Montag, 2. April 2012

Stasi-Mitarbeiter und Rechtsanwälte

... haben nicht allzu viel gemeinsam, sollte man meinen. Hat man sich aber geirrt, um es mit der Maus zu sagen. Zumindest, wenn man dem Kommentar von Rolf Schälike glauben darf, den der Kollege Pohlen hier zitiert.

Stasi-Mitarbeiter wie Anwälte hätten dem Staat gedient und damit die bestehende Herrschaftsordnung zementiert, so lautet in etwa das zentrale Argument bei Rolf Schälike. Stasi-Mitarbeiter seien
"Diener des Staates gewesen und  hätten als Beamte Privilegien gehabt wie unsere Anwälte als Organ der Rechtspflege" . 
Beide Gruppen seien innerlich zerstritten, würden aber der Privilegien wegen nach außen geschlossen auftreten. Ich hoffe, ich gebe das hier einigermaßen sinngemäß wieder. Sonst kann man es ja nachlesen. Ich bin mir nicht sicher, ob er Recht hat. Allein mit geschlossenem Auftreten nach außen zementiert man noch keinen Staat. Allerdings nützt geschlossenes Auftreten nach außen dem Erhalt der Gruppe, was allerdings so praktisch für jede Gruppe gilt. Bei den Rechtsanwälten mag man überdies bezweifeln, ob sie tatsächlich geschlossen auftreten.

Einen Auszug ais dem Kommentar möchte ich jedoch noch wörtlich zitieren:
"Das Hauptargument der Juristen ist: Verträge und Gesetze müssen eingehalten werden. Gilt allerdings für die Herrschenden nur beschränkt. Der überwiegende Teil der Straftäter wird unter dem sozial schwächeren Bevölkerungsteil gesucht und bestraft."
Dieser Ansatz wird in der Kriminologie als "labeling approach" bezeichnet und es gibt wenig, was man dieser Theorie entgegensetzen könnte. Die Herrschenden haben eben nicht nur die Macht, sondern auch die Definitionshoheit. Straftäter ist derjenige, den die herrschende Klasse zum Straftäter erklärt.

Allzu oft ist der Strafverteidiger tatsächlich nur derjenige, der dieses System zementiert, indem er mit dieser staatlichen Definitionshoheit arbeitet und sie damit akzeptiert. Das muss der Verteidiger aber bis zu einem gewissen Grad. Denn er kann auf die Gegebenheiten nur reagieren; er kann nur denjenigen verteidigen, den der Staat vorher angeklagt hat. Er kann nicht selbst anklagen, da ihm dieses Privileg nicht gegeben ist. Jede Privilegierung hat eben irgendwo ihr Ende.

Als Ausweg bietet Rolf Schälike an, das Tätigkeitsfeld zu wechseln und nicht mehr als Organ der Rechtspflege zu versuchen, Unheil zu zementieren und zu verbreiten. Vielleicht ja als Eremit in den Wäldern oder als Kokosnusszüchter in der Südsee. Das ist in seiner Denkweise durchaus konsequent, führte aber in seiner Konsequenz auch nur dazu, den anderen vollständig das Feld zu überlassen und mich aus der Gesellschaft zurückzuziehen.

Kann das die Lösung sein?


9 Kommentare:

  1. Der Anwaltszwang zeigt doch, wie Bürger entrechtet werden. Warum nicht freie Wahl...warum Zwang? Muß ich eine Malerfirma beauftragen, wenn ich meine Wohnung renoviere ? Muß ich einen Gärtner beauftragen, wenn ich den Garten pflegen will ? ...Nein !
    Nur Anwälte muss man zwangsweise nehmen ?
    Das ist nicht o.K.

    Klaus h. Schädel
    1.Achtertwiete 2
    22927 Großhansdorf
    Tel. 04102 - 81418
    info@klaus-schaedel.de

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  2. @Klaus Schädel:

    Sie wollen sich von einem Gärtner im Prozess vertreten lassen? Das kann wohl nicht gut gehen. Anders herum: mit einem schlimmen Husten oder Zahnschmerzen würde man sich auch nicht an den Maler wenden. Es gibt also nicht nur einen Anwaltszwang, sondern auch einen Ärztezwang.

    Deshalb wird aber niemand entrechtet. Denn in vielen Fällen darf man sich selbst vertreten: ob das immer sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.

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    1. Auch hier gilt: Hä?

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    2. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Faßbender,
      Es gibt keinen Ärztezwang - nur eine Ärztezulassung.
      Von allen Dienstleistern haben es nur die Rechtsanwälte es geschafft, ihre Mandanten per Gesetz dazu zu zwingen, sie zu beauftragen.
      Die Justiz ist spätestens ab Landgericht ein "closed Shop", eine eingeschworene Gemeinschaft von 155.000 Rechtsanwälten, sowie Richtern und Staatsanwälten - nachzulesen u.a. im "Handbuch der Justiz". Es gilt das Krähenprinzip.
      Bürger verlieren letztlich immer und füllen die Taschen der Justiz, die mit der Wirklichkeit des Lebens oft wenig zu tun hat und die Bürger zu oft ungerecht oder unmenschlich behandelt.
      Zu Viele Anwälte, Richter und Staatsanwälte gerieren sich, als seinen sie bessere, schlauere, ehrenvollere Menschen.
      Jeder Anwalt kann durch die piepsende Schleuse der Gerichte mit einer Pistole ungestört passieren -dabei nur seinen Anwaltsausweis zeigen, während Nichtanwälte alles vorkrammen müssen - als potenzielle Straftäter.
      Menschen 1.Klasse und Menschen 2.Klasse ?

      Klaus H. Schädel

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    3. Es gibt sehr wohl einen Ärztezwang - der nennt sich nur etwas anders: Rezeptpflicht.

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  3. Nebgen schreibt: Vielleicht ja als Eremit in den Wäldern oder als Kokosnusszüchter in der Südsee. Das ist in seiner Denkweise durchaus konsequent, führte aber in seiner Konsequenz auch nur dazu, den anderen vollständig das Feld zu überlassen und mich aus der Gesellschaft zurückzuziehen.

    Verweigerung bedeutet nicht, zwangsweise als Eremit in den Wäldern zu leben. Es gibt auch eine aktive Verweigerung.

    Man kann das Feld der Justiz durchaus anderen überlassen. Die meisten Menschen tun das jetzt schon und meiden Gerichte wie der Teufel das Weihwasser.

    Die Anwälte als Gruppe haben in einem Rechtsstaat dem Wesen nach die gleiche Funktion wie die Stasileute in einer real existierenden sozialistischen Diktatur.

    Der Anwaltszwang und die Mindesthonorierung nach RVG ist de facto eine Anpassung der Planwirtschaft an die marktwirtschaftlichen Restbestände, die es noch in Deutschland Heute noch gibt

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    1. Sehr geehrter Herr Schälike,
      "RVG" ist ein "Mindestlohn" für Rechtsanwälte. Viele arbeiten jedoch auch gerne zu Stundensätzen von 250 €.
      Mindestlöhne für Arbeiter sind dagegen ein hartes Thema. Sollen doch die Friseure, die Bauarbeiter etc. für 4 €, für 6 € die Stunde arbeiten......
      "Soziale" Marktwirtschaft oder eigennützige und ungerechte "Machtausübung" ?

      Klaus H. Schädel

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