Donnerstag, 6. Februar 2014

Beleidigte Bundesanstalt


Mancherorts an Deutschlands Straßen stehen schwarze Türme am Straßenrand und beobachten den Verkehr. Sie tun das mit einem Laser-Scanner, und wenn ein Auto dem Turm zu schnell erscheint, speit der Turm ein Photo aus. Sie kennen das vielleicht aus eigener Erfahrung und Anschauung.

Verkehrsrechtler kennen den Turm auch mit Namen: Er heißt PoliScan Speed und sorgt seit Jahren für Ärger. Denn früher gab es einen Beamten - das war in der Regel ein Mensch - den man vor Gericht befragen konnte, ob er denn sein Messgerät auch ordentlich eingerichtet , die Gebrauchsanweisung befolgt und überhaupt alles richtig gemacht habe. Das barg einige Chancen für die Verteidigung, Fehler aufzudecken. Mit PoliScan Speed ist das vorbei, denn PoliScan Speed bedient sich selbst. Einmal justiert und auf den Knopf gedrückt - fertig. Mehr dazu hier.

Was danach im Innern des Turms passiert, weiß keiner. Außer dem Hersteller, aber der verrät es keinem. Aus "patentrechtlichen Gründen". Nicht, dass jemand den tollen Turm nachbaut. Vielleicht weiß es auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), aber die verrät es auch keinem.

Nun haben im letzten Jahr einige kleine germanische Gerichte gewagt, diese Situation unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unter die Lupe zu nehmen. Allen voran hat das Amtsgericht Aachen sich über den Turm hergemacht, ja, ihn als "Black Box" bezeichnet und dessen Ergebnissen die Beweistauglichkeit abgesprochen. Man könne sie nicht nachvollziehen. Auch die PTB bekam ihr Fett weg: Nur weil die etwas geprüft habe, sei das noch nicht per se verlässlich.

Das ist rechtsstaatlich völlig korrekt: Stellen Sie sich einen Zeugen vor, der zwar pauschal bestätigt, dass der Angeklagte seine Ehefrau umgebracht habe, sich dann aber weigert, weitere Umstände preis zu geben. Dessen Aussage wäre für ein Gericht nutzlos, denn es könnte nicht nachprüfen, ob die Aussage stimmt.

So viel Rechtsstaatlichkeit ging der PTB dann aber doch zu weit: Man sah sich offenbar veranlasst, eine "Richtigstellung" des Urteils des Amtsgerichts Aachen zu veröffentlichen - hier. Tenor: Wer seid ihr Gerichte eigentlich, dass ihr uns nicht einfach so alles glaubt? Wir sind schließlich die Physikalisch-Technische Bundesanstalt! Da hat die PTB wohl vor lauter beleidigter Leberwurst einen Moment lang vergessen, was sie ist: die zuständige technische Oberbehörde nämlich.

Und kein Gericht.




9 Kommentare:

  1. was Sie wieder haben. Irgendwann richten wir eine Weiß-alles-und-zwar-besser-Behörde ein, die einfach alles am besten weiß und schaffen diese blöden Gerichte ab. Und die Anwälte. Es wird eh zu viel gefragt. Und überhaupt: früher mal gabs Untertanen und das hat auch funktioniert.

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    1. Tief drin in meinem Herzen bin ich Ihrer Meinung, lieber Kollege Göhle.

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  2. haben Sie die Richtigstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt überhaupt gelesen? Sie scheint mir jedenfalls schlüssiger und überzeugender als das vorangegangene Urteil und Ihre Ausführungen dazu.

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    1. Ich bin kein Techniker, aber es macht nach einem ersten lesen für mich den Anschein, dass das Gericht und der Gutachter Messwerte im Sinne der eigentlich von den Sensoren gelieferten Daten wollten um anhand dieser selbst zu rechnen. Die PTB behauptet, dass Gericht behaupte "dass konkrete Messwerte nicht im Gerät enthalten seien" und erzählt von "Falldatensätze, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 gewonnen wurden" und die "keinerlei Daten (versteckte Dateninformationen) enthalten, die nicht mit dem zugelassenen Referenz-Auswerteprogramm „PoliScan Tuff-viewer“ angezeigt bzw. mit dessen Hilfe in eine frei lesbare Textdatei exportiert werden können."

      So wie ich es verstehe funktioniert das Gerät ja grob so
      1) Rohdaten der Sensoren und
      2) möglicherweise patentierte Auswertung führt zu
      3) Falldatensätzen.
      Das Gericht will 1) und bekommt als Antwort erklärt, 3) sei sehr wohl vollständig.

      Die PTB, die selbst beteuert, keine rechtliche Wertung abzugeben erklärt uns zutreffend "Nach den Wertungen des Gesetzgebers treten in Ordnungswidrigkeitsverfahren berechtigte Geheimhaltungsinteressen nur ausnahmsweise hinter öffentlichen Interessen oder Rechtsgütern der Allgemeinheit zurück." Das eigentliche Problem ist, dass das nur im Verfahren der Fall ist, wenn es um die Verteidigung der Angeklagten geht. Aber das öffentliche Interesse am Überwachen und Verurteilen ist sehr wohl hoch. Sonst könnte man die Kontrollen einfach einstellen oder eben von Herstellern verlangen, nur völlig offengelegte Systeme einzusetzen.

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  3. Der Hinweis auf patentrechtliche Gründe dürfte wohl wenig überzeugend sein, nachdem die Patenschrift ja ohnehin veröffentlich wird (§ 32 PatG).
    Aber genau so wird doch ein Schuh draus? Patentschrift einsehen, und man weiß, wie das Ding funktioniert?

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  4. Eine sinnvolle Weiterentwicklung könnte der PolitScan sein. Ein Algorithmus überwacht kontinuierlich das Internet und sobald er heuristische Muster entdeckt, die auf politisch unkorrekte Gesinnung deuten, wird ein Bon für das Amtsgericht gedruckt.

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  5. Ich Dummerle. ^^
    Das gibts ja schon.

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  6. Unter Berufung auf die unwiderlegbare Unfehlbarkeit eines unbekannten Apparates verurteilt zu werden ist für Filesharingabgemahnte doch gang und gäbe. Warum sollte das im Verkehrsrecht anders sein? Die Anwendung dieses Prinzips auf immer mehr Lebensbereiche hat Zukunft.

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