Dazu ließe sich eine Menge sagen; ich lasse es hier und konzentriere mich auf eine weitere Absonderlichkeit:
Wie der Kollege Hoenig hier berichtet, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm wegen des durch dessen "Pressemitteilungen" verbreiteten Eindrucks ein Verfahren gegen den Kollegen Haeger eingeleitet, angeblich u. a. wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO.
Wollen wir hoffen, dass das nicht wahr ist, sonst müssten wir uns um den Rechtsverstand der RAK Hamm ernsthafte Gedanken machen. Denn das Verhalten des Kollegen mag alles Mögliche sein - ein befreundeter Unternehmensberater würde es wahrscheinlich als Konkursvorbereitung bezeichnen - gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt es aber schon deshalb nicht, weil § 43a Abs. 3 BRAO nur Verhalten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten betrifft.
Und soweit ist der Kollege noch nicht. Macht aber nichts. Kommt bestimmt noch.
Ja, offensichtlich ist das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO gemeint. Wirklich schlimmer Fingerfehler, das.
AntwortenLöschenAber die Meinung, dass anwaltliche "Berufsausübung" (i.S.v. § 43a III BRAO) nur in der Führung von Rechtsstreitigkeiten bestehen kann, haben Sie recht exklusiv für sich.
Liebe Collega,
AntwortenLöschen1.
ein "Sachlichkeitsgebot" nach § 43b BRAO gibt es nicht. Was Sie meinen, ist das Verbot unsachlicher Werbung, das ist aber etwas ganz anderes.
2.
Die Auslegung des § 43a Abs. 3 BRAO habe ich nicht exklusiv, sondern teile sie immerhin mit allen Kommentaren zur BRAO (sogar mit dem von Kleine-Cosack!;-))und der Rechtsprechung des Anwaltssenates des BGH.
Ich finde, dass ist für eine rechtliche Frage schon ein ganz ordentliches Maß an Übereinstimmung.
Als Tag "Aldi" anzugeben, könnte aber auch teuer werden...
AntwortenLöschen(Angeblicher) "Collega" = Blogszenebekannter sauertöpfischer Troll. Don't feed him!
AntwortenLöschen@ Nebgen
AntwortenLöschenZu 1. siehe z.B. BGH, Urteil vom 27. 1. 2005 - I ZR 202/02, NJW 2005, 1644 (und ca. 100 weitere Entscheidungen zu § 43b BRAO und zum gleichlautenden § 57b StBerG):
"Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine „optimale Vertretung” eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein."
Zu 2. Jetzt wären Sie dran mit der BGH-Entscheidung. Natürlich nicht für mich, allen Ihren Lesern zuliebe.
@ Anonym: Zuviel der Ehre - würde ich ja gerne, aber soviel Zeit zum Herumtrollen habe ich leider dann doch wieder nicht.
Ist Standesrecht nicht originäres Anwaltswissen? Ich bin enttäuscht! Wo bleibt die Intelligenzbestie mit Prädikatsexamen in Regelstudienzeit? Ich tippe auf narzisstische Persönlichkeit(sstörung).
AntwortenLöschenLange her, aber ob Collega schon gemerkt hat, wie er sich zur Feile gemacht hat?
AntwortenLöschenLesen bildet, Collega. Wovon sprachen Sie, wovon der Kollege Nebgen? Dämmert's?
Hach, sind Missverständnisse toll...