Montag, 22. Juli 2013

Ohne Akt geht nichts


Vor einiger Zeit habe ich mal einen Mandanten an einem fernen Ort verteidigt. Das örtliche Gericht hatte mich beigeordnet und so habe ich meine Gebühren gegenüber dem zuständigen Amtsgericht abgerechnet. Und - wie das bei Staatskassen leider regelmäßig erforderlich ist - nach einem halben Jahr angemahnt.

Jetzt erreicht mich ein herziges Schreiben des - unzuständigen - Landgerichts, das mir folgendes schreibt:

"Ihr Schreiben vom 04.07.2013, mit dem Sie an die Kostenfestsetzung erinnern, ging heute hier ein, weitergeleitet vom Amtsgericht. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Amtsgericht, da allerdings in diesem Verfahren Berufung eingelegt wurde, befindet sich die Akte derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel am Landgericht. Eine Kostenfestsetzung ohne Akte ist nicht möglich, derzeit ist es auch nicht möglich, die Akte dem Amtsgericht zur Bearbeitung zuzuleiten."

Aha. Das zuständige Amtsgericht leitet also Schreiben, die es nicht bearbeiten möchte, an ein unzuständiges Gericht weiter. Und das schreibt mir dann, dass es unzuständig sei. An eine falsche Adresse übrigens.

Das mache ich demnächst auch mal so: Ich schreibe auf lästige Mahnungen einfach:

"Tut mir leid, Ihre Rechnung habe ich leider in einem Ordner abgeheftet, der sich zurzeit in meinem Ferienhaus in Kampala befindet. Ohne Vorlage der Originalrechnung kann ich ihre Rechnung leider nicht begleichen. Voraussichtlich werde ich wegen der anhaltenden Krisensituation vor Ort erst im Jahr 2015 wieder in mein Ferienhaus reisen. Bis dahin haben Sie bitte Geduld."

Ob die Staatskasse, das Finanzamt und all die anderen Gläubiger auf dieses Schreiben hin vielleicht endlich damit aufhören werden, immerzu diese dusseligen Mahnungen zu schreiben? Ich hoffe doch.

6 Kommentare:

  1. Es wird Zeit, dass auch der Staat Verzugszinsen zu entrichten hat, dann hört dieses unwürdige Verzögerungsspielchen hoffentlich mal auf.

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  2. Tu quoque, filius?

    Siehe: http://www.kanzlei-hoenig.de/2013/wartemarke-bei-der-justizkasse/
    und http://www.kanzlei-hoenig.de/2013/die-unglaubliche-ausnahme/.

    Ich schlage folgende Ergänzung in § 55 Abs. 5 RVG Satz 1 vor: „§ 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. *§ 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden, die Frist beginnt mit Eingang bei der für die Festsetzung zuständigen Stelle*.“

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  3. Das Finanzamt?

    Sie als Freiberufler haben doch § 4 Abs. 3 EStG, d.h. kein Zufluss keine Einkommensteuer. Was die Umsatzsteuer angeht, empfehle ich die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Aber am Ende ist es völlig egal, denn es geziemt sich für ein Organ der Rechtspflege nicht, seine Steuern unpünktlich zu zahlen.

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  4. @Anonym, für diesen o. g. Kostenfestsetzungantrag gilt das von Ihnen Gesagte. Allerdings wird Herr Nebgen mehrere Mandate in erheblichem Umfang gleichzeitig führen und deshalb auch Vorauszahlungen sowohl auf ESt als auch auf USt leisten müssen. Und da gibt es bei Säumnis bzw. Verspätung dann so schöne Sachen wie Säumnis- und Verspätungszuschläge, von den Zinsen mal nicht zu reden, die beginnen glaube ich erst nach 18 Monaten, oder war das nur, wenn man ein Guthaben hat?

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  5. Man kann also die voraussichtlich irgendwo vor sich hin gammelnden Akten nicht zwecks Durchführung der Kostenfestsetzung an das Amtsgericht versenden und dann retour? Es hat schon was morbid beruhigendes, daß Behörden selbst 2013 in Punkto Organisation nichts Neues zu bieten haben.

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  6. Die Lehre daraus: Ohne Vorschuss geht nichts. § 47 RVG hilft auch gegenüber der Staatskasse.

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