Freitag, 8. November 2013

Der eigentliche Antrag ist die Beschwerde


Mitte des Jahres 2011 habe ich einmal an einer Berufungsverhandlung in Strafsachen vor dem Landgericht München teilgenommen. Das Urteil war verheerend, die Revision erfolgreich. Aber das ist eine andere Geschichte.

Nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht habe ich beantragt, meine Kosten als Pflichtverteidiger festzusetzen. Etwa zwei Jahre nach meiner Beauftragung sei das nicht zu früh, dachte ich. Den Festsetzungantrag stellt man sinnigerweise bei der Eingangsinstanz, dem Amtsgericht. Von dort war ein Dreivierteljahr lang nichts zu hören.

Auf mein mahnendes Schreiben aus dem Juli bekam ich dann wenig später eine Antwort des Landgerichts. Das Amtsgericht habe mein mahnendes Schreiben dorthin weitergeleitet. Für die Kostenfestsetzung sei man aber nicht zuständig, sondern das Amtsgericht. Deshalb hatte ich meinen Antrag ja auch nicht beim Landgericht, sondern beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Warum hatte man dort also nicht einfach meinen Antrag beschieden?

Auch darauf findet sich eine Antwort im Schreiben des Landgerichts: Eine Übersendung der Akte vor Abschluss des Verfahrens sei nicht möglich. Kein Problem, dachte ich, ich bin ja ein serviceorientierter Betrieb. Also habe ich schnell die für die Kostenfestsetzung wesentlichen Bestandteile der Akte dorthin gefaxt. Wieder monatelang keine Reaktion.

Was also braucht ein Gericht noch, um auf Antrag auch tätig zu werden? Feuer, Pfeife, Stanwell? Maoam?

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Besser: zwei - eine zum Amtsgericht, weil die meinen Antrag nicht bescheiden, und eine zum Landgericht, weil die die Akte nicht übersenden wollen. Und siehe da: Schon eine Woche später meldet sich eine Vorsitzende Richterin am Landgericht und bietet Vermittlung zur Bearbeitung meines Antrags gegen Rücknahme der Dienstaufsichtsbeschwerde an. Eine Woche später ist das Geld da.

So einfach geht das! Man muss nur wissen, welche Sprache Gerichte sprechen.


3 Kommentare:

  1. Da haben Sie Recht, Herr Nebgen: Vor nichts zittert der Richter mehr als vor der Dienstaufsichtsbeschwerde!

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  2. Lassen Sie mich kurz überlegen... Nein. Tut mir leid,

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