Montag, 16. Juli 2012
Die Einführung der religiösen Indikation
"Die Beschneidung des Rechtsstaates" betitelt der Kollege Stadler seinen Beitrag und mokiert sich über eilfertige Politiker über alle Parteigrenzen hinweg, die aufgrund des Urteils des LG Köln eine "gesetzliche Regelung" zur Legalisierung der Beschneidung schaffen wollen. Werner Siebers findet den Beitrag schlicht brillant, und gleich der erste Kommentator wirft beiden Kollegen vor, nicht verstanden zu haben, "worum es bei Religion eigentlich geht".
Recht hat der Kollege Stadler mit seiner Äußerung, dass es eigentlich um eine verfassungsrechtliche Frage gehe. Schade finde ich, dass der Beitrag mit dieser Feststellung praktisch auch schon zu Ende ist, denn damit fängt die Diskussion meines Erachtens erst an. Die gesamte juristische Abhandlung vorab ist eher eine Zusammenfassung der Rechtswirklichkeit, und dürfte zumindest von Juristen kaum ernsthaft in Frage gestellt werden.
Eine Klarstellung sollte man vielleicht noch machen: Würde man die Beschneidung de lege lata erlauben - also praktisch eine "religiöse Indikation" einführen - wäre das ein Rechtfertigungsgrund für jeden Betroffenen. Dieser Rechtfertigungsgrund wäre der rechtlichen Überprüfung durch die einfachen Gerichte entzogen; die Tatgerichte könnten also nur noch überprüfen, ob eine "religiöse Indikation" vorliegt und müssten vom Vorwurf der Körperverletzung zwingend freisprechen, sobald nichts Gegenläufiges festgestellt würde, also praktisch immer.
Die interessante Frage ist, welchen Stellenwert die Religion im Staat haben soll. Hierüber hätte bei Einführung der religiösen Indikation früher oder später das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. In der Frage selber blüht derzeit ein ganzer Strauß bunter Meinungen, von denen einige durchaus bemerkenswert sind, im Guten wie im Schlechten.
Es dürfte feststehen, dass keiner Religion ein Vorzug zu geben ist, denn es gibt keine Staatsreligion. Dieses Statut kann man verwässern, indem man am Begriff der Religion als solchem herumdoktert, wie das z. B. bei Scientology immer wieder versucht wird. Einige Menschen halten bestimmte Gruppierungen nicht für Religionen, wobei die Gründe hierfür nicht immer überzeugen. Diesen Ansatz halte ich zudem für gefährlich, weil man damit eine Inhaltskontrolle für Religionen einführen würde und sich zwangsläufig die Frage anschließen müsste, nach wessen Kriterien beurteilt werden soll. Also wird man alles als Religion behandeln müssen, was sich selbst (ernsthaft) als Religion auffasst. Damit wäre allenfalls die Lehre vom fliegenden Spaghettimonster ausgenommen, sonst aber fast nichts.
Welchen Stellenwert soll nun die Religion in der Gesellschaft haben? Einen hohen, sagen die religiösen Würdenträger, schließlich herrsche Religionsfreiheit. Das ist allerdings ein Zirkelschluss, der die Antwort vor die Frage stellt. Jeder darf glauben, was er will, nur: Darf er deshalb die persönliche oder gar körperliche Integrität seines Kindes verletzen?
Hard-Core-Säkularisten möchten bereits die persönliche Integrität des Kindes schützen, und zwar, indem sie jegliche religiöse Einflussnahme auf Kinder unterbinden möchten. Diesen Ansatz hat in der Diskussion bei Anne Will letzte Woche die muslimische Rechtsanwältin Seyran Ates zeitweise vertreten. Jeder Mensch solle über seine Religiosität selbst und erst entscheiden, wenn er mündig sei. Ich erinnere mich an einen katholischen Geistlichen, der dieser Forderung entgegen gehalten hat, dass dann die meisten Menschen für die Religion "verloren" wären. Damit hat er recht, bringt aber wohl eher ungewollt auch zum Ausdruck, dass Religionen fast nur noch Unmündige zu überzeugen vermögen. Nicht gerade ein Ruhmesblatt für die Religion.
Wenn auch in der Sache einiges für sie spricht, dürften diese Hard-Core-Säkularisten mit der Durchsetzung ihrer Ansicht einen schweren Stand haben. Man müsste schon eine religiöse Gedankenpolizei einführen, um ihr Anliegen durchzusetzen. Das wollen wir lieber nicht. Aber eigentlich haben sie Recht: Eigentlich sollte jeder für sich selbst entscheiden, was er glaubt und was nicht. Frühkindliche Prägung verhindert da eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit der Sache. Das Problem aller Religionen ist, dass sie ihrer Natur nach Allgemeingültigkeit beanspruchen und ihre Vertreter daher ständig andere Menschen zu bekehren suchen. Jeder Bürger muss aber das Recht haben, sich der Bekehrung wirksam zu widersetzen, auch wenn Religiöse das gar nicht gerne hören.
Umso wichtiger wird die Frage der körperlichen Integrität. Auch hier reklamieren religiöse Fundamentalisten das Elternrecht für sich, um den Fortbestand ihrer Religion zu sichern. Der jüdische Rabbi bei Anne Will hat dies damit zu begründen versucht, dass die Beschneidung ein "Geschenk" wäre, das dem Kind den Weg zu Gott bzw. Jahwe ebne. Das ist erst recht ein Zirkelschluss, weil auch hier die Religiosität vorausgesetzt wird, bevor man ihr Anliegen überprüft hat. Bemerkenswert, dass ein gelehrter Mann sich so etwas in einer Diskussion mit Wissenschaftlern ernsthaft zu sagen traut.
Einigen religiösen Teilnehmern in der Diskussion scheint diese Schwäche ihrer Argumentation aufgefallen zu sein, denn sie argumentieren nicht mehr religiös, sondern medizinisch, dass die Beschneidung medizinisch sinnvoll sei. Das allerdings ist nach herrschender Meinung in der Medizin falsch.
Es bleibt daher bei der Frage nach dem Stellenwert, den die Religion in der Gesellschaft soll einnehmen dürfen, und das ist ein höchstpersönliche Frage. In einer aufgeklärten Gesellschaft kann ich mir allerdings nur schwer vorstellen, welche Argumente für eine religiöse Auffassung sprechen sollten.
Mir fallen einfach keine ein.
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Die Faz hat dazu einen sehr langen und ausführlichen Artikel:
AntwortenLöschenhttp://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidungen-das-urteil-11820431.html
"Mir fallen einfach keine ein."
AntwortenLöschenArtikel 4 Abs.2 bestimmt: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." Damit ist der Stellenwert, den die Religion in unserer Gesellschaft einnehmen darf, recht hoch. Zumindest ein Gesetzesvorbehalt wie: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt" wäre nützlich.
Weil für viele das Leben auch in einer aufgeklärten Gesellschaft nur schwer erträglich ist, hat Religion und damit deren Schutz eine staatstragende Funktion. Eben Opium fürs Volk. Das wird auch in Zukunft so bleiben, denn wir wollen doch nicht ernsthaft an unserer Klassengesellschaft herumschrauben, oder?
Respekt und Abgewogenheit in der Debatte dürfen nicht zum Mangel an klaren Positionen führen: wenn wir die Kinder unserer Gesellschaft nicht vor den religiösen Wahnhandlungen ihrer Eltern bewahren, können wir unmittelbar und sofort einpacken.
AntwortenLöschenHerzliche Grüße
S. Geisler
Leiterin einer forensischen Abteilung für psychisch kranke Staftäter
Interessierte können sich übrigens auch der Petition einer engagierten Beschneidungsgegnerin unter
Löschenhttp://www.avaaz.org/de/petition/Schutz_der_Kinder_vor_Beschneidungen/?launch anschließen
Schon mal BVerfGE 32, 98 gelesen?
AntwortenLöschenIch zitiere mal:
"Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Glaubensfreiheit dem Gebot der Toleranz zugeordnet, insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; vgl. auch BVerfGE 30, 173 [193]).
Diese Gründe schließen es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung - vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kommt hier in der Weise zur Geltung, daß sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.
Für das Strafrecht bedeutet das: Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen läßt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie begründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Ist diese Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu mißbilligen, so ist sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Kriminalstrafe ist - unabhängig von ihrer Höhe - bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion. Die sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde. "
Klar, bei BVerfGE 32, 98 geht es um das Gesundbeten. Rechtswidrig und damit strafbar aber im Einzelfall entschuldbar:
Löschen"Er selbst sei deshalb gegen eine Krankenhausbehandlung. Daraufhin habe er sich BVerfGE 32, 98 (101)BVerfGE 32, 98 (102)an seine Frau gewandt und erklärt, er überlasse ihr die Entscheidung, sie könne in ein Krankenhaus gehen, wenn sie wolle; in der Versammlung werde jedoch ein anderer Weg gelehrt, denn in der Hl. Schrift stehe: "Ist jemand krank, der rufe zu sich die Ältesten der Gemeinde und lasse über sich beten und das Gebet des Glaubens wird dem Kranken helfen." Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe daraufhin erklärt, sie lehne die Behandlung im Krankenhaus ab und bitte darum, einen Bruder ihrer Religionsgemeinschaft zu rufen, damit dieser mit ihnen bete; dies sei auch geschehen. Kurze Zeit darauf sei die Ehefrau verstorben."
Evtl. könnte man denn das Gesundbeten ja gleich mit regeln. Ehrenmord eher nicht, oder?
Seelische Bedrängnis des Täters? Was sit mit dem Opfer. Beschneidungen sind final und irreversibel. Für den Täter ist es auszuhalten mit der belastung zu leben. Für die Verstümmelten hingegen nicht - ausser sie sehen als Religionsmündige eine solche Maßnahme ein und lassen sie dann durchführen. In Deutschland also mit 16 Jahren. Soviel Geduld muß sein.
LöschenWo ist der Unterschied zwischen der abgelehnten Beschneidung von Mädchen und der bei Jungen? Beides ist angeblich religiös motiviert? Dürfen wir dann auch wieder unsere Frauen und Kinder züchtigen wie es uns die Bibel lehrt?
AntwortenLöschenKommt als nächstes die Scharia und wir beginnen statt Vorhäuten gleich ganze Beine und Arme abzuschneiden? Oder wollen wir wieder einen Bagwan inkl. der rituellen Vergewaltigung der Anhängerinnen?
Lasst uns eine Religion basteln, die unserse perversesten Phantasien zur straffreien Realität werden lässt.
Wehret den Anfängen! Keine Preisgabe der Grundrechte für religiöse Fanatiker
Was ist ein Religion wert, die ihre Kinder verstümmelt.
AntwortenLöschenDie Diskussion beweist erneut, dass sich das reale Leben nicht in Gesetze pferchen lässt.
AntwortenLöschenEs genügt auch nicht, darüber nur rein juristisch-dogmatisch zu diskutieren.
Die Entscheidungen trifft die Straße.
Wenn man die Entscheidungen der Straße überlässt, Herr Schälike, dann wird da bald keine Straße mehr sein. Fürchte ich.
LöschenWie kommen Sie darauf, dass aus der Tatsache, dass sich das reale Leben nicht in Gesetze pferchen lässt, die Entschneidungen der Straße überlassen werden sollen.
LöschenMan kann die fast 200.000 Anwälte und die vielen Richter und sonstige Juristen ja auch als eine gewisse Straße (Pöbel) sehen.
Es geht um kompelxe und nachhaltige Lösungen. Nicht von heute auf morgen.
Tatsache ist heute schon, dass viele Klagen einfach abgewiesen werden könnten, denn die Urteile schaffen nicht Rechtsfrieden, sondern das Gegenteil. Die Urteile wirken wie die Straße, z.T. schlimmer.
Körperliche Unversehrtheit, Art. 2.
AntwortenLöschenReligionsfreiheit, Art. 4.
Für mich ist damit die Sachlage bzgl. Wertigkeit eindeutig.
Die Position der Grundrechte gibt keine Reihung nach Wertigkeit wieder. Oder ist die Religionsfreiheit etwa der Meinungsfreiheit vorrangig?
LöschenNa dann: "Hängt den Ketzer!"
Herr Nebgen,
AntwortenLöschenIhre Argumente liest man zuhauf in diversen Foren und Blogs. Es geht im Grunde gar nicht mehr um die Beschneidung, sondern die Beschneidung (über die man immerhin diskutieren könnte) wird als willkommener Vorwand gesehen, um zum großen Halali auf die Religionen zu blasen. Das haben m. E. auch die katholischen Bischöfe ganz richtig erkannt, als sie sich zu dem Thema, mit dem die katholische Kirche eigentlich gar nichts am Hut hat, geäußert haben.
Heute widerspricht die Beschneidung dem Kindeswohl, morgen widerspricht die religiöse Erziehung dem Kindeswohl (die Argumente haben Sie ja schon parat), übermorgen darf man sich erst ab 18 Jahren taufen lassen und auch dann nur, wenn man ein psychiatrisches Gutachten vorlegt, das die volle Zurechnungsfähigkeit bescheinigt. Klar, dass ein Erwachsener, der sich freiwillig beschneiden lassen will, nicht zurechnungsfähig ist, sondern psychiatrische Hilfe braucht, um seinen selbstzerstörerischen Wahn zu überwinden...
Aber schon lange davor wird Deutschland wieder "judenfrei" sein, was anscheinend niemand stört.
Auch ich sage "wehret den Anfängen".
Wir stimmen offenbar vollkommen überein, was die Einschätzung der Lage angeht. Wir werten lediglich "Religion" anders, sie positiv, ich negativ.
LöschenIhren Schwenk zu den Juden allerdings kann ich nicht nachvollziehen und er erscheint mir auch eher als rhetorische Keule.
"Wir werten lediglich "Religion" anders, sie positiv, ich negativ."
LöschenAha, also Artikel 2 GG ist das Maß aller Dinge, Artikel 4 dagegen braucht man nicht - oder wie darf ich das verstehen?
"Ihren Schwenk zu den Juden allerdings kann ich nicht nachvollziehen"
Das überrascht mich - mittlerweile konnte man doch in vielen Berichten von den Auswirkungen auf die Juden lesen. Wenn die Rechtslage so bleibt, wie sie jetzt ist, bleibt den gläubigen Juden wirklich nur noch das Auswandern. Aber das sind sie ja gewöhnt...
Der Bundestag wird sowieso bald ein "Lex Putzke" verabschieden, dann ist der Spuk vorbei.
AntwortenLöschenKeine Argumente?
AntwortenLöschenAufsatz eines dekorierten Kollegen mit Ahnung lesen: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_7_685.pdf (Kleiner Tipp: Auch das Kind hat eine Religionsfreiheit) und dann schweigen...
Meine Güte...