Freitag, 21. Juni 2013

Immer auf die Radfahrer


Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, bekommt den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Oder vielleicht doch nicht immer? Das OLG Schleswig war in seinem Urteil vom 5. Juni 2013 - Az. 7 U 11/12 - anderer Meinung. Es hat die Klage eines Fahrradfahrers teilweise abgewiesen, obwohl dieser vollständig unverschuldet in einen Unfall verwickelt gewesen war. Die Richter waren der Auffassung, den Fahrradfahrer treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er keinen Helm aufgehabt habe. Darüber streiten sich jetzt die Gemüter.

In der LTO diskutiert Prof. Dr. Dieter Müller darüber unter dem arg in die Irre führenden Titel "Helmpflicht durch die Hintertür". Auch einige Rechtsanwaltskollegen haben das Thema schon aufgegriffen, z. B. hier oder hier.

Ganz so einfach, wie es sich Prof. Dr. Müller in der LTO macht, ist es allerdings nicht. Der vertritt die Auffassung, nur "wer sich falsch verhält, darf belastet werden" und kommt zu dem Ergebnis, der bloße Umstand, dass "ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird" (Zitat aus dem Urteil des OLG Schleswig), dürfe nicht "in eine juristische Verpflichtung umgedeutet werden". Und das ist so leider falsch.

Die von Prof. Dr. Müller vertretene Meinung hat - aus meiner Sicht - einiges für sich, mit der Rechtsprechung der Obergerichte stimmt sie aber leider nicht überein, und das nicht erst seit dem Urteil des OLG Schleswig. Das sollte man als Laie wissen, als Fachmann hätte man es erörtern müssen. Denn die Rechtslage ist um einiges differenzierter:

Nach § 254 BGB trägt ein Mitverschulden, wer an der Entstehung eines Schadens mitwirkt. Das kann zum einen die Verursachung des Schaden betreffen, die so genannte "haftungsbegründende Kausalität". Verhalten sich beide Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsgerecht, haben beide den Unfall mitverursacht. Das Mitverschulden erstreckt sich nicht nur auf die Verursachung, sondern auch auf die Entwicklung eines Schadens; der Jurist bezeichnet das als "haftungsausfüllende Kausalität". Wer z. B. mit seinem Gipsarm Handstand macht, trägt eine Mitverantwortung dafür, wenn der Bruch deshalb langsamer heilt.

Der Helm gehört somit eindeutig in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Es reicht daher nicht, sich darauf zurückzuziehen, dass der Fahrradfahrer am eigentlichen Unfall keine Schuld gehabt habe.

Nun gibt es unstreitig kein Gesetz, dass Fahrradfahrern vorschriebe, einen Helm zu tragen. Mit diesem Umstand als Argument möchte Prof. Müller jegliches Mitverschulden verneinen; genau darum geht es aber nicht. Denn das Urteil stellt gar nicht auf eine Verpflichtung ab, sondern darauf, dass es eine so genannte "Obliegenheit" wäre, als Fahrradfahrer einen Helm zu tragen. Deshalb ist auch das Wort "Helmpflicht" im Titel so irreführend. Niemand wird verpflichtet, einen Helm zu tragen. War aber ohne Helm einen dadurch begünstigten Schaden erleidet, hat für diesen Schaden teilweise selbst einzustehen. Das ist ein feiner Unterschied, der aber große Auswirkungen haben kann.

Eine Obliegenheit ist eine Verpflichtung gegen sich selbst: etwas, das man nicht tun muss (Pflicht), aber im eigenen Interesse tun sollte. Dass die Verletzung solcher Obliegenheiten - wie sie z. B. im Versicherungsrecht zahlreich vorkommen - ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB begründen kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Da hilft es wenig, anderer Meinung zu sein.

Es fragt sich jetzt nur noch, ob das Tragen eines Helms tatsächlich eine Obliegenheit ist. Nur darum geht es, und gerade darüber habe ich bisher kaum etwas gelesen. Dabei könnte man hier schön argumentieren, z. B. damit, dass dann auch eine entsprechende Obliegenheit ("Helmpflicht") für Autofahrer diskutiert werden müsste. Autofahrer erleiden nämlich bei Unfällen mindestens genauso häufig Kopfverletzungen wie Fahrradfahrer.



8 Kommentare:

  1. Klugscheissermodus an: Die haftungsausfüllende Kausalität hat mit § 254 BGB nichts zu tun. Kausalität und Mitverschulden sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

    Hier geht es um ein Mitverschulden des Geschädigten hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Verletzung des Fahrradfahrers wäre mit Helm gar nicht eingetreten oder nur weniger intensiv ausgefallen. An diesem Punkt setzt die Mithaftung ein.

    Im Übrigen hat das OLG Düsseldorf vor vielen Jahren schon eine ähnliche Entscheidung getroffen, allerdings begrenzt auf Sportfahrradfahrer (Rennräder).

    Klugscheissermodus aus.

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    1. Nochklügerzurückscheißmodus an: Das ist mir zu dogmatisch. ;-) Die Schadenshöhe bestimmt sich nach der haftungsausfüllenden Kausalität und ein Mitverschulden wirkt sich hierauf aus.

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    2. Klar, auch ein Jurist muss in einem Blog keine juristischen Fachausdrücke verwenden. Wenn er es aber tut, sollte er sie halbwegs korrekt verwendet, wenn er keine Zweifel an seiner Fachkompetenz wecken will. "Die Schadenshöhe bestimmt sich nach der haftungsausfüllenden Kausalität" - o weh.

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  2. Seit Jahren streben Rechtskundige und -setzende danach, Rechtsunterworfene in Watte zu packen. Wenn damit ein wirtschaftlich oder organisatorisch Schwächerer vor dem Stärkeren geschützt werden soll (z.B. Verbraucherrechte), finde ich das richtig. Verpflichtet man den Schwächeren zum Eigenschutz vor dem Stärkeren und versagt ihm den Rechtsschutz, finde ich das falsch. Aber nur zu, liebes OLG Schläfrich, weiter auf dem Erfolgskurs: Mitverschulden beim Glatteisunfall, weil trotz Witterung auf dem Arbeitsweg weder Knie- noch Ellbogenschutz getragen!

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    1. Der Fisch ist doch selber Schuld, dass der Adler ihn gefressen hat; warum hatte er auch keinen Schutzpanzer? Die Schildkröten haben den doch auch!

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  3. Sie haben es immerhin klar herausgearbeitet daß der Fahrradfahrer natürlich nicht "am Unfall schuld" sein soll (wie das bei einigen, selbst juristischen, Beiträgen zum Thema rüberkommt), weil er keinen Helm trägt.
    Sondern, laut Urteil, nur für die Schwere der Folgen eine Mitverantwortung trägt.

    Wenn man sich überelgt, daß Mofafahrer einen Helm tragen MÜSSEN.

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    1. Wenn man sich dann überlegt, dass zu Fuß Gehende und Auto Fahrende das nicht tun müssen... ;) Folgt man dieser Argumentation, bräuchte es nicht nur Integralhelme für Autofahrer (im Motorsport und bei ambitionierter Fahrweise sicher üblich und auch zumutbar), auch das Fahren mit einem älteren Auto, das nicht auf dem neuesten Stand der Technik ist, wird so "bestraft". Und müssen es immer unsichtbare graue Autos sein? Schneller als 30 ist auch ganz schlecht,...
      Für zu Fuß Gehende wird auch im Sommer mindestens eine lange, feste Hose und ordentliches, geschlossenes Schuhwerk zu fordern sein, Knie- und Ellbogenschoner sollten verständige zu Warnwesten mit Reflektoren kosten auch nur 2,99.

      Schwierig finde ich, dass im Urteil eine besondere Gefährlichkeit gerade des Radfahrens konstruiert wird, die so nicht besteht, gerade im Hinblick auf die vielen, vielen anderen normalen nicht besonders gefährlichen Tätigkeiten, bei denen ebenfalls was passieren könnte, s.o.) und darauf, unter Verweis auf die gerade mal ca. 10% "verständigen Rad Fahrenden" die Helm tragen, eine Obliegenheit gegründet werden soll.
      Wenn dann noch dazukommt, dass Radhelme umstritten sind, weil sie bei einer geringen Schutzwirkung gegen einige Verletzungen das Risiko für andere Verletzungen erhöhen, wirds umso unverständlicher, weil die Grundlage echt dünne ist.

      So ist man dann bei einem Radunfall wohl regelmäßig mitschuld, entweder weil man keinen Helm auf hatte und Kopfverletzungen davontrug, die sonst milder gewesen wären, oder gerade weil man Helm trug und dadurch Schäden an der Wirbelsäule oder Hirntraumata erlitten hat, die ohne Helm geringer ausgefallen wären.

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  4. Ich denke schon, dass den besprochenen Kollegen der Unterschied zwischen Rechtspflicht und Obliegenheit klar ist. Die Frage ist nur, ob einem nicht rechtskundigen Bürger es zugemutet werden kann, dass man ohne eine statuierte Rechtspflicht in einer Verordnung oder einem Gesetz auf Schaden sitzen bleiben muss, den man nicht verursacht hat und dadurch eine Rechtspflicht "durch die Hintertür" entsteht, wenn man nicht der Dumme sein will.

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