Freitag, 14. Juni 2013

Angepisst


Wie selten sieht man das: Angeklagter und Geschädigter verlassen in trauter Einigkeit angeregt quatschend das Gerichtsgebäude.

Aber mal ehrlich, Staatsanwaltschaft Hamburg: Wäre es wirklich notwendig gewesen, wegen Beleidigung einen Strafbefehl über EUR 1.500,00 zu erlassen, nur weil der Angeklagte in einem Fußballstadion uriniert und einen Ordner getroffen hat?


5 Kommentare:

  1. Hätte man nicht eher Körperverletzung anklagen müssen ("Ekel").

    Btw... wieviel Tagessätze?

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  2. Moment mal, fahrlässige Beleidigung???

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  3. Ja, denn das nennt man "tätliche Beleidigung". Und wenn das Urteil zur Befriedung beigetragen hat - wo ist das Problem?!

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  4. Nee nee, auch die tätliche Beleidigung bedingt den Vorsatz!

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  5. Wenn ich mir § 185 und § 15 StGB vergegenwärtige, komme ich zu einem anderen Ergebnis als Herr Anonym. Die Tätlichkeit ändert nur am angedrohten Strafrahmen des § 185 StGB etwas, nicht aber an den Voraussetzungen der Strafbarkeit. Tatbestand und Rechtsfolge sollte man schon auseinanderhalten können.

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