Das ist eigentlich ein Selbstgänger, könnte man denken. Aufwendungsersatz aus Auftrag, § 670 BGB, notfalls - bei nicht nachweisbarem Auftrag - identischer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683 BGB. Ganz einfach. Grundstudium, zweites Semester. Hätte ich solch einen Sachverhalt als Vertreter des Beklagten, ich könnte gar nicht so schnell gucken, wie das Gericht meinen Mandanten verurteilen würde.
Ganz anders allerdings, wenn ich den Kläger vertrete, der einfach nur sein Geld zurück möchte. Es kommt nämlich ein Hinweis des Gerichts: Wir hätten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass mein Mandant der Gegenseite keine Schenkung gemacht hätte. Auf sowas kann man eigentlich nur kommen, wenn man sämtliche Grundprinzipien des Zivilprozessrechts nicht verstanden hat.
Warum ist so ein Richter nicht auch einmal zuständig und macht solchen Unfug, wenn mein Mandant in aussichtsloser Position ist? Warum sind die Doofen immer auf der Seite der anderen? Why does it always rain on me?
Non liquet. ZPO. 4. Semester.
AntwortenLöschenWhy does it...? Weil der Hinweis des Gerichts einfach richtig ist. Wer "Schenkung" behauptet, bestreitet damit substanziiert die Anspruchsgrundlage "Darlehen". Folglich muss diese bewiesen werden, hier durch den Kläger. Seit BGH III ZR 63/74 ist das die h. M.
AntwortenLöschenHerr Nebgen, wir sind hier nicht auf gutefrage.net
AntwortenLöschen"Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht" - das erklärts wohl.
AntwortenLöschenalso in Zivilsachen sollte man ihn nicht beauftragen
AntwortenLöschenEin Klassiker. Der Richter ist doof, weil der Anwalt mit der Rechtslage überfordert ist.
AntwortenLöschenWer die Grundprinzipien des Zivilprozessrechts verstanden hat, weiß, dass derjenige der eine Norm angewendet wissen möchte, ihre Tatbestandsvoraussetzungen beweisen muss.
Voraussetzung des 683 ist, dass "ohne Auftrag" gehandelt wurde.
Und jetzt der Knaller für die Strafrechtler: Dieser "Auftrag" kann auch ein Schenkungsvertrag sein.
Der Anspruchsteller hat hier im Prinzip das gleiche Problem wie bei 812 ("ohne rechtlichen Grund"), nämlich dass er ein negatives Tatbestandsmerkmal beweisen muss. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern höchstens zu einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners.
Boom. Fachanwalt für Strafrecht. Owned.
Was ich gut finde?
AntwortenLöschenDas Herr Kollege Nebgen die ganze Kritik an sich unbeantwortet stehen lässt.
Hat irgendeiner der Schlaumeier schon einmal an die Variante gedacht, dass der Beklagte nicht etwa Schenkung behauptet, sondern das Gericht dieselbe frei rechtschöpfend in den Raum stellt?
@Anonym 12:33
AntwortenLöschenhallo herr nebgen
Also, meine Zivilsache hat Herr Nebgen gewonnen.
AntwortenLöschen