Donnerstag, 2. Mai 2013
Die Kategorie Online
Da hat es das Bundesverfassungsgericht doch glatt gewagt, "Online-Medien" bei seiner Auslosung für Presseplätze beim NSU-Prozess nicht zu berücksichtigen. Udo Vetter berichtet.
Soweit damit allerdings der Eindruck erweckt wird, "online"-Journalisten würden generell nicht zu dem Prozess zugelassen, ist das falsch. Zutreffend ist, dass ein freier Journalist, der sich beworben hatte, aber nicht ausgelost worden war, mit seinem Eilantrag gescheitert ist. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist kurz, aber durchaus aussagekräftig.
Der Journalist hatte unter anderem beanstandet, dass "Online-Medien" kein eigenes Platzkontingent erhalten hatten. Türkische Medien hatten nach dem Erfolg der ersten Verfassungsbeschwerde ein Kontingent von fünf Plätzen zugewiesen bekommen, ausländische Presseorgane und inländischer Hörfunk bzw. TV hatten ebenfalls Kontingente erhalten. Ausgelost worden war dann nur noch unter den Bewerber innerhalb eines Kontingentes.
Es geht hier also eher um die Frage, ob Online-Journalismus eine eigene Kategorie von Journalismus ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht verneint, wie ich finde, zu Recht.
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Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenDas sehe ich anders. In der Gruppe 3 für "Auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland" mit insgesamt 35 reservierten Plätzen wurden jeweils 2 Plätze für das öffentlich-rechtliche Fernsehen, 2 Plätze für das privat-rechtliche Fernsehen, 3 Plätze für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 3 Plätze für den privatrechtlichen Rundfunk, 8 Plätze für ein werktäglich erscheinendes Printmedium und 4 Plätze für ein wöchentlich erscheinendes Printmedium reserviert. Angesichts dieser Untergruppen und der tatsächlichen Bedeutung der Online-Berichterstattung hat sich eine Reservierung für eine weitere Untergruppe Onlinemedien geradezu aufgedrängt. Nicht jedoch dem Vorsitzenden des OLG München.
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