Mittwoch, 25. April 2012

Machtdemonstration, hinnehmbare und nicht hinnehmbare

Rocker dürfen vor Gericht keine Kutte tragen, sagt das Bundesverfassungsgericht und hat damit eine Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Potsdam bestätigt. Kollege Hoenig hat diesen Fall hier aufbereitet und mit dem schönen Zitat des unvergessenen Fritz Teufel garniert. Wenn es der Wahrheitsfindung dient.

Wie ein unklar gebliebener Kommentator sogleich hinzugefügt hat, wurde die Entscheidung aber auch begründet. Vielleicht dient das Kuttenverbot tatsächlich der Wahrheitsfindung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei das Verbot nämlich gerechtfertigt, denn
"ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne".
Und damit würde das Kuttenverbot indirekt tatsächlich der Wahrheitsfindung dienen. Sieh an.

Aber was ist eigentlich mit Polizeibeamten? Trifft die vom Bundesverfassungsgericht gewählte Begründung nicht auch exakt auf deren Uniformierung zu? Und nicht selten tragen Polizeibeamte im Zeugenstand sogar noch ihre Dienstwaffe.

Nach kurzem Zögern würde das Bundesverfassungsgericht diesen Einwand wahrscheinlich unter Hinweis darauf vom Tisch wischen, dass Polizeibeamte kein "Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen" würden. Aber genau das ist falsch. Dieses Gefühl rufen Polizeibeamte nämlich sehr wohl hervor und zwar durchaus auch gewollt. Uniformierung - ob nun staatlich oder privat - dient immer zum einen der Abgrenzung, zum anderen aber auch der Machtdemonstration.

Damit steht der Streit auf einmal in einem etwas anderen Licht dar: Es steht nämlich legale - staatliche - Machtdemonstration gegen private - illegale? - Machtdemonstration. Ob aber die Staatsmacht ein Monopol hat, Macht zu demonstrieren, mag man durchaus in Zweifel stellen.

9 Kommentare:

  1. hmm ich finde man kann durchaus einen Unterschied zwischen einem unwohlen Gefühlen durch vorhandene Polizeibeamte (die an Recht und Gesetz gebunden sind) und einer Gefühl akuter Bedrohung durch uniformierte Angehörige einer Gruppe mit zum Großteil doch erheblichen Vorstrafen machen.
    Sicher mag das im Einzelfall bei einem bestimmten Angeklagten-/Polizisten-Verhältnis anders ein, aber im Regelfall erscheint mir die Kritik doch nun etwas zu überzogen.

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  2. Als ich Ihren Text las, erhob ich meinen Blick. Der blieb an meiner Robe hängen....passt doch !

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  3. Ich empfinde bewaffnete Polizisten im Saal als unangenehm. Insbesondere dann, wenn der Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt ist..

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  4. Die einen dürfen ihre Kutte nicht tragen, wir Rechtsanwälte müssen die szenetypische Robe und (wir Männer) eine Krawatte tragen.

    Andererseits darf die Wirkung einer einheitlichen Kleidung nicht unterschätzt werden. Man stelle sich einen Kinderschänderprozess vor, bei dem sich die Zuschauer abgesprochen haben und aus Protest oder aus Solidarität mit dem Opfer einheitlich rosa Kleidungsstücke tragen.

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  5. Krawattenpflicht für RAe? Bitte? Wo?

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  6. Und sicherlich würde es der Wahrheitsfindung dienen, wenn Polizeibeamte ohne Uniform als Zeugen Aussagen würden. Im Idealfall sollte ein Gericht nicht mal wissen, dass es sich um einen Polizisten handelt. Dann würde nämlich der meist völlig unberechtigte Vertrauensvorschuss wegfallen.

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  7. @RA Nebgen: Der Unterschied zwischen Anabolikamonstern, die sich selbst unter die Rubrik "Outlaw" mit einer quasi-militärischen Hierarchie einstufen, und Leuten, die zumindest mal einen Beruf ergriffen haben, der eine gewisse positive Einstellung zum geltenden Recht voraussetzt und denen das Tragen von Dienstkleidung zumindest in der Dienstzeit auch vorgeschrieben ist, ist Ihnen aber schon so grob bewusst?

    @RA HH:
    Ach so. Der Richter sollte idealerweise nicht wissen, dass der Zeuge Polizeibeamter ist. Am besten hat er gar keine Aktenkenntnis, setzt sich in die Verhandlung, zu der er auch mangels Vorbereitung niemanden geladen hat und lässt sich dann mal überraschen, ob jemand kommt und was so passiert. Da soll es in der StPO so ein paar Vorschriften geben zur Feststellung der Personalien von Zeugen, zu Belehrungen von Angehörigen und nach 55 StPO.
    Und zum Krawattenzwang zumindest im Süden gibt es bereits 2 Entscheidungen des OLG München.

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  8. Die Sache mit der Krawatte ist schon mehrfach debattiert worden.

    Vor dem Sozialgericht München Richelstraße 11 hat mich mal an einem kalten Tag im März vor Jahren ein RA vertreten, der einen Rollkragenpullover trug und einen hellen Cordanzug - darüber die Robe. Es war ein schlanker, sportlicher Anwalt.

    Der Richterin war das egal und
    mir auch.

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  9. Herr Nebgen ist mit diesem Staat einfach nicht zufrieden.

    Konsequenterweise sollte er sich dann aber auch nicht vom Staat durch Pflichtverteidigungen alimentieren lassen und sich ebenfalls nicht als Organ der Rechtspflege betätigen.

    Konsequenz ist allerdings eine Eigenschaft, die man bei Rechtsanwälten oftmals vermisst. Ansonsten würde es ja vielmehr Dienstaufsichtsbeschwerden von Rechtsanwälten gegen Richter geben.

    Aber Rechtsanwälte wissen ja, dass sie auf den Richter, den sie noch in der einen Woche gegenüber dem Landgerichtspräsidenten aufs Deftigste anschwärzen, in der nächsten Woche in einer Bewährungssache wieder angewiesen sind.

    Da geht dann die Konsequenz über den Jordan.

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