Dienstag, 27. April 2010

Das Gesetz könnte so einfach sein, wenn man sich nur daran hielte, Teil 1

Dem Mandanten wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen. Ich habe Akteneinsicht beantragt. So weit, so normal.

Akteneinsicht wurde nicht gewährt, dafür kam heute der Bußgeldbescheid. Auf meinen Anruf beim Sachbearbeiter vertrat dieser die Auffassung, dass es doch seine Sache wäre, wann er einen Bußgeldbescheid erließe . Dem Mandanten sei rechtliches Gehör gewährt worden, Akteneinsicht könne ich jetzt ja immer noch bekommen.

Nach meinem noch zu höflichen Hinweis, dass rechtliches Gehör gewährt würde, indem man dem Verteidiger Akteneinsicht gewähre, begann er erneut damit, dass es doch wohl seine Sache wäre, wann er einen Bußgeldbescheid erlasse.

Kann diesem Herren bitte mal jemand ein Grundgesetz unter die Achsel klemmen?!

3 Kommentare:

  1. Bußgeldbescheid, Mahnbescheid..ja was denn nun? ;-)

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  2. Bußgeldbescheid natürlich - ergibt sich doch aus dem Sinnzusammenhang... ;-)

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  3. Ach, Göttchen, das Grundgesetz muss herhalten? Steht im GG drin, dass Akteneinsicht schon vor Beendigung eines Verfahrens gewährt werden muss und alles andere kein rechtliches Gehör darstellt? In Strafsachen gilt jedenfalls etwas anderes, siehe § 147 StPO.

    Zum GG: Im Grundgesetz steht in Art. 103 Abs. 1, dass jedermann VOR GERICHT Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Von Behörden, die Bußgeldbescheide erlassen, steht da schon mal nichts. Meiner Meinung nach ziemlicher Unfug hier mit dem Grundgesetz zu kommen ...

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