Montag, 17. Oktober 2016

Ab in die Bibliothek


Amtsgericht, eine ganz normale Verhandlung. Es geht um einen Angeklagten, der womöglich seit geraumer Zeit mit einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis unterwegs war. Dieses Problem mag nicht alltäglich sein, selten ist es aber auch nicht. Einmal googeln und man ist über die Rechtslage bestens unterrichtet. Im übrigen handelt es sich um eine Vorsatz- und Irrtumsproblematik.

Eingangs der Erörterung zur Sache ergreife ich vorsorglich das Wort und referiere kurz die Rechtslage. Die hat sich in den letzten zehn Jahren einige Male geändert. Als mein Mandant seine Fahrerlaubnis erworben hat, war es völlig legal, damit auch in Deutschland zu fahren.

"Ja aber", sagt der Richter, da gebe es doch diese 185-Tage-Regelung. Danach kann eine ausländische Fahrerlaubnis nur umgeschrieben werden, wenn der Betreffende mindestens ein halbes Jahr im Staat der Ausstellung gelebt hat. Und das hat der Mandant nach Aktenlage nicht.

"Ja aber", sage ich, "das ist erst seit 2009 so, und der Mandant hat seine Fahrerlaubnis 2006 gemacht."

"Ja aber", sagt der Richter, "dass hieße ja, dass damals jeder Alkoholiker seine Fahrerlaubnis einfach in Tschechien hätte machen können."

"Ja", sage ich. "Deshalb haben die dann das Gesetz geändert". Aber eben erst 2009.

"Das kann nicht sein", sagen Richter und Staatsanwalt im Chor. Hier flacht die Argumentation etwas ab, finde ich.

"Ist aber so", sage ich und winke mit entsprechender Literatur und Rechtsprechung.

"Das kann nicht sein", sagt der Richter und setzt die Verhandlung aus. Er müsse in Ruhe die Rechtslage prüfen.

Nun sind Neugier und Zweifel durchaus positive Eigenschaften, so dass man den Richter eigentlich loben müsste. Allerdings ist es nach dem Gesetz so, dass der Richter, der ein Verfahren eröffnet, die Rechtslage vorher geprüft haben sollte und nicht erst während der Verhandlung, wenn es jemand anspricht.

Für den Mandanten ist das äußerst ärgerlich, denn jetzt geht die Verhandlung in ein paar Wochen noch einmal von vorne los und löst weitere Gebühren aus.








7 Kommentare:

  1. Wenn Sie als Verteidiger ihrem Mandanten die zweite Verhandlung hätten ersparen wollen, wäre es doch ein Leichtes gewesen, die von Ihnen im Hauptverhandlungstermin mit entsprechenden Nachweisen vorgetragene Rechtsauffassung auch schon vor der Hauptverhandlung, wenn nicht schon vor Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens anzubringen. Dann wären Richter (und Staatsanwaltschaft) auch schon vor der Verhandlung sensibilisiert gewesen und hätten entsprechend prüfen können.

    Es handelt sich insoweit doch um eine nicht ganz alltägliche Problematik, bei der es durchaus schon mal sein kann, dass ein Richter am Amtsgericht, der pro Jahr hunderte bis tausende unterschiedlichst gelagerter Fälle zu beurteilen hat, sie schlicht und einfach nicht auf dem Schirm hat.

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  2. @ Anonym: Ihr Argument ist also: Staatsanwaltschaften und Gerichte haben so viel zu tun, da sollte sich ein Bürger wirklich nicht beschweren, wenn er auch ohne gründliche Prüfung der Rechtslage angeklagt wird und das Gericht die Anklage ohne Prüfung wesentlicher rechtlicher Probleme zulässt?

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  3. ... was Sie wiederum freuen dürfte.

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  4. @Holger H
    Nein. Aber jede Hauptverhandlung ist für den Mandanten mit einer gewissen Bloßstellung vor der Öffentlichkeit einschließlich Namensaushang vor dem Sitzungssaal verbunden, das ist gerade bei kleineren Gerichtsorten durchaus nicht schön. Zu einer sachgerechten Verteidigung (wenn nicht gerade der Mandant erst am Tag vor der HV den Anwalt beauftragt) kann es also durchaus gehören, nach Möglichkeit schon eine Anklage zu verhindern.

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    1. Kommt darauf an. Der "Vorteil" einer Anklage in einem solchen Fall (bei dem sich ein Freispruch aus Rechtsgründen abzeichnet) ist, dass nach Anklageerhebung im Falle des Freispruchs/der Eröffnungsablehnung ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse entsteht, bei Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren hingegen nicht. Da kann man - in Absprache mit dem Mandanten - die Staatsanwaltschaft durchaus erstmal auflaufen lassen und eine rechtlich unzutreffende Anklage schreiben lassen. Spätestens aber innerhalb der Stellungnahmefrist zur Anklage sollte dann ein nicht alltägliches Rechtsproblem von der Verteidigung aber schriftlich vorgetragen werden, um die Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden. Zwar sollte theoretisch die Justiz auch von selber auf das Problem kommen, als Verteidiger ist es aber meine Aufgabe, den Mandanten vor Fehlern der Justiz so weit als möglich zu schützen.

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    2. So sehe ich das auch.

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  5. Ach was, keine Kosten für den Mandanten, er wird doch ohne Zweifel freigesprochen werden.

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