Das Bundesverfassungsgericht hat sich geirrt. Die Verfassungsbeschwerde eines Kollegen , der mit dem Motiv einer Frau, die ihr Kind schlägt, auf einem Kaffeebecher werben wollte, war erfolglos. Auch das Motiv einer Pistole mit dem Mut machenden Slogan "Nicht verzagen, (Name des Anwalts) fragen" kam nicht gut an. Man hat die Verfassungsbeschwerde des Kollegen nicht einmal zur Entscheidung angenommen.
Spiegel Online hält dies - wenn auch in einer Glosse - für einen verdienten Sieg des guten Geschmacks. Aber - Glosse hin oder her - es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über schlechten Geschmack zu richten. Das Bundesverfassungsgericht hütet nicht den guten Geschmack, sondern die Verfassung.
In der Verfassung gibt es schließlich eine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und eine Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Beide Freiheiten kann man einschränken, dort wo andere Rechte oder Gesetze sonst verletzt würden. Das soll hier angeblich die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sein, insbesondere deren § 43a BRAO. Diese Vorschrift statuiert die Grundpflichten des Rechtsanwaltes, darunter auch das so genannte "Sachlichkeitsgebot", § 43a Abs. 3 Satz 1. Der Rechtsanwalt darf sich nicht unsachlich verhalten. Was das ist, steht exemplarisch in § 43a Abs. 3 Satz 2:
"Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben".Diese beiden Alternativen sind hier ersichtlich nicht betroffen. Gleichwohl können auch andere Verhaltensweisen unsachlich sein, die Aufzählung ist nämlich nur exemplarisch. Aber sie müssten schon von ähnlicher Qualität sein. Der Beschwerde führende Rechtsanwalt hat auf die Werbung der Firma Benetton aus den Neunzigern verwiesen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht überzeugt; für Rechtsanwälte würden andere Regeln gelten als für die freie Wirtschaft. Das lassen wir hier mal so stehen, obwohl man sich auch darüber trefflich wird streiten können.
Aber festzuhalten ist, dass ein Bekleidungshersteller mit ölverschmierten Seevögeln oder einem nackten Hintern mit Stempelaufdruck "HIV-positiv" (beides Benetton-Motive) wesentlich weniger zu tun hat als ein Rechtsanwalt mit einer Schusswaffe oder Gewalt gegen Kinder. Die Werbung des Rechtsanwaltes ist damit wesentlich weniger unsachlich als die (erlaubte!) Werbung der Firma Benetton. Das wäre schon eine Randnotiz wert gewesen.
Maßgeblich ist aber in meinen Augen etwas ganz anderes: Kann es so etwas wie "unsachliche" Werbung überhaupt geben? Muss Werbung nicht qua definitionem immer unsachlich sein? Sie muss, denn Werbung will auffallen. Sachliche Werbung ist ein Oxymoron; so etwas gibt es nicht. Werbung zielt auf Emotionen, auf das Un- und Halbbewusste, niemals auf den Verstand.
Rein verstandesmäßige "Information" von Werbung zu fordern, kommt einem Werbeverbot gleich. Ein Werbeverbot aber wäre auch für Rechtsanwälte verfassungswidrig. Für "guten Geschmack" bleibt da kein Raum. Damit hätte sich das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen müssen.
Das hat es dieses Mal leider nicht getan. Es wird ein nächsten Mal geben.
Da sieht man mal wieder, in was für einem schrecklichen Staat wir leben.
AntwortenLöschenEin Rechtsstaat, der etwas auf sich hielte, würde es natürlich der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltung anheim stellen, wie weit anwaltliche Werbung gehen darf, er würde es den Selbstverwaltungsinstitutionen der Anwaltschaft überlassen, dagegen vorzugehen, und der Anwaltsgerichtsbarkeit, über die Rechtmäßigkeit eventueller Verbote zu entscheiden.
Aber wie der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß, leben wir ja leider nicht in einem solchen Rechtsstaat.
Sachliche Werbung gibt es, z.B. den Werbezettel des nächstgelegenen Supermarktes: er zeigt Produkte und Preise.
AntwortenLöschenWo immer Sie statt Eigenschaften des Produktes den Lifestyle des Kunden bewerben, wird es unsachlich. Bei Mode ist das freilich gang und gäbe, bei Anwälten darf es das eben nicht sein.