Dienstag, 13. Januar 2015

Keine Schleife


Wissen Sie, was das Verschleifungsverbot ist? Nein? Wollen Sie es wissen? Dann folgen Sie mir hinab in die tiefsten Keller des juristischen Wahnsinns.

Das Verschleifungsverbot ist eine Reaktion des Bundesverfassungsgerichtes auf die immer wieder festzustellende Tendenz der Strafgerichte, Straftatbestände ins Unermessliche auszuweiten. Ein Bundesrichter hat das mal als "die pure Lust am Strafen" bezeichnet. Ich versuche mal ein vereinfachtes Beispiel:

Stellen Sie sich vor, es gäbe ein Gesetz, dass es unter Strafe stellte, Hunde zu schlagen, z. B. mit folgendem Wortlaut: "Wer einen Hund schlägt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft." Nun nehmen wir an, Sie würden angeklagt, einen Hund geschlagen zu haben. Die Beweisaufnahme vor Gericht kommt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Sie den Hund nur gestreichelt haben. Das Gericht verurteilt Sie trotzdem. Das begründet es in etwa so: Um einen Hund zu schlagen, genügt es, sich dem Hund aktiv körperlich zu nähern. Zack, sind Sie dran. Wie das?

Das Gericht hat einfach zwei Tatbestandsmerkmale miteinander "verschliffen". Das Wort "Verschleifung" kommt nämlich von "schleifen", nicht etwa von "Schleife". Das Gericht hat das Wort "schlagen" im Bezug auf Hunde vollständig sinnentleert, so dass es faktisch im Tatbestandsmerkmal "Hund" aufgeht. Das nennt das Bundesverfassungsgericht "Verschleifung", und die ist verboten. Von wegen Rechtssicherheit und so.

Sie meinen, das gibt es nicht? Dann mache ich Sie jetzt mit der Rechtsprechung zum so genannten Spendenbetrug vertraut. Der Spendenbetrug geht in etwa so: Sie nehmen eine Büchse, betteln irgendwelche Leute an und behaupten, das gesammelte Geld käme einem Streichelzoo zugute. In Wirklichkeit wollen Sie das Geld aber für sich behalten, um damit Alkohol und Schokolade zu kaufen.

Das ist Betrug, sagt die Rechtsprechung: Hätten Sie die Wahrheit gesagt, hätten die Menschen Ihnen nämlich kein Geld gegeben. Dadurch hätten die Menschen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Klingt ganz einleuchtend, ist aber Unsinn: Denn den wirtschaftlichen Nachteil hätte das "Opfer" auch dann gehabt, wenn das Geld tatsächlich einem Streichelzoo zugute gekommen wäre. Weg ist weg, gleich wofür. Dieses Problem hat die Rechtsprechung dann auch gesehen, mochte aber trotzdem partout nicht vom Strafen lassen. Deswegen hat sie die so genannte "Zweckverfehlungslehre" begründet. Danach soll ein wirtschaftlicher Schaden auch dann vorliegen, wenn man den Zweck seiner Zahlung nicht erreicht, das Geld also nicht dem Streichelzoo, sondern Ihrem Alkoholkonsum zugute kommt.

Das Problem ist bloß: Das stimmt nicht. Denn die Fehlvorstellung, einem Streichelzoo etwas Gutes zu tun, ist kein wirtschaftlicher Schaden. Sie ist einfach nur ein Irrtum. Da haben wir sie wieder, die Verschleifung: Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist bei dieser Logik gleichbedeutend mit dem Tatbestandsmerkmal des Irrtums, beide werden miteinander "verschliffen".

Wer nicht glaubt, dass Strafgerichte sich tatsächlich derartigen Unfug ausdenken, nur um Menschen bestrafen zu können, der kann die wissenschaftliche Abhandlung des Problems in einem Aufsatz der Dres. Fröba und Straube in StraFo 12/2014, Seite 500 ff nachlesen. Wohl bekomm's.






3 Kommentare:

  1. Man könnte auch schon beim Tatbestandsmerkmal "Irrtum" anfangen. Personen, die auf der Straße um Spenden betteln, um diese in Hochprozentiges umzusetzen, sieht man in aller Regel ihr Alkohol-, Drogen- und Wohnungsproblem an.

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  2. Ihr Kommentar ist mal wieder ziemlicher Unsinn, Herr Nebgen.

    Ihr Hundebeispiel scheitert nicht an einem "Verschleifungsverbot", sondern schlicht daran, dass Sie eine (hanebüchene) Analogie zu Lasten des Angeklagten konstruiert haben. Und die ist eben rechtswidrig.

    Anders sieht es beim Spendenbetrug aus: Es macht nämlich sehr wohl einen Unterschied, für welchen Zweck ist das Geld einsetze. Ihrer Meinung nach soll es nicht strafbar sein, wenn ich Ihnen Geld abluchse mit dem Versprechen, etwas bestimmtes damit zu tun, und es dann für etwas völlig anderes verwende? Was ist, wenn die Spende nicht ganz abstrakt, z.B. für "notleidende Kinder", eingesetzt werden soll, sondern ganz konkret, z.B. für die Behandlung eines bestimmten notleidenden Kindes. Kein Betrug? Wenn doch: Wo sehen Sie den Unterschied? Eine Gegenleistung erhalten Sie in beiden Fällen nicht, sondern ein Dritter. Oder eben nicht...

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  3. Dieses schöne Beispiel bestätigt meine Erfahrungen, die ich in den letzten 25 Jahren machen musste: 1.) Recht und Gerechtigkeit haben schon lange nichts mehr miteinander zu tun 2.) Ethik und Moral ist bei Polizisten, Anwälten und Richtern nicht vorhanden bzw. bei der Berufsausübung extrem hinderlich und wird daher unterdrückt.

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