Montag, 23. Januar 2012

Aber der andere ist doch schuld!

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall. Der Verkehrsunfall dürfte unverschuldet gewesen sein. So weit, so gut.

Jetzt beauftragt der Mandant einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt nimmt das Mandat an und verlangt den ihm zustehenden Vorschuss auf seine ihm zustehenden Gebühren. Und was der Rechtsanwalt darauf zu hören bekommt, dass dürfte jeder Berufsträger schon dutzendfach gehört haben:
"Rechnung? Ich? Warum das denn? Der andere ist doch schuld!"
Da muss man schon um einige Ecken denken, um zu solch einer skurrilen Schlussfolgerung zu gelangen. Als wäre eine vertraglich vereinbarte Leistung verschuldensabhängig. Die Gegenleistung ist zwar geschuldet, aber sie ist keine Schuldfrage. Das wäre, als wenn

  • Sie beim Friseur die Zahlung verweigern könnten mit der Begründung, sie hätten doch keine Schuld daran, dass ihre Haare wachsen;
  • Sie im Restaurant die Zahlung verweigern könnten mit der Begründung, sie seien doch nicht Schuld daran, dass sie Hunger hätten;
  • Sie die Kasse im Supermarkt passieren dürften, weil sie doch nicht schuld daran sind, dass sie all die Dinge im Einkaufswagen irgendwie brauchen.

Ob wohl die Mandanten, die gegenüber ihrem Rechtsanwalt mit solcherlei Begründung die Zahlung verweigern, beim Friseur, im Restaurant und an der Kasse im Supermarkt genau so "argumentieren"? Ich glaube nicht. Und das sollte einem zu denken geben, ob es sich bei dieser Sorte Mandant wirklich um Mandanten handelt.

Aber eines wollen wir nicht unerwähnt lassen: Viele Rechtsanwälte haben den geschilderten Irrglauben in der Bevölkerung durch eigenes Unvermögen mit verursacht. Und ihre Kollegen müssen jetzt  darunter leiden .

33 Kommentare:

  1. Das Friseurbeispiel gehört mir! :D

    Der Gebührenayatollah

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  2. Anmerkung des Verfassers: Der Gebührenayatollah hat recht. Das Friseurbeispiel ist von ihm. Bezifferter Schadenersatz oder Lizenzanalogie?

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  3. Der Verantwortliche für das Zellenwachstum und das Hungergefühl wird aber niemals die entsprechenden Rechnungen zahlen. Die Versicherung das Anwaltshonorar aber schon.

    Möglicherweise passt das Unfallgeschäft nicht in die rosaroten Vorstellungen von Teilen der Anwaltschaft zum RVG. Das muss man erkennen und sollte dann die Keule des Unvermögens stecken lassen.

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  4. Unabhängig davon, dass Sie mit Ihrer Grundaussage Recht haben: Keine Ihrer Analogien passt.

    Immerhin liegt beim unverschuldeten Autounfall ein konkreter anderer "Schuldiger" vor. Ich sehe da einen großen Unterschied zum abstrakteren "Ich bin nicht Schuld!"

    Sinnvoller wäre i.m.h.o. beim Friseur-Beispiel also z.B. "Herr X hat mir voller Hass mit einer Schere meine Frisur zerstört, soll der bezahlen." :)

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  5. @ RA Schmenger und Anonym 07:17:

    Sie zielen leider beide am Thema vorbei.

    Für das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist es völlig unerheblich, ob es einen "Schädiger" gibt, der dem Mandanten seine Kosten ersetzt. Da kann sich der Mandant ja freuen, dass er seine Kosten ersetzt bekommt, aber woher nimmt er das Recht, das Zahlungsrisiko seines Schuldners auf den Rechtsanwalt zu verschieben? Denn das tut er, indem er auf einen Dritten verweist.

    Wenn Sie eine treffende Analogie wünschen: Das wäre so, als wenn Sie an der Supermarktkasse sagen, Sie hätten einen Cousin in Konstanz, der schulde Ihnen noch etwas - der Supermarkt solle sich das Geld doch bei dem holen.

    Da würde Ihnen der Verkäufer etwas husten, und zwar mit Recht. Was Sie - Herr Kollege - übrigens mit "rosaroten Vorstellungen ... zum RVG" meinen, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Das ist einfachstes Schuldrecht!

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  6. Sie haben mir nicht wie offenbar beabsichtigt widersprochen sondern Recht gegeben.

    Dass Sie mit dem grundsätzlichen Anliegen - nämlich der Tatsache, dass erstmal der Mandant das Geld schuldet und nicht der Mandatsverursacher - Recht haben, steht in meinem ersten Satz.
    Ich habe lediglich Ihre Analogie kritisiert. Und auch hier kann ich den inhaltlichen Unterschied zu meiner nicht mehr ausmachen. Sollte er noch vorhanden sein: Bitte erläutern Sie ihn.

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  7. Sorry, aber das ist DAS schlagende Argument, wenn Verkehrsrechtsanwälte versuchen, Unfallmandate an Land zu ziehen. "Wenn du nicht schuld bist, muss die gegnerische Versicherung deinen Anwalt bezahlen." Wenn ich mit so einer Ansage in die Kanzlei gelockt werde, dann soll der Anwalt sich auch um seine Gebühren bei der gegnerischen Versicherung kümmern, wenn der Mandant tatsächlich nicht schuldig ist.

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  8. @ Hans Solo: Da haben Sie Recht. Den derart dreist werbenden Kollegen allerdings gehören die Ohren lang gezogen.

    @ Anonym 08:15 (Für die Zeitangabe kann ich nichts!): Analogien hinken immer irgendwo. Mir kam es nur auf den aus meiner Sicht zentralen Punkt an, nämlich dass durch diese Vorgehensweise das Kostenrisiko ohne Gegenleistung vom Mandanten auf den Rechtsanwalt verschoben wird. Aber schön, wenn wir uns einig sind! :-)

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  9. Hinzu kommt doch, dass der Anwalt etwas will, bevor er überhaupt einen Finger krumm gemacht hat, nämlich Vorschuss. Den auch gar nicht fordern müsste, wenn er nicht wollte. Kein Handwerker, kein Arbeitnehmer, kein Rentner kann einen Vorschuss auf "Seins" verlangen. Solch eine Besonderheit nicht zu verstehen dürfte nicht am Mandanten liegen, sondern an der Besonderheit des deutschen Standesrechts.

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  10. @fernetpunker:

    Handwerker können (theoretisch) noch etwas besseres als einen Vorschuss verlangen: § 648 BGB.

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  11. @John Doe, Sicherungshypothek?

    1. § 648 BGB gilt nur für Bauunternehmer, also nicht für alle "Handwerker".

    2. Nicht für Vorschüsse.

    3. Aus den §§ 631 ff. BGB ergibt sich eindeutig, dass bei Werkverträgen immer erst NACH der Werkserstellung/dem Erfolgseintritt oder nach Werkabschnitten (§ 632a BGB) eine Vergütung verlangt werden kann.

    Meine oben getroffene Aussage zur Sonderstellung des Anwalts, als Einziger Vorschüsse fordern zu dürfen, wird also durch Ihren (abwegigen) Einwurf nicht widerlegt.

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    1. @fernetpunker:

      Praktisch alle Handwerkerleistungen am Bau unterfallen der Verjährungsregel des § 634a I Nr. 2 BGB.
      Sobald der Ausführende mit seiner Leistung der Verjährungsregel des § 634a I Nr. 2 BGB unterfällt, ist er auch "Bauunternehmer" im Sinne des § 648 BGB (vgl. Busche in MüKo-BGB, § 648, Rn. 10).
      Sicher, wenn die Handwerkerleistung nicht am Bau stattfindet, kann eine Sicherungshyopthek nicht verlangt werden.
      Dennoch ist mit der Existenz von § 648 BGB Ihr Punkt widerlegt:

      Ich sehe zwar auch, dass eine Sicherungshypothek etwas anderes ist, als ein Vorschuss. Tatsächlich ist eine Sicherungshypothek nicht unbedingt schwächer gegenüber einem Vorschuss, da die Hypothekenbestellung schon VOR Werkvollendung verlangt werden kann (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger-BGB, § 648, Rn. 10).

      Im Übrigen, und um uns wieder dem eigentlichen Thema zuzuwenden, stimmt Ihre Aussage "zur Sonderstellung des Anwalts, als Einziger Vorschüsse fordern zu dürfen" schlicht nicht, wie schon ein Blick in § 669 BGB ergibt.

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  12. Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag - was macht denn ein Anwalt? Schwache Argumente...

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  13. Na, gut - Dienstvertrag... aber der normale Arbeitnehmer, für den auch die §§ 611 ff. BGB gelten, kann eben keinen Vorschuss verlangen. Da aber der Großteil der Leute nicht selbstständig sind, sondern angestellt, ist das eben nicht Allgemeingut, dass man einen Vorschuss verlangen kann, ohne einen Finger krumm gemacht zu haben. Außerdem betrifft die Vorschusspflicht beim Auftrag nur die AUFWENDUNGEN, die der Beauftragte dann bloß nicht aus eigener Kasse auszulegen hat. Beim Vorschuss des Anwalts wird es sich schwerlich um solche reinen Aufwandsersatzleistungen handeln. Das Beispiel greift also auch nicht. Es bleibt beim absoluten Ausnahmecharakter des Vorschusses, wie ihn der Anwalt verlangen kann. Ein letztes Beispiel: Selbst im Mietrecht braucht die Kaution nicht vorab geleistet zu werden, sondern kann mit den ersten drei Mieten zusammen gezahlt werden.

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    1. Sie können doch nicht auf einmal Freiberufler, Arbeitnehmer und Mieter über einen Kamm scheren.

      Der Arbeitnehmer bspw. hat in §§ 615, 616 ihn begünstigende Sonderregelungen, die sonst niemandem zuteil werden.

      Der Vergleich mit dem Mietrecht hinkt, da eine Kaution nicht mit einem Vorschuss vergleichbar ist (mal ganz abgesehen davon, dass die Kaution eine Sicherheit ist und nicht etwa dem Brötchenerwerb dient).
      Wenn Sie aber schon auf das Mietrecht kommen, darf ich auf die Vorschusspflicht aus § 554 IV 2 BGB aufmerksam machen.

      Außerdem können auch Dolmetscher und Sachverständige gem. § 3 JVEG einen Vorschuss verlangen.

      Ich sehe es einfach so, dass je nach Bedürfnis unterschiedliche Schutzmechanismen gewählt wurden. Gegenbeispiel: Mit ihrer Argumentation könnten Sie sich auch gegen die Bauhandwerkersicherungshypothek wenden und sagen: "Unverschämtheit, warum können nur Bauhandwerker eine Hypothek verlangen, und nicht etwa auch Kaufpreisgläubiger!"

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  14. Genauso wenig wie Ihre Sicherungshypothek was mit dem Vorschuss eines Rechtsanwalts zu tun hat, so wenig haben §§ 615, 616 BGB etwas mit Vorschuss für einen Rechtsanwalts zu tun. Und genauso wie eine Sicherungshypothek kein Vorschuss ist, ist eine Kaution kein Vorschuss. Die verqueren Vergleiche gleichen sich dann also wieder. Zu Ihrem stolz präsentierten § 669 BGB kein Wort mehr, der dient auch nicht dem "Brötchenerwerb". Den § 554 IV 2 BGB haben Sie wohl in der Idiotenwiese hinten in der dtv-Ausgabe des BGB unter "Vorschuss" gefunden, Sie Knilch. Aber auch dort werden nur Aufwendungen ersetzt, keine Brötchen erworben. Und auch bei dem letzten von Ihnen gebrachten Beispiel des § 3 JVEG handelt es sich wie stets in unserer Rechtsordnung nur um die Vorauslegung von später entstehenden Aufwendungen, die derjenige bloß nicht aus eigener Geldbörse auszulegen braucht.

    Sie müssen also einsehen, dass der Vorschuss zum "Brötchenerwerb" wie beim Rechtsanwalt die absolute Ausnahme darstellt und ein absolutes Privileg.

    Und solch etwas soll ein juristischer Laie verstehen?

    Nein, muss er nicht. Mehr wollte ich gar nicht sagen.

    q.e.d.

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    1. "Den § 554 IV 2 BGB haben Sie wohl in der Idiotenwiese hinten in der dtv-Ausgabe des BGB unter "Vorschuss" gefunden, Sie Knilch."
      Sie sind ja ein lustiger Zeitgenosse. Bitte mehr davon!

      Im Übrigen: Haben Sie überhaupt mal § 9 RVG gelesen? Danach ist für "die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen" ein Vorschuss einforderbar.
      Inwiefern unterscheidet sich das von § 3 JVEG (den ich auch ganz ehrlich *schwör* nicht auf der Idiotenwiese meiner BGB-Buchclubausgabe gefunden habe!)?

      Halten wir also fest:
      Nicht nur der RA, sondern auch Sachverständige und Dolmetscher können Vorschüsse einfordern. Daneben findet sich in § 648 eine die Bauhandwerker privilegierende Norm, über die sich aber auch sonst niemand beschwert nach dem Motto "Warum dürfen das nur die??!!11einself".
      Daneben gibt es noch den § 699 BGB, der eine Vielzahl unterschiedlich Tätiger zur Einforderung eines Vorschusses berechtigt (lesen Sie mal nach).

      Also bleibt von ihrem Anwaltsbashing nicht mehr viel übrig.

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  15. Dass Sie das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) nicht im BGB-Text finden, leuchtet ein. Alles andere hätte mich dann gewundert. Den Unterschied zwischen § 3 JVEG und § 9 RVG erkläre ich Ihnen gern (nochmal):

    "§ 3 Vorschuss
    Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt."

    Das bezieht sich darauf, bereits entstandene oder voraussichtliche AUFWENDUNGEN zu ersetzen. Was Aufwendungen sind, wissen Sie? Freiwillige, zweckgerichtete Vermögensopfer. Die "Gebühren" des Anwalts, von denen das RVG spricht, sind aber, wie Sie selbst sagten, zum "Brötchenerwerb" gedacht und nicht zum Ausgleich von Vermögensopfern.

    Genauso liegt es beim § 669 BGB, das hatte ich aber jetzt, glaube ich, schon zweimal festgestellt. Und über Ihr wiederholtes Vorbringen zur Sicherungshypothek schweige ich mal lieber. Es hat sich übrigens niemand darüber "BESCHWERT", dass die RAe hier ein Privileg haben. Von "Anwaltsbashing" kann keine Rede sein. Ich habe nur darauf hinweisen wollen, dass ein in unserer Rechtsordnung einmaliges Privileg wie der Vorschuss beim Rechtsanwalt nicht von jedem Mandanten nachvollzogen werden können muss.

    PS: Wenn Sie den § 554 IV 2 BGB aus dem Kopf wussten: Respekt!

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    1. § 3 JVEG gewährt unter den Voraussetzungen der Alternative 2 einen "Anspruch auf Vorschuss bezüglich ihrer Vergütung" (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, § 3 JVEG, Rn. 1).

      Also auch Brötchenerwerb.

      Treffer, versenkt. Tschüß.

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    2. Nach dem Wortlaut des § 3 JVEG nur "für bereits ERBRACHTE Teilleistungen". Also wie beim Werkunternehmer. Und nicht wie beim Anwalt, der keinen Finger krumm gemacht zu haben braucht.

      Nix Treffer versenkt.

      Auch tschüss...

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  16. Er hat ihn "Knilch" genannt^^
    Somit ist das Blog ein Lesezeichen wert.
    Chapeau!

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  17. @topic bzw. NEBGEN: Mandanten sind mal nicht so fachkundig wie Sie! Ich als Laie hätte mir durchaus vorstellen können, dass sie mich vertreten und automatisch ihre Gebühren vom Staat bekommen, der wiederum das Geld vom "Schuldigen" einfordert!

    Vl. ist das für viele von euch nicht nachvollziehbar, aber ich glaube, dass einige so denken (wie sie ja selbst gesagt haben)! Ich an ihrer Stelle würde das Mißverständnis einfach aufklären und damit hätte sich das! Nicht herumspinnen, wie sie das gerade tun!
    Rechtsanwälte sind sicher einer der gebildeteren Menschen! Mann muss aber von der Masse ausgehen! Und die ist es wahrscheinlich eher nicht! Also soltte das auch toleriert werden!

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