Dienstag, 6. Dezember 2011

Von wegen Unschuldsvermutung

Der Mandant ist angeklagt, auf dem Hafengeburtstag einen Mann angegriffen und übel zusammen geschlagen zu haben. Es gibt drei Augenzeugen, die haben alles genau gesehen und den Mandanten auf den Wahllichtbildvorlagen der Polizei sofort zweifelsfrei identifiziert.

Eigentlich eine klare Sache, aber dieses Mal hat die Verteidigung einen Trumpf im Ärmel: Der Mandant hatte am Tattag seine Hand aufgrund eines Splitterbruchs geschient, genagelt und im Gips. Die in der Hauptverhandlung vorgelegten Bilder beweisen es. Damit scheidet der Mandant als Täter aus. Alle Zeugen haben sich geirrt.

Das sollte Staatsanwaltschaft und Gericht eigentlich Anlass genug sein, mal wieder über den Beweiswert so genannter Wahllichtbildvorlagen - Reihen von Photos zuvor irgendwann mal auffällig gewordener Personen - ins Grübeln zu kommen. Deren Beweiswert ist nämlich praktisch null. Es ist kaum jemals möglich, einen Menschen zweifelsfrei anhand eines einzigen Photos wieder zu erkennen. Aber weil es so schön wäre, wenn das doch ginge, halten Polizei und Staatsanwaltschaft wacker daran fest.

Dieses Phänomen nennt man in der empirischen Sozialforschung "availibility bias": Wenn man in Paris ist, aber nur einen Stadtplan von London hat, benutzt man eben den. Hilft zwar nicht, aber man kann es sich wenigstens einbilden. Besser als nichts.

Ein glücklicher Zufall, dass dem Mandanten hier sein Armbruch zu Hilfe kam - ansonsten hätte das Gericht ohne Zweifel auf dieser "Tatsachengrundlage" verurteilt. Und was macht die Staatsanwaltschaft? Sie wirft der Verteidigung vor, die entlastenden Dokumente nicht schon früher vorgelegt zu haben. Als hätten wir keine Unschuldsvermutung, sondern eine Schuldvermutung.

Aber wen wundert's.

5 Kommentare:

  1. Ist schon richtig, den Start auflaufen zu lassen, solange der Mandant seine außergerichtliche Vertretung in Strafsachen immer selbst bezahlen muss - und seien die Vorwürfe noch so unberechtigt.

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  2. Umgekehrt ist es richtig: Wer ohne hinreichende Tatsachengrundlage beschuldigt, anschuldigt und anklagt, hat hinterher die Kosten des gesamten Verfahrens inklusive der notwendigen Verteidigung zu tragen. Da in Deutschland leider die fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin nicht gilt, weil man sich an einem scheinobjektiven Bild von "Wahrheit und Gerechtigkeit" aus dem 19. Jahrhundert orientiert, soll der Staat zumindest kräftig zahlen. Das Geld fehlt dann wenigstens an anderer Stelle für anderen Unsinn.

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  3. Und was genau hat jetzt die Frage, ob ein Beweismittel (Zeuge) etwas taugt und Identifizierungen zuverlässig sind, mit der Unschuldsvermutung zu tun?
    Abgesehen davon würde ich mich an Stelle des Gerichts nicht davon beeindrucken lassen, wenn irgendwelche Fotos von einem Gipsarm vorgelegt werden. Die beweisen schlichtweg weder dass überhaupt noch wann der Arm gebrochen war. Eine Röntgenaufnahme und ärztliche Atteste oder Bescheinigungen über Krankenhausaufenthalte wären wohl das Mindeste.

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  4. Anonym:
    Was würden Sie denn unter Beachtung der Unschuldsvermutung über das von Ihnen erwähnte Mindestmaß hinaus noch weiter fordern?

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