Dienstag, 21. Juni 2011

Der Innenminister aus Schleswig-Holstein übt sich in Fürsorge

In Elmshorn hat das dortige Amtsgericht einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe verurteilt, weil dieser nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig Pfefferspray gegen einen Menschen eingesetzt hatte. Über den Fall berichtet shz.de hier.

Etwa eine Woche nach diesem Vorfall bekam die zuständige Richterin (!) einen Brief des Innenministers (!), den man hier lesen kann. Der Herr Innenminister rügt das Urteil des Amtsgerichts und schreibt der Richterin in seinem Brief, er "räume ein", dass er "im Rahmen meiner dienstlichen Fürsorge für die Beamtinnen und Beamten die möglichen Folgen Ihrer Entscheidung für nicht unproblematisch" halte.

So laut, wie man da schreien möchte, schaffen selbst die Lungen eines Nichtrauchers kaum. Das beginnt mit der verbrämend euphemistischen und grammatisch völlig falschen Verwendung des Wortes "einräumen" (das ein Entgegenkommen ausdrücken soll, hier aber einen offenen Vorwurf einleitet) und endet mit dem Umstand, dass der Herr Minister seine Kompetenzen in so ziemlich alle Richtungen überschreitet, die nur denkbar sind. Das dann auch noch mit einer "Fürsorge" (gemeint wohl: "Fürsorgepflicht") zu begründen, kann nur als Hohn und Spott gegen die Justiz sowie alle Opfer von Polizeigewalt gemeint gewesen sein.

Da scheinen dem Herrn Innenminister sämtliche Errungenschaften aus zweitausend Jahren Demokratiegeschichte entfallen zu sein. Gewaltenteilung? Alberner Unfug. Richterliche Unabhängigkeit? Bitte nur, wenn es uns nützt. Abgesehen davon, dass der Herr Innenminister bereits an der Einsicht scheitert, dass das Urteil formal nicht von der Richterin, sondern dem Gericht- nämlich dem Amtsgericht Elmshorn - gesprochen wurde.

Der Herr Innenminister lädt die Richterin zum unrühmlichen Abschluss seines Schreibens dann auch noch ein, "einmal mit mir in einer Nachtfahrt Polizeibeamte in ihrem Dienst zu begeleiten" (Schreibfehler übernommen).

Hier sollte man ansetzen. Wie wäre es mit einer Strafanzeige wegen Versuchs der Vorteilsgewähr?

Abtreten. Bitte.

5 Kommentare:

  1. Ein Skandal sondergleichen. Ich gehe allerdings davon aus, dass ein solcher Brief bei den betroffenen Richtern des AG Elmshorn eher das Gegenteil bewirken wird.

    Gibt es in S-H nicht genug andere Baustellen, z.B. den Pleitehaushalt und die katastrophalen Zustände in der HSH-Nordbank?

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  2. Passt gut zu Ihrem vorherigen Beitrag zur Abschaffung der richterlichen unabhängigkeit

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  3. Regen Sie sich sonst auch so über geistig Behinderte auf?

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  4. Ähemm, Herr Fachanwalt Nebgen: Mal §§ 23 I und 333 StGB nachlesen. Versuch ist strafbar bei Vergehen, wenn das so im Gesetz steht. Bei 333 StGB findet sich dazu nichts. Also viel Spaß bei der Strafanzeige wegen Versuchs. Aber ein kleiner Hinweis: da in 333 StGB auch "anbieten" steht, braucht es den untauglichen Versuch nicht. Ob eine nächtliche /Wochenenddienstveranstaltung ein "Vorteil" ist, wäre dann aber die nächste Frage für die Subsumtionsübung.

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