiert, drei üppige Rechnungen erhalten, aber keine Leistung. Alle Anwälte ahnungslos, einer vorübergehend verschwunden. Erst dann kam die Rettung. Das ist in Kürze der Fall, den der Handelsvertreterblog schildert und mit "Peinlich für die Anwaltschaft" überschreibt.

Ob das wirklich jemandem peinlich sein muss, weiß ich nicht. Dafür gibt die Sachverhaltsschilderung einfach nicht genug her. Nur weil jemand einen hohen (angemessenen?) Vorschuss fordert, muss die Beratung ja nicht schlecht sein. Die Information, dass "eine derartig hohe Forderung nicht durchzusetzen sei" kann auch ein Hinweis auf die zweifelhafte Solvenz des Gegners gewesen sein. Ich weiß es nicht. Sei es, wie es will.

Aber für "die Anwaltschaft" ist das jedenfalls nicht peinlich. Denn "die Anwaltschaft" gibt es nicht. Es gibt die Anwaltskammern, das ist jeweils die Gesamtheit aller in einem Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte ( § 60 Abs. 1 BRAO). "Anwaltschaft" hört sich anders an. "Anwaltschaft", das klingt nach einem homogenen Konstrukt mit hierarchischen Strukturen, so wie "Staatsanwaltschaft". Dem Oberstaatsanwalt sollte peinlich sein, wenn ein Dezernent Unsinn schreibt, denn das fällt auf ihn zurück.

Rechtsanwälte sind aber keine Behörde. Rechtsanwälte haben keine Hierarchie. Rechtsanwälte üben einen freien Beruf aus, jeder für sich.

Ich weigere mich, mich für Kollegen zu schämen, mit denen ich nicht das geringste zu tun habe. Auch wenn die schlecht gearbeitet haben sollten.

5 Kommentare:

  1. Sagen wir mal so ...
    Manche Rechtsanwälte haben ihren Beruf verfehlt. Sie wären als Sachbearbeiter z. B. bei Versicherungen besser aufgehoben als in einer Kanzlei.

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  2. Es ist unerheblich, wie ein Anwalt es empfindet, wenn andere Anwälte Peinliches verzapfen. Es fällt irgendwie auf alle zurück.

    Was die fehelnede Hierarchie betrifft, so sehe ich das anders.

    Hierarchien gibt es auch ohne formaler Anweisungsgewalt. Hierarchien sind auch nicht immer homogen.

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  3. Das Problem ist hier kein Anwaltsproblem, sondern ein RVG-Problem. Der Anwalt muss nunmal im Zivilrecht nach dem Begehrten wertmäßig abrechnen. Das kann dann im Zweifel teuer werden, wenn man viel haben will. Eine RSV kann da manchmal helfen, wobei in solchen Fällen vermutlich eh eine Honorarvereinbarung gemacht werden sollte, um das Risiko besser darzustellen und abzudecken.

    Die Materie des Handelsvertreters und die Summe der Ansprüche (im Blog wird einmal 100.000 und einmal 250.000 genannt) spricht für einen hoch komplexen Fall. Meist geht es in solchen Fällen um Schein-Handelsvertreter, komische Auftraggeber und vor allem über einen Fall, bei dem jahrelang nichts gemacht wurde und am Ende jetzt alles komplett aufgerollt werden soll.

    Das Haftungsrisiko ist riesig und die Erwartungshaltung eines Mandanten ist noch riesiger. Dazu sind die rechtlichen Probleme bei Handelsvertreter dieser Sorte meist noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt, es fängt ja meist sogar banal damit an, ob die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist und selbst das ist schon äußerst schwierig zu entschieden. Für den Richter sowieso und für den Anwalt erst recht.

    Peinlich ist das alles nicht, sondern nur Ausfluss eines hochspeziellen Problems mit vielen in Aussicht gestellten Arbeitsstunden. Das Aufdröseln oft jahrelang geduldeter Lebensvorgänge und den Versuch, ein leeres Blatt mit einem Gutachten, Klageentwurf, usw. unter Beachtung der Rechtsprechung sinnvoll zu füllen, ist schon ein großes Unterfangen.

    Wenn dann schon beim Vorschuss rumgemurrt wird, kann ich verstehen, warum Anwälte nicht begeistert sind. Sie sollen wohl am besten in Vorleistung für ein schwieriges und arbeitsintensives Problem gehen. Das ist natürlich bei einer wöchentlich begrenzten Arbeitszeit und meist recht fixe Kosten wie fürs Personal, Räume,usw. schon recht viel verlangt. Dass dem Anwalt deswegen einen Vorschuss dem Gesetz nach fordern kann, spielt da meist keine Rolle im Erwartungsdenken eines Mandanten.

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