Freitag, 14. Juni 2013
Angepisst
Wie selten sieht man das: Angeklagter und Geschädigter verlassen in trauter Einigkeit angeregt quatschend das Gerichtsgebäude.
Aber mal ehrlich, Staatsanwaltschaft Hamburg: Wäre es wirklich notwendig gewesen, wegen Beleidigung einen Strafbefehl über EUR 1.500,00 zu erlassen, nur weil der Angeklagte in einem Fußballstadion uriniert und einen Ordner getroffen hat?
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Hätte man nicht eher Körperverletzung anklagen müssen ("Ekel").
AntwortenLöschenBtw... wieviel Tagessätze?
Moment mal, fahrlässige Beleidigung???
AntwortenLöschenJa, denn das nennt man "tätliche Beleidigung". Und wenn das Urteil zur Befriedung beigetragen hat - wo ist das Problem?!
AntwortenLöschenNee nee, auch die tätliche Beleidigung bedingt den Vorsatz!
AntwortenLöschenWenn ich mir § 185 und § 15 StGB vergegenwärtige, komme ich zu einem anderen Ergebnis als Herr Anonym. Die Tätlichkeit ändert nur am angedrohten Strafrahmen des § 185 StGB etwas, nicht aber an den Voraussetzungen der Strafbarkeit. Tatbestand und Rechtsfolge sollte man schon auseinanderhalten können.
AntwortenLöschen