Mittwoch, 25. März 2015

Müller, unbefristet


Fußballspieler haben Vertrag, und manchmal verlängern sie Vertrag. Das weiß man. Bevor sie verlängern, behaupten Fußballspieler gerne, mit noch vielen anderen sehr berühmten Vereinen verhandelt zu haben. Das ist gut für den Marktwert.

Damit soll jetzt Schluss sein. Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Mainzer Torhüters Heinz Müller nach einmaliger Vertragsverlängerung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt habe. Der Kollege Blaufelder stellt hier die Sach- und Rechtslage dar.  Dabei gibt es Mehrfachbefristungen durchaus, nur eben nicht dort, wo sie seit Menschengedenken üblich sind. Sagt das Arbeitsgericht Mainz.

Die "Ungewissheit über die Leistungsentwicklung" sei kein ausreichender sachlicher Grund für eine Befristung urteilt das Arbeitsgericht bei einem 34jährigen Leistungssportler. Erwartet uns jetzt also bald der Hundertjährige im Tor? Auch die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige es nicht, Fußballtorhüter anders zu behandeln als - sagen wir mal - Bauarbeiter. Dabei ist es heutzutage zulässig, selbst ödeste Bürojobs immer wieder zeitlich zu befristen, wenn man nur den schwankenden Bedarf irgendwie nachweist.

Da ist mit einer eifrigen Arbeitsrichterin wohl ihr Karteikartenwissen durchgegangen. Oder sie hat etwas zu tief ins Glas geguckt. Dabei ist Karneval vorbei.

Narhalla Marsch! Auf zum Landesarbeitsgericht.

4 Kommentare:

  1. Ah... zurück auf altem Niveau.... da fragt man sich nur, ob nicht eher Sie ,,zu tief ins Glas geguckt" haben, statt in juristische Literatur.

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    1. Irgendwie glauben immer alle, Arbeitsrecht könne jeder. Und dann stehen sie vor Gericht und versuchen, vorübergehenden Bedarf an einem Torhüter nachzuweisen...viel Erfolg.

      Da hat die eifrige Arbeitsrichterin schlichtweg konsequent das angewendet, was für andere Arbeitgeber auch gilt.

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  2. Ja was sind denn nun die Argumente?
    Bohrende Fragen neugieriger Bürger.

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  3. Die Tatsache, dass das schon immer so gemacht wurde und überall so läuft, ist kein Argument dafür, dass es der Rechslage entspricht. Sonst würde sich Rechtsprechung nie ändern oder in langjährige Praxis eingreifen können.

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