Sonntag, 15. Dezember 2013

Boah, ist das langweilig!


Wenn man sich bei Jurablogs die Liste der populärsten Beiträge der letzten sieben Tage anschaut, entdeckt man Erstaunliches: Allesamt Porno. Die 25 (!) meistgelesenen Beiträge behandeln allesamt den hinlänglich bekannten Sachverhalt, den heute sogar die Welt am Sonntag aufgreift. Natürlich ist der Artikel online auch dort der am meisten gelesene. Beeindruckend, zumal ja offiziell kaum einer Pornos guckt.

Das Thema "Abmahnen beim Porno-Streamen" stellt trotzdem alles andere in den Schatten. Auch rechtlich ist das bemerkenswert, denn das Thema ist weder interessant noch besonders relevant. Der Kollege Hoenig aus Berlin hat es als einer der Ersten bemerkt. (Hallo Carsten!) Es geht um vergleichsweise niedrige Beträge, die, wer nicht will, ja nicht zahlen muss. Rechtlich lässt sich die Problematik auf einem Bierdeckel erläutern und man hat noch Platz übrig: Man weiß es nicht.

Die zugrunde liegende Frage wird jetzt der eine so entscheiden und der andere so, am Ende wird vielleicht der Bundesgerichtshof irgendwie entscheiden und ganz am Ende wird der Gesetzgeber entscheiden, ob "Streaming" abmahnfähig ist oder nicht. Und so ist es dann. Wissen kann man das vorher nicht, deshalb kann man sich sämtliche Argumentationen, die man dieser Tage lesen kann, getrost sparen.

Wichtig ist nur eins: Man sollte auf Abmahnungen dieser Menschen aus Regensburg nicht bezahlen. Und aus.


6 Kommentare:

  1. Herr Nebgen, ob da mit dem neuen Datenautobahnminister Dobrindt tatsächlich ein Gesetz herauskommen wird, ist faglich ....

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  2. Ist dieser Pornofilm, um den sich jetzt so viel dreht, denn wenigstens gut?

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  3. @mosereien,

    kein Porno kann so gut sein, dass ich 250 Euro zahle.

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  4. Das interesante an den Porno-Streams ist ertens Woher kommen die IP-Adressen (Trojaner, Redirect oder wurden sie doch nur gewürfelt)? Zweitens hat das vor Gericht bestannt? Für einen ausgebildeten Juristen Mag das Langweilig sein aber für nicht Juristen stellt sich die Frage: Muss ich in Zukunft damit rechnen für das falsche Youtube-Video eine Abmahnung zu erhalten.

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  5. Die eigentliche Frage lautet doch: Sollte ich zur Abwehr einer Porno-Abmahnung einen Anwalt zu Rate ziehen, dem ich dann ebenfalls viel Geld bezahle?

    Die Antwort lautet: Nein.

    So gerne ich als Anwalt in Urheberrechtsfällen tätig bin und so gerne ich auch Geld verdiene: Ich kläre meine Mandanten vorher auf, dass Sie mich in diesem Fall eigentlich nicht brauchen, denn die Abmahnungen sind nur grober Unfug. Meinetwegen auch Betrugsversuche. Das soll die Staatsanwaltschaft prüfen. Aber als Abgemahnter muss ich in diesem Falle nur eines tun: Nichts.

    Wer mich dann trotzdem dafür bezahlen will, dass ich einen Textbaustein nach Regensburg schicke: Gerne.

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  6. Wenn "am Ende wird vielleicht der Bundesgerichtshof irgendwie entscheiden und ganz am Ende wird der Gesetzgeber entscheiden, ob "Streaming" abmahnfähig ist oder nicht." begründen soll, dass es hier keine interessanten juristischen Fragen gibt, dann ist wohl nix interessant. Ich halte das ganze für hochinteressant, da sich meiner Ansicht nach der BGH durch seinen bisherige RSpr zur Speicherung im Cache, Rapidshare und Metall auf Metall, so in die Ecke manövriert hat, dass er nur noch mit Tricks da rauskommt. Auf diese Tricks freu ich mich, wie das Kind auf den Zauber in der Zirkusvorstellung. https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/13/was-ist-progressive-download/#comment-580530

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