Montag, 7. Mai 2012

Er ist wieder da

Heute morgen finde ich im Briefkasten eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg.

Man schreibt mir in einer Angelegenheit, in der ich mich vor über einem halben Jahr als Verteidiger legitimiert hatte:
"Sie werden gebeten binnen zwei Wochen eine Vollmacht zu den Akten zu reichen."
Zwei Jahre war der Vollmachtsirrsinn in Hamburg praktisch ausgerottet; jetzt ist er augenscheinlich wieder da. Keine Ahnung vom Zivilrecht, Kommafehler und das ganze dann auch noch unter enger Fristsetzung.

Papierkorb, breite Deine Arme aus!

11 Kommentare:

  1. Der sogenannte Kommafehler ist keiner mehr, seit die Rechtschreibreform eingeführt wurde. Ob man einen „erweiterten Infinitiv mit zu“ mit Komma abtrennt oder nicht, ist seither grundsätzlich beliebig; und von den Ausnahmen, in denen das Komma doch verpflichtend ist, liegt hier keine vor.

    AntwortenLöschen
  2. Wenn, dann hat die Staatsanwaltschaft vom anwaltlichen Standesrecht keine Ahnung und nicht vom Zivilrecht. Dort kann nämlich eine Vollmachtsurkunde verlangt werden (§ 174 BGB). Im Standesrecht reicht es jedoch, die Bevollmächtigung anwaltlich zu versichern. Mir scheint, Sie haben die Vollmachts(urkunden)problematik gar nicht erfasst, Herr Nebgen.

    AntwortenLöschen
  3. Besonders gefällt mir:

    "Papierkorb, breite Deine Arme aus!"

    AntwortenLöschen
  4. @ fernetpunker: Ganz schön findig! (Wenn ich mal davon ausgehen darf, dass Sie kein Jurist sind.)

    § 174 BGB gilt für bestimmte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die der Empfänger zurückweisen kann, wenn sie durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden und der Rechtsanwalt keine Originalvollmacht vorlegt.

    Hier ist das ohne Belang, denn

    1) es handelt sich nicht um eine Willenserklärung;
    2) es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft.

    Für Strafverteidiger ist dieses Vollmachtsgefordere der Behörden ein dauerndes Ärgernis, weil die Rechtslage hier wirklich eindeutig und eigentlich auch unstreitig ist; es gibt sogar ein ganzes blog, das sich nur damit beschäftigt (das - erraten - Vollmachtsblog). Es handelt sich schlicht um behördliche Schikane oder Unwissenheit.

    AntwortenLöschen
  5. fernetpunker scheint ein typischer Internet-Troll zu sein. Seinen Stuss musste ich schon mehrmals in Blogs vernehmen.

    AntwortenLöschen
  6. tja, von Karlsruhe nach Hamburg ist es eben weit :-) . 2 BvR 449/11 lässt grüßen.

    AntwortenLöschen
  7. Ich bin mal mit einer feschen Tippse, pardon, Diplom-Rechtspflegerin, am OLG München aneinandergeraten, weil besagte Dame eine sehr kreative Vorstellung von Rechtschreibung hatte.

    Der "erweiterte Infinitiv mit ZU" verlangt nach der neuen Orthografie - früher Orthographie - keine Kommasetzung mehr.

    Als Tochter einer Deutschlehrerin habe ich dann immer Magenkrämpfe.

    AntwortenLöschen
  8. @Nebgen, deshalb ist es ja auch falsch, hier von Zivilrecht zu sprechen, weil es sich bei Akteneinsicht o.ä. eben nicht um ein Rechtsgeschäft handelt. Schikane deshalb, weil eine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung reichen würde. Das Ganze ist aber Berufsrecht und nicht Zivilrecht. Da Sie das aber nicht kapiert haben, lieber Herr Nebgen, muss ich davon ausgehen, dass Sie in besagten Vollmachtsblog noch nie reingeschaut haben.

    Hier schreibt z.B. noch Herr Hoenig:

    http://www.kanzlei-hoenig.de/home/mandanten-informationen/strafrecht/keine-vollmacht/

    AntwortenLöschen
  9. Ich würde sogar eher sagen, dass das ganze eine strafprozessuale Frage ist. Weder für die StA noch für das Gericht spielt das anwaltliche Berufsrecht eine Rolle. Wie sich der von RA Burhoff zitierten BVerfG-Entscheidung entnehmen lässt, hält das BVerfG durchaus Konstellationen für denkbar, in denen sich ein Verteidiger bestellt, jedoch mangels Übersendung einer schriftlichen Vollmacht Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen. Das Gericht ist da keinesfalls an anwaltliches Standesrecht gebunden.

    Zivilrecht spielt hier erst recht keine Rolle; Herr Nebgen hat sich in seinem zweiten Eintrag hier schön selbst widerlegt. Gut ist aber auch, dass die meisten Strafverteidiger das selber wissen und sich mit zivilrechtlichen Problemen gar nicht erst abgeben.

    AntwortenLöschen
  10. Wie kommen die Kommentatoren hier eigentlich darauf, dass die fehlende staatsanwaltschaftliche Ahnung vom Zivilrecht sich gerade aus dem zitierten Passus ergeben muss? Auf die Rechtsgebiete, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen, geht der Beitrag doch gar nicht ein - und für die Strafbarkeit eines Beschuldigten kann es nun einmal nicht nur auf strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Normen ankommen.

    Die Trolle (anonym, fernetpunker) betreiben das, was man in der Juristerei Sachverhaltsquetsche nennt: sie spekulieren über einen zivil-, straf- oder standesrechtlichen Bezug des zugrundeliegenden Gegenstands der anwaltlichen Bearbeitung, ohne auch nur im Ansatz auf tatsächliche Anhaltspunkte zurückgreifen zu können.

    Juristen neigen zu Sachverhaltsquetschen, wenn sie sich die Falllösung erleichtern wollen - ein fachlicher Fehler, der menschlich verständlich ist. Das kann man den Trollen nicht zugestehen: sie handeln zur Befriedigung ihrer Geltungssucht. Peinlich.

    AntwortenLöschen
  11. Einer Bitte muss man nicht nachkommen. Schon oft Entschieden worden.

    AntwortenLöschen