Dienstag, 26. März 2013

Berufsethik von ganz unten


In Rostock steht derzeit Mario B. vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, 2012 ein siebzehnjähriges Mädchen entführt und vergewaltigt zu haben. Die Presse berichtete in allen ihren Formen, von schillernd boulevardesk wie hier (BILD) bis einigermaßen seriös wie hier (FAZ). Über den Angeklagten wollen wir hier nicht sprechen.

Am Rande tummeln sich allerdings Gestalten, die können einem das Grausen lehren. Einer davon war einmal Rechtsanwalt. Er heißt Ulrich Wilmsen und hat den Angeklagten nach eigener Aussage früher einmal in einer Jugendstrafsache verteidigt. Dies hat den Herrn Ex-Kollegen veranlasst, in der Printausgabe der Ostsee-Zeitung auf seinen ehemaligen Mandanten bezogen mitzuteilen, er habe
"eine solche Abgebrühtheit und Menschenverachtung noch nie und nie wieder erlebt". 
Daneben gibt er auch noch Details aus der nicht-öffentlichen Sitzung von damals zum Besten. Von seiner ethischen Fragwürdigkeit mal ganz abgesehen, dürfte dieses Verfahren nach summarischer Würdigung den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 Abs. 1 Ziffer 3 StGB erfüllen. Jeder Staatsanwalt, der die Ostseezeitung liest, sollte eigentlich von Amts wegen bereits ein Verfahren eingeleitet haben.

Dasselbe gilt übrigens für auch für die RTL-Seher unter den Staatsanwälten, denn auch hier hat Ex-Kollege Wilmsen über seinen ehemaligen Mandanten vom Leder gezogen: hier.

Berufsrechtlich kann Herr Wilmsen übrigens nicht mehr belangt werden, denn er ist der Berufsgerichtsbarkeit entzogen. Schließlich ist er kein Rechtsanwalt mehr.

18 Kommentare:

  1. Im Text sind FAZ und Bild vertauscht.

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  2. Das habe ich auch gesehen (ich glaube bei ARD Brisant)und mich gefragt, ob man das juristisch darf. Danke für die Erklärung.

    Darf denn ein Priester der als Seelsorger tätig war nachdem er z.B. aus der Kirche ausgetreten ist Geheimnisse verraten?!
    Laut meinen Recherchen ist der schlechte Mann erst seit 4 Jahren kein Anwalt mehr und darf dann schon singen?
    So wie ich den Gesetzestext lese wäre es anzuwenden, da er ein (...) Geheimnis verraten hat was ihm als Rechtsanwalt anvertraut wurde!
    Wie kommen sie zur ihrem Schluss, Herr NEBGEN, ich als Laie verstehe da die Materie nicht!

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  3. ....STRAFRECHTLICH kann (und sollte) der ehemalige Rechtsanwalt verfolgt werden BERUFSRECHTLICH (ggf. bis zum Entzug der Anwaltszulassung) geht das mangels "Beruf Rechtsanwalt" nicht mehr.

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  4. Alle Reporter wissen auch, dass das strafrechtlich relevant sein könnte. Also werden und müssen alle zusehenden Staatsanwälte gegen alle Presse-Prangerer den Verdacht der Anstiftung des ehemaligen Rechtsanwaltes prüfen.

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    1. Da überschätzen sie den Großteil von Pressevertretern aber ziemlich...

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  5. Und was kann man als Bürger tun um ein Strafverfahren anzuregen? Geht das per Internet oder muss man da jemanden förmlich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft namentlich wegen eines Delikts anzeigen? Ich würde das fast tun, wenn ich nur wüsste wie.

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  6. per Internet und anonym, am besten noch mit ein paar saftigen Beschimpfungen für die faulen Eierdiebe der Justiz

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  7. @Nebgen:
    Den § 205 StGB haben Sie aber schon gesehen, wenn Sie umgehende Ermittlungen durch Ostseezeitunglesende Staatsanwälte fordern?

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  8. Nein, gehören tut sich das eindeutig nicht, was der Ex-Kollege da macht.

    Genauso eindeutig ist das aber keine strafbare Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht i.S.v. § 203 StGB. Die bezieht sich nämlich nur auf ein "fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis". Hierfür muss es sich eindeutig und unstreitig um Tatsachen handeln, nicht um Werturteile über den Charakter des Mandanten.

    Wir halten fest: Herr Nebgen kennt § 205 StGB nicht. Und § 203 StGB kennt er auch nicht.

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  9. Peinlich für einen Fachanwalt für Strafrecht.

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  10. Übrigens falsche Überschrift: Der Torfkopf ist kein Anwalt, also wieso soll er sich dann an Berufsethik halten?

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  11. Warum wird der Name des Anwalts genannt und der des Vergewaltigers nicht? Ist einer schützenswerter als der andere? Versteh ich nicht?

    Zum Thema selbst: In wie weit kann der ehemalige Anwalt bestraft werden? Für mich klingt es so als gäbe es nur den Entzug der Zulassung als Konsequenz. Dann dürfte ehemalige Anwälte aber schwer bestrafbar sein.

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    1. Gegen den Ex-Anwalt wird z.Z. kein Strafverfahren geführt, gegen den Angeklagten schon, das ist hier konkret der Unterschied. Übrigens fehlt auf Ihrer Tastatur scheinbar das Wort "mutmaßlich".

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  12. Sachen gibt es, die sollte es eigentlich gar nicht geben. Aber das eigene Gesicht im TV zu sehen ist wichtiger als moralische Grundsätze - egal was im Berufsrecht steht oder nicht, das gehört sich einfach nicht...

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  13. Kollege Nebgen ist stets sehr meinungsfreudig; ich teile auch bei weitem nicht alle seine Standpunkte. Lesenswert ist es meist. Deswegen befremdet mich der gehässige Ton bei manchen Kommentaren.
    Und zur Sache: ob das Ausbreiten von nichtöffentlich verhandelten Dingen nicht eine Geheimnisverletzung sein kann, halte ich für gut diskutabel. Und § 205: Die StA ist sonst auch oft flott dabei, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen. Und dass ehemalige Verteidiger/RAe nicht später gegen den Willen des Mandanten als Plappervögel erweisen, liegt durchaus im öffentlichen Interesse.

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  14. In § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB steht aber, dass § 203 nur auf Antrag verfolgt wird. Also ist § 203 StGB ein absolutes Antragsdelikt. Nur §§ 202a und 202b StGB sollen relative Antragsdelikte sein, wo das "öffentliche Interesse" eine Rolle spielt.

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  15. Vielleicht wusste der Anwalt ja genau, was er da (Widerrechtliches) tut, hielt es aber für das Richtige (z.B. um eine zu milde, d.h. der Persönlichkeit des Täters nicht angemessene) Strafzumessung im Falle einer Verurteilung herbeizuführen? Denn er war ja einschlägig vorbestraft und ist offenbar eine Gefahr für seine Mitmenschen.

    In diesem Falle würde sich das m.E. auf der Schiene der Folterandrohung zur Rettung eines Opfers bewegen.

    Das macht die Handlungsweise nicht rechtlich korrekt. Ich will nur eine weitere Möglichkeit aufzeigen.

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