Dienstag, 17. Mai 2011

Wenn der Zivilrechtler etwas nicht versteht...

Wenn der Zivilrechtler etwas nicht versteht, sei es, dass er einfach nicht genau gelesen hat, sei es, dass die Materie ihn schlicht überfordert, dann könnte er sich mit dem Problem auseinandersetzen. Das wäre der Idealfall. So diente man der Sache.

Dass es auch anders geht, zeigt der jüngste Beitrag der Kollegen vom LBR-Blog. Liebe Kollegen: Erst lesen, dann denken, dann (vielleicht) schreiben.

Sonst liegen die Bananen schnell im eigenen Tor.

P.S.: Der hier besprochene Artikel wurde auf die Intervention hin vom Anbieter mittlerweile wieder freigeschaltet. Weil die Autorin darauf einen Anspruch hat. Mancher findet ihn, mancher nicht.

18 Kommentare:

  1. Ein Bericht, der sich über die Sperrung eines Artikels echauffiert, aber auf den fraglichen Artikel nicht verlinkt, ist... bemerkenswert.

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  2. Man soll mit dem "ist doch pervers"-Urteil in anderen Rechtsgebieten als dem eigenen eben vorsichtig sein. Auch wenn die Kollegen beim LBR-Blog vielleicht ein bisschen bierig ernst reagiert haben. Als Jurist wird man an der Uni zu heroischen Grundsätzen erzogen: Im Zweifel richtet es die Verfassung. Aber die richtet eben nichts in der Realität. Alle nicht im gewerblichen Rechtsschutz bewanderten (gemeint ist dessen Praxis) finden zu Recht fast alle Entscheidungen auf dem Gebiet atemberaubend oder "ist-doch-pervers". Fanden aber auch die Arbeitsrichter, als ich das erste Mal einen wettbewerblichen Anspruch bei den Arbeitsgerichten durchzusetzen hatte. Von der Zuständigkeitsfrage (ja) bis zum "ist-doch-pervers" zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs war alles dabei, worüber sich ein Wettbewerbs- oder Markenanwalt scheckig lacht. Umgekehrt lache ich mich immer scheckig, wenn einer von denen meint, ein Unternehmen könne seine Leute entlassen, wenn es kein Geld mehr habe, sie zu bezahlen. Klingt logisch, ist aber falsch. Dazu meinen die? - eben: "ist-doch-pervers". Und mir ging's mal mit Strafrecht so. Abgesehen von Einziehung und Verfall, wo man offenbar den Rechtsstaat gleich mit dem Instanzenzug ausgekippt hat (genau: "ist-doch-pervers"!) musste ich als Referendar mal eine Anklage gegen einen Unschuldigen vertreten (den Ausdruck finden Sie als Strafrechtsexperte vermutlich pervers...). Ich plädierte Freispruch, der Richter verurteilte. Er teilte mir danach mit, ich hätte schon recht, aber der Kerl sei ein Filou gewesen, der mal einen Denkzettel brauchte. Was ich da dachte? Zensiere ich lieber.

    Sie haben aber eben in einer Beziehung recht, auch mal öffentlich "ist-doch-pervers" zu sagen. Man muss uns allen gelegentlich den Spiegel vorhalten, sonst werden wir zu Fachidioten, die keinerlei Gerechtigkeitskontrolle mehr machen. Gerechtigkeit? Sagen Sie es nicht...

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  3. Meister, oh Meister. Nenne uns Unwissenden doch die Anspruchsgrundlage.

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  4. @Cledera: Bringen Sie mir welche mit. Pepperoni. Bitte!
    @Anonym 3:53 Uhr (Herr Kollege Nebgen, was ist eigentlich mit der Uhr los?) - welche Anspruchsgrundlage?

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  5. Ich möchte auch Chips, ein paar Käseschnittchen und ein kühles Glas Weißwein.

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  6. Ich hätte gern noch ein kühles Bier.

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  7. Ich würde mich gerne nicht so fremdschämen müssen für die versammelte Inkompetenz hier.

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  8. @ Reuter
    die, nach der die Autorin den durchsetzbaren Anspruch hat, dass ihr Beitrag auf dieser Unterschichtenseite freigeschaltet wird/bleibt

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  9. Herr Lampmann,warum schreiben Sie eigentlich nicht mal unter Ihrem eigenen Namen Kommentare?

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  10. Ein guter Strafrechtler schafft alles, auch ohne Anspruchsgrundlage. Und das erst recht im Zivilrecht.

    Anspruchsgrundlagen, ich bitte Sie, das schaffen wir auch ohne.

    Hauptsache große Klappe und nix dahinter. Wird schon keiner merken.

    Ich hole mir jetzt auch mal Chips und schaue mal, wie Herr Strafrechtler sich wieder zum Gespött macht. Ist einfach herrlich diese Inkompetenz.

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  11. Anspruchsgrundlagen sind heute ausgekommen, kommen erst nächste Woche wieder rein. Bis dahin versuchen wir es mit sinnlosen Sätzen. Wird schon keiner merken.

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  12. Geht es um einen Anspruch auf Unterlassung, den Beitrag nicht nicht zu veröffentlichen? ;-)

    SCNR

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  13. @alle Anspruchsgrundlagensucher: Mir dämmert's ja, dass Sie alle nach der Anspruchsgrundlage für die Unterlassung der Nichtveröffentlichung suchen mögen. Ahem. Gibt's vermutlich nicht, beim Frühstück habe ich sie auch nicht getroffen, also gibt es sie vielleicht wirklich nicht...Aber dann: Die künftige Löschung zu untersagen, dürfte, liebe Kollegen (?), doch schon möglich sein, wenn man ein verletztes Recht findet. Auch wenn man vielleicht den Artikel erst mal wieder hineinbekommen muss. Wie wär's mit einem vertraglichen Anspruch aufgrund der Nutzungsbedingungen? Die sehen eine Löschung nur bei einem schweren Verstoß gegen dieselben vor. Gibt es den nicht (sieht hier so aus), hätte man einen Anspruch auf Wiederherstellung und natürlich aus §§ 1004, 823 BGB analog auch einen Anspruch, künftige Löschung zu untersagen.

    P.S.: Oder interessiert das hier in Wahrheit keinen? Dann gehe ich mal die Versetzungsgeschichte bearbeiten...

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  14. Habe die Causa NEBGEN./.LBR soeben durch einstweilige Lektüre der einschlägig verlinkten Korpus Delikti recherchiert (ja, ich weiß, ich schreibe Unsinn, aber ich bin Laie und finde es klingt toll, wenn ich es so formuliere) und komme zu dem Urteil, dass man die ganze Geschichte unter dem Titel "Wenn Juristen sich ganz dolle lieb haben..." subsummieren kann.

    Nehmt Euch doch einfach ein Zimmer Ihr zwei... ;-)

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  15. Die Beiträge von Nebgen haben juristisch wenig Sinn, aber hohen Unterhaltungswert. Ist doch auch was.

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  16. @ Wolf J Reuter: Endlich mal einer der hier konkret wird (und für Herrn Nebgen in die Bresche springt?). Der Anspruch auf Veröffentlichung des gesperrten Vertrages dürfte sich tatsächlich aus dem Vertrag ergeben. Das betreffende Portal (irgendwas mit Berufsbezeichnung und rund um die Uhr - richtig?) hat jedenfalls nach AGB kein Löschungsrecht.
    Aber gibt der vertragliche Anspruch auch den Unterlassungsanspruch für die Zukunft her ? Ihr Ansatz ist interessant, Urheberrechte werden auch nach § 1004 BGB geschützt (siehe Palandt). Aber ist die Nichtveröffentlichung bzw Löschung auf einem Portal schon ein Eingriff in die Urheberrechte ? Es wird ja das Werk nicht zerstört...hmmm...man könnte an eine Verhinderung der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und damit einen Anspruch nach § 97 UrhG denken,........ Auf jeden Fall ein Ansatz um über eine Anspruchsgrundlage nachzudenken.

    Schön wäre es aber gewesen, wenn der Kollege Nebgen sich mal konkret (wie Sie es dann getan haben) auf die Fragen nach der Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch eingelassen hätte. Wer - zumindest als Anwalt in einem "Lawblog", denn dazu zählt es doch, oder ? - Unterlassungsansprüche behauptet sollte Sie zumindest auch juristisch begründen können. Auch wenn es vielleicht nicht das eigene Tummelfeld ist.....

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  17. Reicht doch, dass es der Verlag (und die verständigen Kollegen) verstanden haben. Ist doch kein Nachhilfeforum hier...

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