Mittwoch, 25. März 2015
Müller, unbefristet
Fußballspieler haben Vertrag, und manchmal verlängern sie Vertrag. Das weiß man. Bevor sie verlängern, behaupten Fußballspieler gerne, mit noch vielen anderen sehr berühmten Vereinen verhandelt zu haben. Das ist gut für den Marktwert.
Damit soll jetzt Schluss sein. Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Mainzer Torhüters Heinz Müller nach einmaliger Vertragsverlängerung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt habe. Der Kollege Blaufelder stellt hier die Sach- und Rechtslage dar. Dabei gibt es Mehrfachbefristungen durchaus, nur eben nicht dort, wo sie seit Menschengedenken üblich sind. Sagt das Arbeitsgericht Mainz.
Die "Ungewissheit über die Leistungsentwicklung" sei kein ausreichender sachlicher Grund für eine Befristung urteilt das Arbeitsgericht bei einem 34jährigen Leistungssportler. Erwartet uns jetzt also bald der Hundertjährige im Tor? Auch die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige es nicht, Fußballtorhüter anders zu behandeln als - sagen wir mal - Bauarbeiter. Dabei ist es heutzutage zulässig, selbst ödeste Bürojobs immer wieder zeitlich zu befristen, wenn man nur den schwankenden Bedarf irgendwie nachweist.
Da ist mit einer eifrigen Arbeitsrichterin wohl ihr Karteikartenwissen durchgegangen. Oder sie hat etwas zu tief ins Glas geguckt. Dabei ist Karneval vorbei.
Narhalla Marsch! Auf zum Landesarbeitsgericht.
Dienstag, 24. März 2015
Zehn Thesen zur Pflichtverteidigung
"Kür und Pflicht" heißt es beim Kollegen Laudon, eine Innenansicht davon hat der Kollege Dr. Adam Ahmed der SZ geliefert. Gemeint ist die leidige "Pflichtverteidigung", eigentlich notwendige Verteidigung, § 140 StPO. Die gesetzliche Regelung wird allenthalben für unzureichend gehalten, größtenteils zu Recht. Aber was ist die Alternative? Während das Thema hier schon einmal etwas pointiert dargestellt wurde, will ich dieses Mal einen analytischen Ansatz wagen. Zehn Thesen:
- Muss das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger auswählen, kommen immer wieder dieselben Kollegen zum Zuge. Das ist offenbar an allen Gerichten ähnlich. Es entsteht ein Pool von wenigen "Pflichtverteidigern", die weit überwiegend von diesen "Pflichtmandaten" leben. Ob das Kalkül oder bloß Trägheit der zuständigen Richter ist, lässt sich nicht eindeutig sagen.
- Dadurch entsteht eine Abhängigkeit dieser Verteidiger vom Gericht, die so vom Gesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Diese Verteidiger sind wirtschaftlich davon abhängig, immer wieder beigeordnet zu werden.
- Man tritt diesen Kollegen sicherlich nicht zu nahe, wenn man sagt, dass deren Abhängigkeit nicht gerade dazu führt, die - manchmal notwendige - Konfrontation mit dem Gericht zu suchen. Ganz abgesehen davon, dass Unabhängigkeit einer der Kernwerte ("core value") der Anwaltschaft ist.
- Durch das ständige Beiordnen immer derselben Rechtsanwälte entsteht ein Näheverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Gericht, das auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Korruption (§§ 331 - 334 StGB) nicht ganz unbedenklich ist. Es ist eben ein Geben und Nehmen. Bei vergleichbaren Konstellationen in der freien Wirtschaft haben Gerichte regelmäßig keine Probleme, eine - auch stillschweigende - Unrechtsvereinbarung anzunehmen und entsprechend Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit anzunehmen.
- Dieser Dynamik könnte man nur vorbeugen, indem man die Auswahl der Pflichtverteidiger von den Gerichten vollständig weg delegiert. Die immer wieder vorgeschlagene Bindung an irgendwelche "Listen" ist praktisch kaum handhabbar und dürfte obendrein der richterlichen Unabhängigkeit widersprechen.
- Dadurch würde sich auch das böse Wort von der "Verteidigung zweiter Klasse" erledigen. Die Strafverteidigervereinigungen betonen zwar immer wieder, dass Pflichtverteidigung keine "Verteidigung zweiter Klasse" wäre, aber das ist wohl eher ein frommer Wunsch. Für Pflichtverteidiger gibt es weniger Geld, und für weniger Geld gibt es in der freien Marktwirtschaft weniger Leistung. So einfach ist das. Das hat übrigens nichts mit der Qualität der betroffenen Verteidiger zu tun.
- Fiele die Zuständigkeit der Gerichte weg, stellte sich die Frage, wer dann für die Auswahl zuständig werden sollte. Die - häufig vorgeschlagenen - Rechtsanwaltskammern dürften schon organisatorisch hierzu kaum in der Lage sein. Jeder Auswahlvorgang würde zu erheblichen Kosten führen, die letztlich die Anwaltschaft tragen müsste.
- Man sollte nicht vergessen, dass das beschriebene Dilemma maßgeblich von den Angeklagten verursacht wird, die nämlich in der gesetzten Frist keinen Verteidiger benannt haben. Das liegt schon längst nicht mehr an fehlenden Möglichkeiten, sondern an eigener Trägheit.
- Da stellt sich die Frage, ob man die notwendige Verteidigung nicht einfach abschafft und stattdessen die Beschuldigten intensiver über die Vorteile eines Verteidigers aufklärt. Bei der Rechtsbelehrung über die Möglichkeit der Rechtsmittel wird dies ähnlich gehandhabt, ohne das dadurch Rechte des Beschuldigten unzulässig beschränkt würden.
- Die notwendige Verteidigung müsste dann durch eine Art Prozesskostenhilfe ersetzt werden, die man auch gleich an zeitgemäße Voraussetzungen knüpfen könnte. Die meisten Menschen denken sowieso, Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe wären beide von sozialer Bedürftigkeit abhängig.
Montag, 23. März 2015
Das Berufsrecht in einer Kaffetasse
Das Bundesverfassungsgericht hat sich geirrt. Die Verfassungsbeschwerde eines Kollegen , der mit dem Motiv einer Frau, die ihr Kind schlägt, auf einem Kaffeebecher werben wollte, war erfolglos. Auch das Motiv einer Pistole mit dem Mut machenden Slogan "Nicht verzagen, (Name des Anwalts) fragen" kam nicht gut an. Man hat die Verfassungsbeschwerde des Kollegen nicht einmal zur Entscheidung angenommen.
Spiegel Online hält dies - wenn auch in einer Glosse - für einen verdienten Sieg des guten Geschmacks. Aber - Glosse hin oder her - es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über schlechten Geschmack zu richten. Das Bundesverfassungsgericht hütet nicht den guten Geschmack, sondern die Verfassung.
In der Verfassung gibt es schließlich eine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und eine Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Beide Freiheiten kann man einschränken, dort wo andere Rechte oder Gesetze sonst verletzt würden. Das soll hier angeblich die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sein, insbesondere deren § 43a BRAO. Diese Vorschrift statuiert die Grundpflichten des Rechtsanwaltes, darunter auch das so genannte "Sachlichkeitsgebot", § 43a Abs. 3 Satz 1. Der Rechtsanwalt darf sich nicht unsachlich verhalten. Was das ist, steht exemplarisch in § 43a Abs. 3 Satz 2:
"Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben".Diese beiden Alternativen sind hier ersichtlich nicht betroffen. Gleichwohl können auch andere Verhaltensweisen unsachlich sein, die Aufzählung ist nämlich nur exemplarisch. Aber sie müssten schon von ähnlicher Qualität sein. Der Beschwerde führende Rechtsanwalt hat auf die Werbung der Firma Benetton aus den Neunzigern verwiesen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht überzeugt; für Rechtsanwälte würden andere Regeln gelten als für die freie Wirtschaft. Das lassen wir hier mal so stehen, obwohl man sich auch darüber trefflich wird streiten können.
Aber festzuhalten ist, dass ein Bekleidungshersteller mit ölverschmierten Seevögeln oder einem nackten Hintern mit Stempelaufdruck "HIV-positiv" (beides Benetton-Motive) wesentlich weniger zu tun hat als ein Rechtsanwalt mit einer Schusswaffe oder Gewalt gegen Kinder. Die Werbung des Rechtsanwaltes ist damit wesentlich weniger unsachlich als die (erlaubte!) Werbung der Firma Benetton. Das wäre schon eine Randnotiz wert gewesen.
Maßgeblich ist aber in meinen Augen etwas ganz anderes: Kann es so etwas wie "unsachliche" Werbung überhaupt geben? Muss Werbung nicht qua definitionem immer unsachlich sein? Sie muss, denn Werbung will auffallen. Sachliche Werbung ist ein Oxymoron; so etwas gibt es nicht. Werbung zielt auf Emotionen, auf das Un- und Halbbewusste, niemals auf den Verstand.
Rein verstandesmäßige "Information" von Werbung zu fordern, kommt einem Werbeverbot gleich. Ein Werbeverbot aber wäre auch für Rechtsanwälte verfassungswidrig. Für "guten Geschmack" bleibt da kein Raum. Damit hätte sich das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen müssen.
Das hat es dieses Mal leider nicht getan. Es wird ein nächsten Mal geben.
Freitag, 20. März 2015
FakeFakeFake
Nein, ich bin kein Fan von Jan Böhmermann. Satire darf zwar alles, aber sie muss nicht. Und eines sollte Satire um jeden Preis vermeiden: Dass Meinung zur Beliebigkeit verkommt. Aber genau das hat Jan Böhmermann geschafft.
Es ist alles egal. Keiner weiß mehr, ob der griechische Minister denn nun Mittelfinger ausgestreckt hat, oder ob es der Böhmermann war, der den Finger in eine Aufzeichnung hineinmanipuliert hat oder ob Jan Böhmermann nur so getan hat, als habe er den Finger in eine Aufzeichnung hineinmanipuliert oder ob Jan Böhmermann vielleicht jetzt nur so tut, als habe er so getan, als hätte er den Finger in eine Aufzeichnung hineinmanipuliert. Die Referenzkette ließe sich ewig weiterspinnen und am Ende steht die vollständige Beliebigkeit. Weil man aber nicht weiß, wo das Ende ist, ist die Beliebigkeit bereits erreicht.
Das ist keine Satire, das ist Selbstdarstellung mit höchstmöglicher Umdrehungszahl, Raab ultra. Und aus der Mitte der völligen Indifferenz entspringt irgendwann einer, der es ernst meint. Von dem werden dann alle denken, er mache Witze, der es aber bitter ernst meint. Das werden die Allesweglacher aber erst merken, wenn es zu spät ist.
Donnerstag, 19. März 2015
"...da dürfen wir alles"
Wann immer in Deutschland über Justizirrtümer gesprochen wird, darf der Fall des Bauern Rudolf Rupp nicht fehlen. Das war der, den seine Angehörigen angeblich umgebracht und die Leiche den Schweinen zum Fraß vorgeworfen haben sollten, siehe hier. Einige Angehörige waren als mutmaßliche Täter vom Landgericht Landshut unter bemerkenswerten Umständen verurteilt worden. Selbst das spätere Auftauchen der unversehrten Leiche hatte die Staatsanwalt und Gericht seinerzeit nicht veranlasst, die offensichtlichen Fehlurteile zu überprüfen.
Der Nachklapp zum Fall Rupp verschlägt einem jetzt vollständig die Sprache. Der Kollege Laudon berichtet hier.
Schon im Ursprungsverfahren war bekannt geworden, dass die Polizei einige Aussagen - vorsichtig ausgedrückt - auf nicht ganz gesetzeskonforme Weise erlangt hatte. Ein Zeuge hat sich nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht beschwert.
Er sei von den Beamten zu einem Geständnis gedrängt worden. Dabei habe ein Beamter ihm eine Schusswaffe an die Schläfe gehalten und dazu gesagt: "Es geht schließlich um Mord, da dürfen wir alles".
An dieser Stelle holen wir einmal tief Luft und versuchen, ganz nüchtern und ohne unziemlichen Krawall zu umreißen, was im Anschluss daran eigentlich hätte passieren müssen: Die Staatsanwaltschaft hätte ein Ermittlungsverfahren gegen diesen Beamten und etwaige Mittäter einleiten müssen, denn aufgrund der Aussage bestand ein Anfangsverdacht. Da es sich bei den Vorwürfen gegen den Beamten um eine Straftat handelt, wäre die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet gewesen, § 152 Abs. 2 StPO. Das mögliche Absehen von der Verfolgung wäre schon aufgrund der Deliktsnatur - es handelt sich um Amtsdelikte - nicht opportun gewesen.
Was aber hat die Staatsanwaltschaft tatsächlich gemacht? Sie hat ein Strafverfahren wegen Uneidlicher Falschaussage, § 153 StGB, eingeleitet - gegen den Zeugen. Da holen wir nochmals tief Luft und fragen uns: Kann das richtig sein? Dazu müsste die Staatsanwaltschaft ja einen Anfangsverdacht gegen den Zeugen gehabt haben, siehe oben. Hat sie aber nicht, zumindest hat das Amtsgericht in erster Instanz keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Zeuge gelogen haben könnte und hat ihn freigesprochen.
Warum steht der ehemalige Zeuge und derzeitige Angeklagte jetzt aber nochmals vor Gericht? Weil die Staatsanwaltschaft nach dem Freispruch Berufung zum Landgericht eingelegt hat. Wir holen ein drittes Mal tief Luft und fragen uns mit der gebührenden Sachlichkeit, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie das wohl getan haben mag. Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiSTBV) handelt es sich bei der Einlegung von Rechtsmitteln um eine Ermessensentscheidung. Das Rechtsmittel muss nicht, soll aber dann eingelegt werden, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit dies gebieten und das Rechtsmittel aussichtsreich ist (Nr. 147 Abs. 1, Satz 1).
Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, mag der geneigte Leser selbst entscheiden.
Mittwoch, 18. März 2015
Nicht wirklich peinlich
Drei Anwälte konsultiert, drei üppige Rechnungen erhalten, aber keine Leistung. Alle Anwälte ahnungslos, einer vorübergehend verschwunden. Erst dann kam die Rettung. Das ist in Kürze der Fall, den der Handelsvertreterblog schildert und mit "Peinlich für die Anwaltschaft" überschreibt.
Ob das wirklich jemandem peinlich sein muss, weiß ich nicht. Dafür gibt die Sachverhaltsschilderung einfach nicht genug her. Nur weil jemand einen hohen (angemessenen?) Vorschuss fordert, muss die Beratung ja nicht schlecht sein. Die Information, dass "eine derartig hohe Forderung nicht durchzusetzen sei" kann auch ein Hinweis auf die zweifelhafte Solvenz des Gegners gewesen sein. Ich weiß es nicht. Sei es, wie es will.
Aber für "die Anwaltschaft" ist das jedenfalls nicht peinlich. Denn "die Anwaltschaft" gibt es nicht. Es gibt die Anwaltskammern, das ist jeweils die Gesamtheit aller in einem Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte ( § 60 Abs. 1 BRAO). "Anwaltschaft" hört sich anders an. "Anwaltschaft", das klingt nach einem homogenen Konstrukt mit hierarchischen Strukturen, so wie "Staatsanwaltschaft". Dem Oberstaatsanwalt sollte peinlich sein, wenn ein Dezernent Unsinn schreibt, denn das fällt auf ihn zurück.
Rechtsanwälte sind aber keine Behörde. Rechtsanwälte haben keine Hierarchie. Rechtsanwälte üben einen freien Beruf aus, jeder für sich.
Ich weigere mich, mich für Kollegen zu schämen, mit denen ich nicht das geringste zu tun habe. Auch wenn die schlecht gearbeitet haben sollten.
Dienstag, 17. März 2015
Schießen Sie auf die Ratte
Auf der Seite "11days" des Künstlers Florian Mehnert können Sie entscheiden, ob eine Ratte mittels einer Drohne abgeschossen werden soll. Wir befinden uns aktuell am neunten von elf Tagen. In knapp drei Tagen ist es so weit. Dann werden wir sehen, wie die Beobachter entschieden haben und ob die Ratte vielleicht trotzdem überlebt.
Auf der Seite heißt es, das Kunstexperiment untersuche "die Folgen der Überwachung, den Einsatz von ferngesteuerten bewaffneten Drohnen". Wenn das so wäre, wäre es kein Kunstexperiment. Kunst im heutigen Sinne hatte immer zum Ziel, der Gesellschaft einen Spiegel vorzuhalten. Das fing mit Objekten an, ging über Aktionskunst und mittlerweile sind wir bei einer Kunst angelangt, die sich maßgeblich aus der Reaktion ihrer Betrachter konstruiert. Die Künstlerin Marina Abramovic - die sich immer wieder selbst ausstellt - hat gesagt, nicht sie sei das Kunstwerk, sondern die Zuschauer, die sich vor ihr versammeln.
Ein Vorreiter dieser Kunst war übrigens der großartige Dieter Meier (auch bekannt durch die Band "Yello"), der sich Anfang der Siebziger Jahre mit einem Revolver bewaffnet an die Museumswand stellte und auf die Besucher zielte. Beruhigend: Darunter stand ein Schild mit der Aufschrift "This man won't shoot".
Im Falle des mutmaßlichen Rattentöters wird es ähnlich sein, wie auch der Kollege Gulden vermutet. Als Kunst bleibt die Reaktion Tausender - der Kollege nennt sie "Heckenpenner" - die in die Falle tappen und im Internet jetzt ihrer Verlogenheit freien Lauf lassen.
Vielleicht würde das sogar das Leben einer Ratte aufwiegen.
Montag, 16. März 2015
Columbo im Gericht
Ich gestehe: Manchmal kündige ich vor Gericht die Anzahl meiner Fragen an. Auch wenn der Kollege Siebers sich darüber mokiert; da muss ich durch. Meist zähle ich meine Fragen aber vorher durch und halte mich dann an meine Ankündigung.
Vielleicht ist das ja auch Kalkül, eine einzige Frage so anzukündigen: Der Zeuge wiegt sich danach in Sicherheit und zack, zack, zack, stellt man noch drei Fragen. Schon ist der Zeuge irritiert und sagt die Wahrheit. Außerdem ist diese Noch-eine-Frage-rei natürlich auch cool, denn sie hat so etwas Columbo-haftes. Leider kann man sich im Gerichtssaal nicht auf der Türschwelle umdrehen und noch einmal zurückkommen, um die finale Frage zu stellen. Das würde so manchen Zeugen bestimmt echt fertig machen.
Aber es stimmt schon: Viele Strafverteidiger fragen viel zu viel. Dabei gilt die alte Verteidigerweisheit: Stelle nur solche Fragen, deren Antwort du entweder schon kennst oder die vollständig unerheblich ist. Wenn man sich daran hält, kann man nicht viel falsch machen.
Freitag, 13. März 2015
Ohne Gründe
Eigentlich ging es um Ausschreitungen gegen die Polizei im Rahmen einer Demonstration.
Der Angeklagte - Demonstrationsteilnehmer - wurde schließlich wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verurteilt.
Strafschärfend hat das Landgericht gewertet, dass der Angeklagte "grundlos" gegen das Tatopfer vorgegangen sei, und das Tatopfer "keinerlei Anlass" für die Tat gegeben habe. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - 2 StR 119/13).
Mit Begründungen und Gründen tun sich Gerichte gerne schwer, weshalb "Gründe" hier auch immer wieder Thema sind. Sollen Gerichte selbst begründen, tun sie das häufig mir Zirkelschlüssen; dafür verlangen Gerichte von Angeklagten gerne, dass sie für ihr Verhalten einen Grund angeben, möglichst einen guten. Dem ist der Bundesgerichtshof in diesem Fall zu Recht entgegen getreten.
Was kann der Grund für eine Straftat sein? Oder andersherum: Kann sich das Fehlen eines Grundes strafschärfend bemerkbar machen? Wenn ja, müsste es im Umkehrschluss ja begründete Straftaten geben, die trotzdem Straftaten bleiben, also nicht etwa gerechtfertigt (z. B. durch Notwehr) oder entschuldigt (z. B. durch psychische Krankheit) wären. Das ist widersinnig. Der Bundesgerichtshof formuliert:
"Das Fehlen mildernder Umstände berechtigt nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigten."
Das ist logisch zwingend und die Richter einer Großen Strafkammer am Landgericht hätten das wissen müssen. Aber manchmal wundert man sich eben.
Den Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes habe ich der - wie immer - ausgezeichneten Kolumne des Kollegen Burhoff entnommen (ZAP Nr. 5 vom 06.03.2015, Seite 875 ff), die Kollege Burhoff dankenswerterweise hier zur Verfügung stellt.
Donnerstag, 12. März 2015
Mal wieder Mord
Vor dem Landgericht Kiel wird seit gestern gegen einen schwerbehinderten Steuerberater verhandelt, der einen Abteilungsleiter des für ihn zuständigen Finanzamtes erschossen haben soll. Der Tatvorwurf ist Mord. Über die Probleme innerhalb der Systematik der Tötungsdelikte, insbesondere beim Mord, § 211 StGB, wird ja in letzter Zeit wieder vermehrt diskutiert.
Wie so häufig, ist der Ablauf des Falles aus Kiel nur aus der Presse bekannt. Danach soll der Steuerberater mit geladener Schusswaffe in das Finanzamt gegangen sein, wo es zu einem lautstarken Streit mit dem Abteilungsleiter gekommen sei. Im Rahmen dieses Streits habe der Steuerberater dann die Waffe gezogen und auf den Abteilungsleiter geschossen. Der Fall hat wohl noch einige andere Besonderheiten, ich möchte mich hier aber darauf konzentrieren, wie man bei diesem Sachverhalt zur Annahme des Mordes gelangen kann. Denn an diesem Beispiel kann man den ganzen Irrsinn der Systematik recht anschaulich darstellen.
Der Mord unterscheidet sich vom bloßen Totschlag durch das Hinzutreten bestimmter "vertypter" Merkmale, die gesetzlich abschließend bestimmt sind. Die Mordmerkmale sind - in der Reihenfolge ihrer Nennung im Gesetz: Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, Einsatz gemeingefährlicher Mittel, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Was meinen Sie, welches Mordmerkmal hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall wohl angeklagt? Man kommt nicht so ohne weiteres darauf, finde ich. Es ist Heimtücke. Heimtücke bedeutet in den Worten des Bundesgerichtshofes, "die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers". Dabei muss die Wehrlosigkeit Folge der Arglosigkeit sein. Der Grundgedanke kommt wohl aus einer Zeit, in der es als unehrenhaft galt, einen Ritter von hinten zu erschlagen, so dass dieser nicht mehr nach seinem Schwert greifen konnte. Nun ist die Ehre als Rechtsgut in unserem Kulturkreis nicht mehr in dem Maße präsent, wie das früher der Fall gewesen sein mag. Da kann man schon so seine Zweifel bekommen, ob speziell dieses Mordmerkmal seine Berechtigung nicht längst verloren hat.
Zumal es mittlerweile Waffen gibt, gegen die man sich kaum wehren kann - egal, ob aus welcher Richtung der Angriff kommt. Im aktuellen Fall hat der Geschädigte dem Angeklagten wohl Auge in Auge gegenüber gestanden. Aber gegen eine Schusswaffe ist man eben wehrlos. Aber ist diese Wehrlosigkeit auch Folge der Arglosigkeit? Wohl kaum.
Völlig ad absurdum geführt hat die Rechtsprechung Mordmerkmal der Heimtücke in den Fällen, in denen schlafende Menschen getötet worden waren. Die sind völlig wehrlos. Aber arglos? Setzt Arglosigkeit nicht Bewusstsein voraus und fehlt nicht gerade das im Schlaf? Kein Problem für ein Gericht, das eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen will:
Man kann seine Arglosigkeit "mit in den Schlaf nehmen", sagt der Bundesgerichtshof.
Dienstag, 10. März 2015
Halali auf den Täter
Manchmal fahre ich mit Bussen der ehemaligen Pinneberger Verkehrsgesellschaft (PVG), die auch das Hamburg-nahe Schleswig Holstein bedienen. An den Scheiben dieser Busse gibt es regelmäßig eine Werbung, die mich immer wieder ärgert. Dort wirbt nämlich der "Weiße Ring" mit dem Slogan: "Wenn alle den Täter jagen, wer bleibt dann beim Opfer?".
An dieser Werbung stören mich zwei Dinge:
- Das Wort "jagen". Jagd macht man auf Tiere, und auch diese Form der Jagd finde ich abstoßend. Aber das ist Geschmackssache. Den Terminus "Jagd" aber in Bezug auf Menschen zu gebrauchen, ist schlichtweg geschmacklos und menschenverachtend. Die Assoziation, die mit dieser Wortwahl einhergeht, ist verheerend.
- Die zweite Störquelle ist etwas komplexer; es ist die unreflektierte Benutzung der Worte "Täter" und "Opfer". Ich halte die Unterscheidung in "Täter" und "Opfer" im realen Leben schon für eher unglücklich, sind doch die meisten Menschen Täter und Opfer in einem. Es gibt niemanden, der ausschließlich tut, und niemanden, der ausschließlich erleidet. Einen Menschen als "Täter" zu bezeichnen, kommt in die Nähe der vom Nationalsozialismus gefeierten Typenlehre, deren Grundgedanke sich im Strafgesetzbuch noch immer beim Mordparagraphen findet.
Dagegen mag man einwenden, dass sich die Unterscheidung in Täter und Opfer immer auf eine bestimmte Straftat bezieht. Im eingangs zitierten Slogan schwingt dies allenfalls konnotativ mit; man stellt sich vielleicht eine am Boden liegende Frau und einen mit ihrer Handtasche davon laufenden Mann vor. Da sehen Sie mal, welche Stereotype aktiviert werden, wenn man seine eigentliche Aussage der Assoziation des Lesers überlässt.
Das trägt nicht unbedingt zum friedvollen Zusammenleben der Menschen bei, sondern zementiert eine vorgeprägte Unterscheidung in böse Menschen und gute Menschen. Die bösen Menschen klauen Handtaschen und verüben noch schlimmere Taten, die guten Menschen erdulden schlimme Straftaten und müssen vom Weißen Ring betreut werden.
Schließlich wird der Begriff des "Opfers" dann in den Strafprozess hineingetragen, und dort richtet er die schlimmsten Schäden an. Zwei sehr schöne Artikel zu diesem Thema finden sich bei der "strafakte", hier und hier. Der Strafprozess dient dem Zweck herauszufinden, ob es überhaupt ein Opfer gibt. Wer in Bezug auf eine Straftat vor einem rechtskräftigen Urteil mit diesem Wort hantiert, untergräbt letztlich den demokratischen Rechtsstaat.
Das sollte sich der Weiße Ring e.V. ("Wir helfen Kriminalitätsopfern") mal durch die Köpfe gehen lassen. Gleiches gilt für die mittlerweile zahlreichen Rechtsanwälte, die sich als "Opferanwälte" bezeichnen oder gar damit werben.
Montag, 9. März 2015
Hässlicher One-night-stand
Es ist so eine Art Fernsehsender, der auf Deutschlands Plakatwänden aktuell mit seiner wohl prominentesten Serie wirbt, dem "Breaking Bad"-Spin-off "Better call Saul". Kollege Saul wirbt selbst wie eine Sau, das war früher schon so, siehe z. B. hier.
Jetzt wirbt sein Sender mit ihm. Eines der Plakate hat es mir besonders angetan; dieses hier.
"Dein One-night-stand war hässlich? Verklag die Brauerei"heißt es darauf. Das ist eine erstklassige Werbung, nur eigentlich nicht für einen Sender, sondern für einen Anwalt. Wir haben es also mit etwas multipel Selbst-reflexivem zu tun, einem Sender, der für seine Anwaltsserie wirbt, wie für den Anwalt selbst. Das ist kommunikationstheoretisch höchst interessant. Hier verschränken sich Wahrheit und Fiktion auf bisher nicht gekannte Weise.
Nur eins noch: Anwälte selbst dürften in Deutschland auf diese Weise gar nicht werben. Das würden die zuständigen Rechtsanwaltskammer als unsachlich geißeln und dem betreffenden Kollegen eine Rüge erteilen.
Ein Sender darf das, denn er ist ja kein Anwalt. Wie ungerecht.
Mord abschaffen
Das wäre das Ende des Tatortes; Derrick würde sich im Grabe umdrehen: Der Mord soll abgeschafft werden. Zumindest wurde darüber diskutiert. Beim diesjährigen Strafverteidigertag in Lübeck stand die Abschlussveranstaltung unter dem Titel "Was wird aus der Reform der Tötungsdelikte?". Die Rechtsvorstellungen von Millionen Menschen würden über den Haufen geworfen, aber das machte nichts, denn sie sind sowieso falsch.
Was Derrick und Dutzende Tatort-Kommissare uns in den letzten Jahrzehnten nämlich stets verschwiegen haben: § 211 StGB - der "Mord-Paragraph" - ist ein Relikt aus Deutschlands dunkelster Zeit und sein Menschenbild ein "völkisches", wie der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Fischer, es nennt. Sein Beitrag in der ZEIT ist wirklich lesenswert.
Formuliert wurde der bis heute gültige Gesetzeswortlaut vom späteren Präsidenten des Volksgerichtshofes, Roland Freisler, persönlich. Und § 211 StGB ist ein Unikum im deutschen Strafrecht, stellt er letztlich keine Tat unter Strafe, sondern einen Tätertyp. Den es angeblich geben soll. Sollte. Heute hat sich das Gesetz von derlei Gedankengut eigentlich entfernt. Eigentlich.
Nur der § 211, der ist nach wie vor da. Glaubt man den Diskussionsteilnehmern, so soll es in der Bundesrepublik tatsächlich Politiker geben, die dieses Machwerk behalten wollen, und diese Politiker befinden sich in demokratischen Parteien. Man mag es kaum glauben. Teile der Bevölkerung beklatschen das auch noch, obwohl sie meist gar nicht wissen, wovon sie reden. Kaum ein Tatbestand wird derart konsequent missverstanden wie der Mord.
"Die Bevölkerung ... hält es für Mord, was im Fernsehen so heißt, für Totschlag irgendetwas zwischen Affekt und Fahrlässigkeit",schreibt Thomas Fischer dazu.
Wahrlich Zeit, dieser Vorschrift den seit Jahrzehnten verdienten Garaus zu machen.
Donnerstag, 5. März 2015
Vertrauen Sie der Justiz!
Vertrauen Sie der Justiz? Das sollten Sie unbedingt tun, denn ohne Ihr Vertrauen würde die Justiz ihre einzige Legitimation verlieren. Danach wäre der Rechtsstaat am Ende und die Gesellschaft würde sich wieder auf den Urzustand zubewegen, von dem Thomas Hobbes sagte, dort wäre "der Mensch dem Menschen ein Wolf" (homo homini lupus). Lassen Sie es nicht soweit kommen. Denn sonst würden Sie gebissen.
Was aber ist mit der Justiz? Die muss dieses Vertrauen nicht verdienen, denn es ist die Voraussetzung des Rechtsstaates. Aber sie muss es rechtfertigen, indem Sie dem Rechtssuchenden - und auch dem gegen seinen Willen vor Gericht gerufenen - ein Verfahren anbietet und die Einhaltung der festgeschriebenen Verfahrensregeln überwacht. "Legitimiation durch Verfahren" hieß das bei Niklas Luhmann und dem ist auch heute nicht viel hinzuzufügen.
Dass die Justiz dabei Fehler macht, ist dabei zwingend, denn Staatsanwälte und Richter sind auch nur Menschen. Fehler sind daher entgegen der etwas idealisierten Sichtweise der FR nicht hauptsächlich für den Ansehensverlust der Justiz verantwortlich. Einzelne Fehler mögen den einzelnen Betroffenen desillusionieren, aber die Masse nimmt sie für die Vielzahl richtiger Entscheidungen in Kauf. Auch einige Extremisten, die bei jeder Gelegenheit krähen, kann der Rechtsstaat verkraften.
Was dem Vertrauen in den Rechtsstaat aber auf Dauer den Garaus macht, ist, wenn der Rechtsstaat sich selbst an seine eigenen gesetzten Regeln nicht hält oder seine Fehler vertuscht. Wenn Staatsanwälte, statt zuzugeben, dass sie sich geirrt haben, Verteidigern den Gruß verweigern; wenn Richter, weil sie das Ergebnis eines korrekten Prozesses aus persönlichen Gründen nicht ertragen, anfangen, Recht zu verdrehen, zu dehnen und schließlich zu brechen. Wenn Rechte des Beschuldigten verkürzt werden unter dem Vorwand, eine Bestrafung könnte den Rechtsfrieden wieder herstellen, selbst wenn das Verfahren rechtsstaatswidrig war.
Eine Justiz, die ihre Fehler nicht einsieht und korrigiert, verliert jedes Vertrauen und damit ihre Legitimation.
Mittwoch, 4. März 2015
Tatsachenfreiheit ist kein Grundrecht
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, Meinungsfreiheit halt. Die Meinungsfreiheit hat auch ihre Grenzen, insbesondere in Gestalt der allgemeinen Gesetze. Dummheit und Unbildung gehören nicht zu diesen Schranken, die in Art. 5 Abs. 2 GG abschließend aufgeführt sind.
Trotzdem täte es jedem Diskurs gut, wenn seine Teilnehmer zumindest Grundkenntnisse von der Materie hätten, bevor sie ihre Meinung dazu äußerten. Sonst wird aus einer Meinung schnell dummes Geschwätz. Das ist zwar nicht verboten, aber es verwässert alle qualifizierten Meinungsäußerungen und behindert damit den Diskurs.
Wenn ich mir die Online-Petition zum "Verfahren Edathy" so durchlese, stellt sich mir mehr denn je die Frage, ob es nicht doch Meinungen gibt, die im Kern gar keine Meinungen sind, weil es ihnen an jeder qualifizierten Auseinandersetzung mit dem Thema fehlt.
In diesem Sinne zitiere ich aus der Petition, die ich hier bewusst nicht verlinke. Sämtliche orthographischen Fehler sind im Zitat erhalten geblieben.
"Ich bin der Meinung das die Einstellung des Verfahrens absolut fehlerhaft ist und fordere Widerspruch!".
Da hat jemand Meinungsfreiheit mit Tatsachenfreiheit verwechselt. Denn Fehlerhaftigkeit ist eine nachprüfbare und damit objektivierbare Tatsache, und über Tatsachen kann man nicht diskutieren. Da kann man so viel Widerspruch fordern, wie man will, es klingt nach Pegida. Offenbar sucht die Volksseele neue Themen, an denen sie ihren Hass abarbeiten kann.
"Ich bin der Meinung, dass dieser Freispruch ein Freibrief für alle Pädophilen ist."
Drei Zeilen vorher war der Freispruch noch eine Einstellung, aber wo eine starke Meinung ist, tun Differenzierungen nichts mehr zur Sache. Wie bei Pegida. Der angebliche "Freibrief" für Kriminelle aller Art wiederum ist ein gern genutztes Bild, um den demokratischen Rechtsstaat zu diffamieren. Man lese nur z. B. hier.
"Der Glaube an unser Rechtssystem ist durch diesen Freispruch absolut verloren."
Das Kraftwort "absolut" wurde ja auch schon im ersten Zitat genutzt, um Argumente zu ersetzen. Auch das ist ein Stilmittel schwacher Rhetoriker, die außer ihrer Empörung keine Argumente auf ihrer Seite haben.
Schlimm ist, dass diesen Müll auch noch Menschen unterschreiben.
Dienstag, 3. März 2015
Geständnis? Welches Geständnis?
Das Verfahren gegen Sebastian Edathy ist eingestellt. Die Stellungnahmen dazu reichen von "Sauerei, dass der nicht bestraft wurde" bis hin zu "Sauerei, wie die Staatsanwaltschaft den erpresst hat". Letztere Auffassung findet sich z. B. beim Kollegen Hoenig, erstere findet sich eher in den Kommentaren.
Gestritten wird insbesondere darüber, ob Herr Edathy bzw. sein Verteidiger behaupten dürfen, es habe kein Geständnis gegeben, wo es doch dem Vernehmen nach eines gegeben hat. Eine schöne Darstellung der Rechtslage ist nachzulesen beim Kollegen von der Strafakte.
Die Frage, ob es sich bei einer Erklärung um ein Geständnis handelt, ist durchaus nicht immer unstreitig. Jedenfalls kann sich eine Erklärung des Angeklagten nur auf tatsächliche Vorgänge beziehen. Ob diese Vorgänge dann tatsächlich eine Straftat sind, ist wiederum eine rechtliche Würdigung; für die ist allein der Richter zuständig. Eine rechtliche Würdigung durch den Angeklagten selbst ist jedenfalls unerheblich und auch kein Geständnis. Die Äußerung "Ja, ich habe den Zeugen betrogen" ist daher streng genommen gar kein Geständnis, sondern eine prozessual unerhebliche rechtliche Würdigung. Tatsächliche Angaben enthält diese Äußerung isoliert betrachtet nämlich nicht.
Die Rechtsprechung macht dabei eine Ausnahme bei Rechtsbegriffen, die in der Alltagssprache und vor Gericht gleich benutzt werden ("ja, ich habe es gestohlen"); spätestens dort, wo ein Rechtsbegriff ("betrügen") aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht (im Falle des Betruges: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden) dürfte das aber ausgeschlossen sein.
Da das Gericht die Äußerung des Herrn Edathy nicht gewürdigt hat, ist dessen Auffassung, es habe kein Geständnis gegeben, prozessual durchaus richtig. Punkt Edathy.
Zivilrechtlich sieht das freilich ganz anders aus. Wollte Herr Edathy einem Dritten die Behauptung untersagen, er habe Kinderpornos herunter geladen, würde er jämmerlich scheitern. Denn man würde ihm mit Recht seine eigenen Äußerungen vor dem Strafgericht vorhalten. Darum aber geht es hier nicht.
Also bleibt es dabei, auch wenn es manchem schwerfällt: Kein Geständnis.
Ist doch aber auch egal.
Montag, 2. März 2015
Hexenwahn außerhalb von Niedersachsen
Das Verfahren gegen Sebastian Edathy ist gegen eine Geldauflage eingestellt worden. Das ruft wieder die üblichen Stimmen auf den Plan, die mit metaphysischen Begründungen wie Wahrheit oder Gerechtigkeit nach höheren Strafen und einer Aufweichung der prozessualen Schutzrechte der Beschuldigten rufen. Ich kann es nicht mehr hören.
Wo immer sich Menschen zusammenrotten, um die Bestrafung anderer Menschen ohne sachliche Grundlage zu fordern, ist ein Blick in vergangene Zeiten ganz informativ. Dort, wo unreflektiert gegen die Unschuldsvermutung mit der "Schwere der Tat" argumentiert wird - der Tat, die es prozessual ja noch gar nicht geben kann - überall dort lohnt sich ein Blick zurück. Da hat man es nämlich ganz genauso gemacht; nur mit zeitlichem Abstand wenden sich dieselben Menschen ab mit Grausen, um dann im Hier und jetzt ganz genauso zu verfahren.
Früher - vor der Einführung des so genannten "reformierten Strafprozesses" des Strafgesetzbuches - galt das Inquisitionsrecht. Das war ganz entgegen landläufigen Vorstellungen nicht wild und regellos; es folgte vielmehr strengen Regeln, die sich allerdings als nicht ganz fair erwiesen haben. Selbst diese Regeln wollten die Strafverfolger ständig unterlaufen, z. B. indem man Deliktsgruppen schuf, die man für so schlimm hielt, dass man sich angesichts solch gemeiner Gefahr gleich an gar keine Regeln mehr halten wollte. Die berühmteste dieser Deliktsgruppen ist die Hexerei.
Die sollte nach dem Hexenhammer (Malleus Maleficarum) des berüchtigten Dominikanermönchs Heinrich Kramer ein "Sonderdelikt" sein, so schlimm, dass man jeden Verdächtigten faktisch ohne Beweis sogleich auf den Scheiterhaufen schicken konnte.
Das ist scheinbar ein menschlicher Denkfehler, der auch heute noch häufig begangen wird. Liest man Gesetzesvorschläge zur Reform des Strafprozessrechts, begegnet einem diese Vorstellung immer wieder.
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