Montag, 10. Dezember 2012

Einfach mal "nein" sagen


Der Angeklagte beteuert immer wieder seine Unschuld. Das Gericht interessiert das relativ wenig; es öffnet trotz aller Beteuerungen die so genannte Sanktionsschere: Bei einem Geständnis würde sich das Gericht mit  einer Freiheitsstrafe von soundsoviel Jahren begnügen, anderenfalls würde die Freiheitsstrafe eben soundsoviel Jahre höher ausfallen.

Gisela Friedrichsen kritisiert in ihrem Zwischenruf für die LTO auch das Verhalten vieler Verteidiger, die angesichts einer solchen Situation "einknicken"; der Kollege Hoenig fordert die Verteidiger dazu auf, "einfach mal nein zu sagen". Beider haben im Prinzip Recht, in der rauen Wirklichkeit ist das Problem aber noch etwas vielschichtiger.

Denn leider kann der Angeklagte, dessen Verteidiger "nein" sagt, nicht mehr mit einem fairen Verfahren rechnen. Im Gegenteil: Er muss mit seiner Verurteilung zur höchstmöglichen Strafe rechnen. Kollege Hoenig beschreibt einen solchen Fall und man wird ihn durchaus für nicht ungewöhnlich halten dürfen, auch wenn alle Richter an dieser Stelle abstreiten werden, dass solche Fälle häufiger vorkommen. Sie kommen ständig vor. Der Freispruch ist im Strafprozess faktisch nicht mehr vorgesehen.

Im Wissen um diesen Zustand des Strafverfahrens muss sich jeder Verteidiger fragen, ob er seinem Mandanten nicht sogar zu einem (falschen) Geständnis raten sollte und könnte die Auffassung vertreten, dass, wo Recht nicht mehr zu erwarten ist, man doch zumindest Schadensbegrenzung betreiben muss. Der Verteidiger würde dadurch allerdings erst recht zum Gehilfen des Unrechts. Aber kann man es ihm zum Vorwurf machen, wenn er doch nur noch größeres Unrecht von seinem Mandanten abwenden will?

Dieses Dilemma ist nicht auflösbar. Man kann den Knoten nur zerschlagen, indem man auf penibelste Einhaltung der Gesetze auch und gerade durch Richter und Staatsanwälte pocht. Aber daran scheint in Justiz und Öffentlichkeit generell wenig Interesse zu bestehen. Allein kann der Verteidiger das Recht nicht durchsetzen. Extreme Einzelfälle - wie der Fall Mollath - sind da keine Ausnahmen, solange die Empörung erst aufkommt, wenn das Unheil bereits geschehen ist.

Gerichte und Staatsanwaltschaften machen dabei offenbar die Erfahrung, dass sie mit derlei Gebaren in der Regel zum Erfolg kommen. Wobei Erfolg bedeutet: schnelle Verurteilung. Ändern wird sich das erst, wenn in einer Strafverhandlung nach diesem Muster auch einmal ein Beamter der Staatsanwaltschaft oder ein Richter aufsteht und "einfach mal nein sagt".

4 Kommentare:

  1. Für diese Fälle haben wir doch den BGH, der sich das alles ganz genau ansieht und solche verbrecherischen Urteile doch sicher aufhebt und an ein anderes Landgericht zurückverweist.
    Und wenn er doch mal was übersehen sollte, was bei der Unfehlbarkeit eines deutschen Richters eigentlich nicht sein kann, dann haben wir ja immer noch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens.
    Wir leben doch in einem Rechtsstaat.

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  2. @Matthias:
    Der war wirklich gut, den muss ich mir merken.

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  3. Wäre es nicht so, würden die unabhängigen Organe der Rechtspflege doch sagen, da mache ich nicht mehr mit. Sie würden doch keinem Unrechtssystem durch Mitarbeit Vorschub leisten.
    Eben so wie die Rechtsanwälte das in der DDR und im Dritten Reich gemacht haben. Da gab es ganz klare Grenzen, wenn die überschritten waren, haben alle Juristen gesagt: Bis hierher und nicht weiter.

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  4. Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.

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