Dienstag, 24. März 2015

Zehn Thesen zur Pflichtverteidigung


"Kür und Pflicht" heißt es beim Kollegen Laudon, eine Innenansicht davon hat der Kollege Dr. Adam Ahmed der SZ geliefert. Gemeint ist die leidige "Pflichtverteidigung", eigentlich notwendige Verteidigung, § 140 StPO. Die gesetzliche Regelung wird allenthalben für unzureichend gehalten, größtenteils zu Recht. Aber was ist die Alternative? Während das Thema hier schon einmal etwas pointiert dargestellt wurde, will ich dieses Mal einen analytischen Ansatz wagen. Zehn Thesen:
  1. Muss das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger auswählen, kommen immer wieder dieselben Kollegen zum Zuge. Das ist offenbar an allen Gerichten ähnlich. Es entsteht ein Pool von wenigen "Pflichtverteidigern", die weit überwiegend von diesen "Pflichtmandaten" leben. Ob das Kalkül oder bloß Trägheit der zuständigen Richter ist, lässt sich nicht eindeutig sagen.
  2. Dadurch entsteht eine Abhängigkeit dieser Verteidiger vom Gericht, die so vom Gesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Diese Verteidiger sind wirtschaftlich davon abhängig, immer wieder beigeordnet zu werden.
  3. Man tritt diesen Kollegen sicherlich nicht zu nahe, wenn man sagt, dass deren Abhängigkeit nicht gerade dazu führt, die - manchmal notwendige - Konfrontation mit dem Gericht zu suchen. Ganz abgesehen davon, dass Unabhängigkeit einer der Kernwerte ("core value") der Anwaltschaft ist.
  4. Durch das ständige Beiordnen immer derselben Rechtsanwälte entsteht ein Näheverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Gericht, das auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Korruption (§§ 331 - 334 StGB) nicht ganz unbedenklich ist. Es ist eben ein Geben und Nehmen. Bei vergleichbaren Konstellationen in der freien Wirtschaft haben Gerichte regelmäßig keine Probleme, eine - auch stillschweigende - Unrechtsvereinbarung anzunehmen und entsprechend Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit anzunehmen.
  5. Dieser Dynamik könnte man nur vorbeugen, indem man die Auswahl der Pflichtverteidiger von den Gerichten vollständig weg delegiert. Die immer wieder vorgeschlagene Bindung an irgendwelche "Listen" ist praktisch kaum handhabbar und dürfte obendrein der richterlichen Unabhängigkeit widersprechen.
  6. Dadurch würde sich auch das böse Wort von der "Verteidigung zweiter Klasse" erledigen. Die Strafverteidigervereinigungen betonen zwar immer wieder, dass Pflichtverteidigung keine "Verteidigung zweiter Klasse" wäre, aber das ist wohl eher ein frommer Wunsch. Für Pflichtverteidiger gibt es weniger Geld, und für weniger Geld gibt es in der freien Marktwirtschaft weniger Leistung. So einfach ist das. Das hat übrigens nichts mit der Qualität der betroffenen Verteidiger zu tun.
  7. Fiele die Zuständigkeit der Gerichte weg, stellte sich die Frage, wer dann für die Auswahl zuständig werden sollte. Die - häufig vorgeschlagenen - Rechtsanwaltskammern dürften schon organisatorisch hierzu kaum in der Lage sein. Jeder Auswahlvorgang würde zu erheblichen Kosten führen, die letztlich die Anwaltschaft tragen müsste.
  8. Man sollte nicht vergessen, dass das beschriebene Dilemma maßgeblich von den Angeklagten verursacht wird, die nämlich in der gesetzten Frist keinen Verteidiger benannt haben. Das liegt schon längst nicht mehr an fehlenden Möglichkeiten, sondern an eigener Trägheit.
  9. Da stellt sich die Frage, ob man die notwendige Verteidigung nicht einfach abschafft und stattdessen die Beschuldigten intensiver über die Vorteile eines Verteidigers aufklärt. Bei der Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Rechtsmittel wird dies ähnlich gehandhabt, ohne das dadurch Rechte des Beschuldigten unzulässig beschränkt würden.
  10. Die notwendige Verteidigung müsste dann durch eine Art Prozesskostenhilfe ersetzt werden, die man auch gleich an zeitgemäße Voraussetzungen knüpfen könnte. Die meisten Menschen denken sowieso, Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe wären beide von sozialer Bedürftigkeit abhängig.

13 Kommentare:

  1. Sie erklären öffentlich, dass Sie für die niedrigen Pflichtverteidigergebühren "weniger Leistung" bringen, und wundern sich dann, dass weder Beschuldigte Sie als Pflichtverteidiger auswählen?

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  2. Da haben Sie jetzt aber wirklich einiges missverstanden.

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  3. Punkt 5 ist sicher sehr interessant.
    Aber bei einer Zuteilung von anderen Stellen müsste man nach Listen gehen, was sie ebenfalls unter Punkt 5 als nicht praktikabel beurteilen.

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  4. Wie lange haben sie denn analytisch über These Nr. 9 nachgedacht? Die Pflichtverteidigung einfach abschaffen und durch ein reines Prozesskostenhilfesystem ersetzen? Sollen denn die ganzen Trägen, Analphabeten, Alkoholabhängigen und Grenzdebilen (aber gerade noch eigenständig Geschäftsfähigen), die typischerweise unter den Kandidaten sind, die es nicht fertigbringen, fristgerecht einen Wunschverteidiger zu benennen und die mit einiger Wahrscheinlichkeit auch den PKH-Antrag dann nicht stellen, einfach ganz ohne Verteidiger ins Strafverfahren gehen? Das kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein! Ich stimme zwar im Grundsatz durchaus mit ihnen überein, dass eine gewisse Anpassung an das zivilrechtliche PKH-Verfahren angebracht wäre, namentlich sollten auch Bedürftige einen staatlich vorfinanzierten Strafverteidiger nicht erst dann bekommen können, wenn ihnen mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe droht oder der Fall außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist. Das löst aber nicht das Problem, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber zum Schutz des unbedarften Betroffenen völlig zu Recht einen Anwaltszwang anordnet, wohl irgendjemand einen Anwalt auswählen und beiordnen muss, wenn der Angeklagte selbst es einfach nicht tut. Die zivilprozessuale Lösung (wer in Verfahren mit Anwaltszwang nicht fristgerecht einen Anwalt präsentiert oder Beiordnung beantragt, hat automatisch den Prozess verloren) kommt für das Strafverfahren ja nunmal nicht in Frage.

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    1. Hihi: Ich freue mich schon darauf, künftig die "Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung" zu prüfen!

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    2. Da unterschätzen Sie die Menschen aber jetzt! Über Analphabeten und Kranke lasse ich ja noch mit mir reden - für die müsste es wohl so eine Verfahrenspflegschaft geben - aber die Trägen... Übrigens dient die notwendige Verteidigung nicht dem "Schutz der unbedarften Betroffenen", sondern orientiert sich hauptsächlich an der Schwere des Vorwurfs.

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    3. Najaaa. Allein die Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen, ist nach § 140 II StPO ein (eigenständiger) Grund für die notwendige Verteidigung. Hier geht es also schon um den "Schutz unbedarfter Betroffener". Oder meinetwegen um den Schutz psychisch Kranker und sonstwie in ihrer Verteidigung eingeschränkter Menschen. Die Lösung über eine Verfahrenspflegschaft in diesen Fällen gibt dem Kind nur einen anderen Namen, dürfte also das Problem nicht wirklich lösen...

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  5. Bitte erklären Sie doch mal, wie man als juristisch unbedarfter Mensch bei einer ersten, überraschenden Konfrontation mit einer strafrechtlichen Beschuldigung einen Anwalt auswählen soll. Man kennt ja keinen!

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    1. Das Problem kann ich nachvollziehen. Insbesondere, wenn man auch noch Wert auf Qualität legt. Andererseits: Das geht Ihnen doch bei Ärzten oder Steuerberatern genauso. Soll ich Ihnen eine Visitenkarte schicken?

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    2. Naja, es wäre schon hilfreich, wenn es irgendeinen Weg gäbe, die "Verurteilungsbegleiter", die "Krawallverteidiger" (gibt es die wirklich?) und die "eigenes-Risiko-Minimierer" von den Strafverteidigern, die sich wirklich für den Mandanten ins Zeug legen (das kann auch eine sinnvolle Verständigung bedeuten, sofern im konkreten Fall zielführend) zu unterscheiden. Ich sehe da keinen Weg als sich im Nachhinein zu fragen, wen man da hatte. Und dann ist es zu spät.

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  6. Ich denke nicht, dass sich die Richter darum reißen, irgendwelche Leute beizuordnen. Wenn es eine andere Regelung gibt, what shall's?

    Punkt 9 ist aber definitiv nicht tauglich, weil es doch wieder einer richterliche Entscheidung geben müsste, von der aus Korruptionsgründen ja Abstand genommen werden soll (i.Ü. gehören zu Korruption ja immer zwei Beteiligte; vielleicht müsste sich die Anwaltschaft zunächst einmal mit sich selbst befassen, als dauernd mit dem ausgestreckten Finger auf die Richter zu zeigen).

    Die einfachste Lösung wäre sicherlich, dem Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten die Liste aller im Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte zu geben und ihn nicht aus dem Raum zu lassen, ohne dass er bei einem der Anwälte ein Kreuzchen gemacht hat.

    Wenn das dann zufällig der Top-Anwalt in Markenstreitverfahren ist, hat der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte dann halt Pech gehabt.

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    1. Mit der bisherigen Regelung könnten die Richter übrigens auch die Verteidiger, die üblicherweise in BtM- und OK-Großverfahren mit entsprechenden Honoraren tätig sind, torpedieren, indem sie sie regelmäßig armen Schluckern beiordnen. Frei nach dem Motto: Für jeden Angeklagten den besten Anwalt! Ganz ohne Hintergedanken...

      In so einer Situation würde ich jede Wette darauf annehmen, dass irgendwann eine Beschwerde dieser Verteidiger beim Gerichtspräsidium wegen Verletzung der Rechte aus Art. 12 GG kommt.

      Interessant wäre es unter diesem Gesichtspunkt, wenn sich der Verfasser des Blogartikel dahingehend hinterfragen würde, warum die wirklich guten und erfolgreichen Anwälte das ewige Pflichtverteidiger"problem" gar nicht als solches betrachten.

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  7. So oder so. Ein BGH-Richter meinte einmal vor ca. 25 - 30 Jahren auf entsprechende Frage, Richter würden schon engagierte Anwälte als Pflichtverteidiger auswählen, weil sie im Bereich der Wahlverteidigung schon genug Trauriges erleben würden.

    Das mag damals so gewesen sein, heutzutage lehrt die Praxis Gegenteiliges. Es geht bis hin zu offenen Drohungen - so z.B. (glaubhaft berichtet) unser DirAG (sinngemäß): Wenn Du hier querschießt (vulgo ordentlich verteidigst) gibt es nie wieder ein Pflichtmandat. Und so haben wir eben auch hier die kleine Handvoll Standard-Pflichtis.

    Wer glaubt denn heute noch ernsthaft, dass Richter einen Pflichti bestellen, der Arbeit macht, den Delinquenten nicht von vornherein für schuldig hält, Beweisanträge stellt und am Ende sich vielleicht sogar noch erfrecht, Berufung/Revision einzulegen?

    Eine ggf. gangbare Lösung wäre, bei jedem Gericht eine Liste grundsätzlich pflichtverteidigungsbereiter Anwälte zu erstellen, die dann (falls der Delinquent keinen Wunsch äußert) sturheil der Reihe nach drankommen - einfach, praktikabel und nachvollziehbar.

    P.S. Traurig die vielen „Anonymen" hier, die sich offensichtlich nicht ans Licht trauen.

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