Als sein Verein im Frühling dieses Jahres kriselte, war es auch um das Nervenkostüm des Fußballprofis Paolo Guerrero nicht allzu gut bestellt. Hinzu kamen eine Verletzung, arge Flugangst und der Zank um einen möglichen Vereinswechsel. Frustiert hatte Herr Guerrero da nach einer Niederlage zu einer Wasserflasche gegriffen und sie einem schimpfenden Zuschauer ins Gesicht geworfen. Hier ist es noch einmal zu sehen.
Zuerst haben wir aus diesem Fall gelernt, dass das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) für Fußballprofis nicht gilt: Guerrero bekam jeweils eine Strafe
- von seinem Verein (EUR 60.000),
- von seinem Verband (EUR 20.000,00 und eine Verbandssperre von fünf Spielen)
- vom Staat (Geldstrafe unbekannter Höhe).
Dann haben wir weiter gelernt, dass man eine Geldstrafe sogar zur Bewährung aussetzen kann (§ 59 StGB, so genannte Verwarnung mit Strafvorbehalt) - das weiß selbst unter Richtern nicht jeder.
Die Krönung unserer Lehrstunde aber kam gestern: Man kann die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59a Abs. 2 StGB sogar an eine Auflage (Rechtsterminus: Anweisung) knüpfen, z. B. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, § 59a Abs. 2 Nr. 3 StGB.
So offenbar geschehen bei Guerrero, der laut StA Hamburg EUR 100.000,00 an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen soll. Sollte er in der Bewährungszeit nochmals auffällig werden, würde auch noch die Geldstrafe in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro fällig.
Und sollte der geschädigte Zuschauer auch noch Schmerzensgeld verlangen, könnte Paolo Guerrero wegen einer einzigen Tat zu insgesamt fünf Geldzahlungen verurteilt werden!
Und da denkt der einfache Mensch, man könnte wegen einer Tat auch nur einmal bestraft werden! Es kommt eben nur darauf an, dass man die Strafe jeweils anders nennt, z. B. Vertragsstrafe, Verbandsstrafe, Geldstrafe oder Anweisung. Was ist das Recht kompliziert! Aber dank Guerrero haben wir einiges gelernt.
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