Mittwoch, 29. September 2010

Dreimal ist Ordnungshütern Recht

Mandant sitzt im Auto, das auf zweispuriger Straße vor einer roten Lichtzeichenanlage, vulgo Ampel, steht. Neben dem Fahrzeug des Mandanten steht ein Polizeiwagen mit zwei Beamten. Die Beamtin auf dem Beifahrersitz steigt aus, um den Mandanten zu ermahnen, da dieser am Steuer telefoniert. Als sie genauer hinsieht, sieht sie, dass der Mandant nicht angeschnallt ist. Als der Mandant sie wortreich anzuflirten beginnt, bemerkt sie, dass der Mandant betrunken ist.

Ergebnis dieser Polizeikontrolle:

Ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr,
ein Bußgeldbescheid wegen Benutzung eines Mobilfunkgerätes am Steuer,
ein Bußgeldbescheid wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes.

Strafbefehl und Bußgeldbescheid wegen einer der beiden OWis sind auch noch von verschiedenen Gerichten ausgestellt, da der Mandant mit seinem Fahrzeug genau auf der Zuständigkeitsgrenze zweier Amtsgerichte stand und die bearbeitenden Ordnungsbeamten offenbar unterschiedlicher Meinung über die Zuständigkeit waren.

Als ich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht einen der Beamten frage, warum für eine einzige Tat insgesamt drei Strafen verhängt werden, sagt der: "Das machen wir immer so".

Na, dann mal gute Weiterfahrt.

8 Kommentare:

  1. Nur weil es bei Vergewaltigern klappt, heißt es nicht, dass man beim Straßenverkehr nur mit einer Straftat davon kommt?

    Faszinierend.

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  2. Also nee,
    diesen Hallodri aus dem Verkehr zu ziehen halte ich aber nun für vernünftig.
    Betrunken Autofahren ist ja schon dumm genug.
    Aber sich dabei dann auch noch derart auffällig zu verhalten, daß Polizisten an der Ampel neben einem das auch noch (hier muss ich mir an den Kopf greifen, damit der mit dem Schütteln aufhört, und unterbreche den Satz).

    Es wundert mich, daß der die theoretische Führerscheinprüfung überhaupt geschafft hat.
    Dieser Mandant ist nicht zufälligerweise ungewöhnlich Wohlhabend? *zg*

    Wenn ich Sie richtig verstehe, Herr Nebgen, sehen Sie formal Gründe, weswegen der nicht wegen aller drei begangenen, auch für andere Verkehrsteilnehmer gefährlichen, Dummheiten verknackt werden sollte.
    Als juristischer Laie verstehe ich das nicht.
    Über eine Erklärung würde ich mich freuen. :o)

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  3. @ Waldbaer

    Das Problem ist, dass es sich möglicherweise um eine "prozessuale Tat", d.h. bei objektiver Betrachtung um einen einheitlichen natürlichen Lebenssachverhalt handelt.

    Bei einer prozessualen Tat müssen die verschiedenen verwirklichten Straftatbestände in einem Strafverfahren abgeurteilt werden, anderenfalls tritt Strafklageverbrauch ein, da niemand wegen einer Tat - womit der Lebenssachverhalt und nicht der verwirklichte Straftatbestand gemeint ist - mehrfach verurteilt werden darf.



    @ RA Nebgen

    Verfahrensfrage: Wie funktioniert dies, wenn innerhalb einer prozessualen Tat OWis und Straftaten verwirklicht werden? Muss dann die StA im Strafverfahren auch eine Verurteilung wegen der OWis beantragen?

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  4. "Das machen wir immer so"
    Verbessert das die Polizeistatistik des Reviers?

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  5. @ Ref.iur.

    Danke für das Stichwort "prozessuale Tat" - googeln danach fand ich wirklich lehrreich.
    Wenn ich das richtig verstehe, auf diesen Fall angewandt, ergäbe sich in diesem Fall aus der Tatsache, daß der einen über den Durst getrunken hat, und in Bierlaune mehrere Dummheiten macht, die Möglichkeit, diese gewissermaßen "als Ganzes" zu betrachten, und dann anders zu urteilen, da die eine Tat eine Folge der anderen sein könnte, und "sich das dann einfach so ergab, das es so kam".
    Sehe ich das richtig?

    In diesem konkreten Fall kann ich persönlich als Laie allerdings keinen Zusammenhang sehen zwischen den einzelnen Dummheiten.
    Aus der Tatsache, betrunken Auto zu fahren ergibt sich nicht, daß man das unangeschnallt und telefonierend machen muss..
    Nee, so ganz verstehe ich das noch nicht. Aber ich bin ja auch kein Jurist. ;o)

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  6. Beck-online ist Dein Freund:

    OLG Saarbrücken: Beschluss vom 24.03.2006 - Ss (B) 2-06 (3/06)

    "Strafklageverbrauch" für OWi Mobiltelefon bei Fahrt unter Alkoholeinfluss (OWi).
    Auch wegen § 21 OWiG dürfte daher die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr dazu führen, dass die OWi nicht selbständig aburteilbar bzw. bußgeldbescheidfähig ist.

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  7. @Anonym:
    Dankeschön! Wieder was gelernt. :o)

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  8. ... und zudem stünden Benutzung eines Mobilfunkgerätes und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes in Tateinheit.

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