Dienstag, 9. September 2014

Polizisten irren selten,...

... aber wenn, dann richtig.

Der BGH hat das Urteil im Falle des im Polizeigewahrsam zu Tode gekommenen Oury Jalloh bestätigt. Die FAZ berichtet hier. Man möge großzügig darüber hinwegsehen, dass selbst die FAZ offenbar "Einspruch" und "Revision" nicht unterscheiden kann.

In der Sache war der diensthabende Beamte seinerzeit - nach Zurückverweisung durch den BGH - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, insgesamt EUR 10.800,00, verurteilt worden.

Im Bericht der FAZ befindet sich ein Passus, von dem aus dem Zusammenhang nicht klar wird, ob er sich auf den ursprünglichen Freispruch oder die spätere Verurteilung bezieht; der Inhalt aber ist so bemerkenswert, dass ich ihn hier einmal wörtlich nach der FAZ zitiere:

"Zwar hätte der Polizist den Gewahrsam von einem Richter überprüfen lassen müssen. Das Gericht gestand dem Angeklagten hier aber einen "unvermeidbaren Verbotsirrtum" zu, weil der Polizist die Bestimmung nicht gekannt habe und weil dies bei der Dessauer Polizei keine gängige Praxis gewesen sei."
Gemeint ist wohl das erste Urteil des LG Dessau. Die Argumentation jagt einem aber auch heute noch einen Schauer über den Rücken, gibt es unvermeidbare Verbotsirrtümer sonst doch nur Studium. In der herrschenden Rechtsprechung ist jeder Verbotsirrtum vermeidbar; selbst wenn ein grenzdebiler Sprachunkundiger über ein deutsches Steuergesetz irrt, gilt vor Gericht normalerweise der Grundsatz "Unwissen schützt vor Strafe nicht". Nur bei Polizeibeamten wird das offenbar mitunter anders gesehen. Aber das hat der BGH ja aufgehoben.

Doch auch dieses Mal wird dem Beamten vom BGH wieder bestätigt, dass für ihn offenbar andere Gesetze gelten als für den Rest der Bürger. Dieses Mal konnte man wenigstens noch die ursprünglich angeklagte Freiheitsberaubung mit Todesfolge mit dem Grundsatz "In dubio pro reo" abwehren. Auch dieser Grundsatz kommt in der freien Wildbahn praktisch nicht vor. Hier aber meinte man, über die nachgewiesene Gesetzesverletzung des Beamten hinwegsehen zu können, weil nicht auszuschließen sei, dass auch bei Beachtung des Gesetzes ein Richter genauso entschieden hätte.

Bei der Argumentation fragt man sich, warum es überhaupt noch Gesetze gibt.



4 Kommentare:

  1. Es trifft nicht zu, dass der BGH die Erwägung des LG Magdeburg, wonach hinsichtlich der Freiheitsberaubung ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliege, "aufgehoben" oder missbilligt hätte (auch die FAZ behauptet das nicht). Darauf kam es nach der Lösung des BGH schlicht nicht mehr an.

    Ihnen scheint zudem der Fall nicht bekannt zu sein. Das Besondere war hier, dass die ständige Praxis der Dessauer Polizei, bei nächtlicher Ingewahrsamnahme Volltrunkener zum Eigenschutz keine richterliche Anordnung herbeizuführen, von den Vorgesetzten gebilligt und von der Justiz nie beanstandet worden war. Das ist nun wieder seinerseits zu kritisieren, lässt aber in der Tat den Vorwurf gegen den einzelnen Beamten entfallen.

    Dass ein Richter, wenn man ihn denn gefragt hätte, ohne jeden Zweifel angeordnet hätte, einen zur Eigensicherung in Gewahrsam genommenen Volltrunkenen mitten in der Nacht wieder "freizulassen", können Sie einfach nicht ernst meinen.

    AntwortenLöschen
  2. Das Schutzobjekt der Gesetze in diesem Staat ist nicht mehr der Bürger, sondern seine Polizei.

    Sie muss bei Demos und Fußballspielen keine Identifikationsmerkmale wie zumindest eine Nummer tragen zu müssen. Schlägt einer über die Stränge, kann man ihm seine Straftat dank Helm und Maske nicht beweisen.

    Und wird doch einmal einer überführt, darf er sich dümmer stellen, als jeder andere Bürger.

    AntwortenLöschen
  3. Bei all diesen Nebenschauplätzen könnte man fast vergessen, dass Oury Jalloh in der selben Nacht auch noch ermordet wurde...

    AntwortenLöschen
  4. Sehr geehrter Herr Kollege,

    die Ausführungen zum unvermeidbaren Verbotsirrtum betreffen das zweite Urteil und wurden vom BGH nicht beanstandet. Hätte man dem Beamten diesen Verbotsirrtum nicht zugestanden, hätte man nämlich folgerichtig nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge verurteilen müssen (§ 239 IV StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren). Die polizeiliche Ingewahrsamnahme ist tatbestandlich immer eine vorsätzliche Freiheitsberaubung, die lediglich dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Polizist sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen bewegt. Eine fahrlässige Fehlvorstellung über den Inhalt der gesetzlichen Grundlagen führt hierbei nicht zum Wegfall des Vorsatzes, weil die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung kein Tatbestandsmerkmal ist, daher musste das Gericht den Klimmzug mit dem angeblich unvermeidbaren Verbotsirrtum machen, um bezüglich der Freiheitsberaubung zum Schuldausschluss zu kommen.

    AntwortenLöschen