Dienstag, 14. April 2015
Tücken des Selbstleseverfahrens
Landgericht, Große Strafkammer. Der Vorsitzende verliest einen Ausdruck aus einer Telefonbuch-CD mit Namen, Anschriften und Telefonnummern. Das ist für den Tatvorwurf zwar relevant, aber irgendwie auch öde.
Einer der Verteidiger beantragt daher, den Ausdruck im Selbstleseverfahren in den Prozess einzuführen.
Der Antrag wird abgelehnt. Sein Mandant kann nicht lesen.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Nice try. ;-)
AntwortenLöschen