Freitag, 30. Januar 2015

Ethik und Rechtsanwalt, Teil 1


Kommt ein Mandant zum Rechtsanwalt und beauftragt den Rechtsanwalt, ihn gegen den Vorwurf einer Straftat zu verteidigen. Aber bei der Verteidigung gebe es einige Maßgaben zu beachten, auf die die Familie des Mandanten großen Wert lege. Der zweitjüngste Bruder werde die vorgeworfene Tat gestehen. Das Ziel des Mandanten ist ein Freispruch.

Das Beispiel stammt - kurz zusammen gefasst - aus dem Buch von Joachim Wagner; der Fall soll sich angeblich in Berlin so oder ähnlich ereignet haben. Darf man als Verteidiger so jemanden verteidigen? Darf man ihn SO verteidigen?

Man tut gut daran, bei solchen Fragen zwischen Recht und Ethik strikt zu trennen. Ethik ist etwas Höchstpersönliches. Unter ethischen Gesichtspunkten kann man also nur sagen: Ob man so ein Mandat führen will, muss jeder selbst wissen. Verallgemeinerungen verbieten sich da.

Rechtlich ist die Sache etwas komplizierter und hängt von Nuancen ab. Es gibt da einen uralten Streit zwischen zwei Schulen der Strafverteidigung, der so genannten Vertretertheorie und der Gegenmeinung, die den Strafverteidiger über die Interessen des Mandanten hinaus irgendwie der Strafrechtspflege verbunden sieht. Die Krux dieser Gegenmeinung habe ich in diesem Satz mit dem Wort "irgendwie" zu umschreiben versucht; es besteht nämlich keine rechte Einigkeit, wo man diese Verpflichtung im Gesetz anbinden soll. Meist wird bei der Argumentation aus diesem Lager der Begriff "Organ der Rechtspflege" genutzt; diesem Begriff hat allerdings schon schon der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident und Bundespräsident Roman Herzog in seiner nicht gerade linksextremen Kommentierung des Grundgesetzes jeglichen Inhalt abgesprochen.

Die Vertretertheorie besagt kurz gefasst, dass der Verteidiger alles zu tun hat, was der Mandant von ihm verlangt oder das Mandat zu beenden hat. Das Interessante an dieser Theorie ist, dass sie die Verantwortung des Verteidigers im oben genannte Sinne vollständig auf dessen höchstpersönliche Moral delegiert. Das kann eigentlich nicht sein, denn damit würden Recht und Moral auf unzulässige Weise vermischt oder gar gleichgesetzt. Aber das wird vielleicht zu wissenschaftlich.

Zu einer sinnvollen Auflösung des Problems kommt man aus meiner Sicht nur, wenn man dem Verteidiger konsequent dieselbe Rechtsposition zubilligt wie Staatsanwaltschaft und Gericht: Danach hat der Beschuldigte als unschuldig zu gelten bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung. Damit wird es formal völlig gleichgültig, was der Mandant seinem Verteidiger erzählt und ob der Verteidiger seinem Mandanten das glaubt oder nicht.

Der Verteidiger hat im Rahmen der Strafprozessordnung nur die Interessen seines Mandanten zu verteidigen.



9 Kommentare:

  1. "Ethik ist etwas Höchstpersönliches. Unter ethischen Gesichtspunkten kann man also nur sagen: Ob man so ein Mandat führen will, muss jeder selbst wissen."

    Na toll. Zweieinhalbtausend Jahre Diskussion über Ethik, und offenbar alles für die Katz.

    Atemberaubend ist auch das Ergebnis: Ethisch völlig unbedenklich dürfe man als Strafverteidiger sehenden Auges daran mitwirken, dass aufgrund manipulierter Aussagen statt des Mandanten ein unschuldiger Dritter in den Knast wandert.

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  2. Sehen wir es einmal ganz nüchtern. Der Mandant sagt zum Verteidiger, ich war's nicht. D. h. für den Verteidiger, dass er Mandant entweder tatsächlich unschuldig ist oder von seinem Recht Gebrauch macht, zu lügen.

    Was irgendein Bruder macht, kann dem Verteidiger wurscht sein. Er vertritt ihn nicht. Also sollte der Verteidiger auch nichts zum Bruder schreiben. "Mein Mandant bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben." Ende.

    Wenn der Mandant den Bruder bezichtigen will, muss der Verteidiger ihn auf die Straftat der "falschen Verdächtigung" hinweisen (eine Grenze des "Lügerechts"). Sagt der Mandant: "Er war es aber definitiv!", weist der Verteidiger ihn darauf hin, dass er seinen Bruder nicht belasten muss. Sagt er: "Will ich aber!", wird der Verteidiger das in die Verteidigungsschrift schreiben.

    Sagt der Mandant: "Ich weiß, dass mein Bruder es nicht war, aber schreiben Sie es trotzdem hin." - wäre für mich die Grenze erreicht, wo ich dem Mandanten sage: "Nein, ich schreibe nur, dass Sie es nicht waren - und Ihr Bruder mag meinetwegen selbst zur Polizei gehen und sein Gestädnis ablegen - wenn er das für richtig hält." Auf § 258 Abs. 6 StGB weise ich den Mandanten bei dieser Gelegenheit noch hin.

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  3. "Wenn der Mandant den Bruder bezichtigen will, muss der Verteidiger ihn auf die Straftat der "falschen Verdächtigung" hinweisen "
    Der BGH hat bereits mehrfach geurteilt daß dies ein zulässiges Verteidigungsverhalten ist.

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  4. Eine moderne Form der Sippenhaft? Ethisch begründet kann das dann sein, wenn die ganze Familie wissentlich von den illegalen Aktivitäten profitiert und damit auch gemeinsam die Verantwortung dafür trägt - bzw. jetzt die Verantwortung, den Einkommenserwerb auf legale Beine zu stellen. Das moderne Recht kennt so etwas Ähnliches in Gestalt der kriminellen Vereinigung (bzw des "kriminellen Haufens" ;-), leitet daraus aber eine mehrfache Individualschuld ab. Dabei wird aber unter den Tisch gekehrt, dass ich sowieso die ganze Familie bestrafe, wenn der Haupternährer in den Knast wandert. Bei der geschichtlichen Sippenhaft arbeiten ein familieninternes Recht und das staatliche Recht zusammen. In meiner Vorstellung bein ich bei den alten Germanen, wo das Familienoberhaupt intern Recht spricht und Konflikte zwischen den Familien von Oberhaupt zu Oberhaupt, ggf auf einem Thing, bereinigt werden. Mit der modernen Individualverantwortung und dem staatlichen Rechtsmonopol ist das natürlich nur schwer vereinbar, die ethische Frage ist dann aber die, ob man dabei helfen möchte, es im Einzelfall doch einmal vereinbar zu machen. Wichtig ist dabei natürlich auch die Haltung des Familienmitglieds, das die Strafe übernimmt. Die Verpflichtung sollte schon weitergehen als bei einem Deal mit einem Fremden, der gegen Geld eine Straftat gesteht, wobei es da sicher auch familienintern irgendeine Form der Kompensation geben wird. Es geht sicher auch um die Frage, ob die westlich geprägte Vorstellung vom Individuum in Deutschland bei allen Menschen durchgesetzt werden muss. Das ist der Moment, wo Multikulturalität schwierig wird (wobei es da nicht nur um fremde, sondern auch um eigene Subkulturen wie z.B. Motorradrocker gehen kann).

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    1. Der Padrone sagt zur Mira "Erinnerst di an frira
      Die Camorra, der Herr Pfarra, der Minister, wir waren alle wie Geschwister."
      Drauf sagt die Mira zum Padrone "Bist blöd in der Melone?
      Die Prozente und Präsente für die G'schwister waren aber auch nicht ohne."

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  5. "Ethik" ist eben nichts persönliches sondern die Grundlage unseres Gesellschafts- und damit auch unseres Rechtssystem.
    Die Annahme einer "personalisierten Ethik" rechtfertigt dem Selbstmordattentäter seine geplante Tat und müßte -wenn sie denn im Planungsstadium auffliegt und vor Gericht kommt- geradezu zwangsläufig zu Schuldunfähigkeit aufgrund jener Ethik führen.

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  6. Ein Strafverteidiger, der - auch, wenn er dazu von seinem Mandanten beauftragt wurde - bewusst einen Unschuldigen einer Straftat bezichtigt, macht sich selbst strafbar, § 164 I StGB. Nicht mehr und nicht weniger.

    Und im Übrigen: Wenn Sie der Ansicht sind, der Begriff "Organ der Rechtspflege" derart inhaltsleer ist, dass man ihn im Grunde gleich über Bord werfen kann, sind Sie dann auch der Auffassung, dass die Privilegien des Strafverteidigers, die ihm ob des Vertrauens, er werde seine Rolle verantwortungsbewusst ausüben, eingeräumt wurden (etwa 147 StPO oder die Immunität gegen Ordnungsmittel) auch gleich mit über Bord geworfen werden sollten? Oder wie genau rechtfertigen Sie diese Besserstellung des Verteidigers im Vergleich zum Angeklagten?

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  7. Miraculix:
    Klar doch. Aber auch hier gibt es Grauzonen. Und wird der Mandant im Einzelnen verstehen *und sich für eine etwaige Vernehmung behalten*, wo die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens sind, auch wenn ich ihm das noch so gut und detailliert erläutere? Nein, also warne ich ihn lieber vorsorglich.

    http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/35.htm

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