Und hier mal was rekordverdächtiges mit wissenschaftlicher Relevanz:
Gegen den Mandanten wurde ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung geführt. Als die Staatsanwaltschaft bemerkte, dass gegen den Mandanten noch ein weiteres Verfahren geführt wurde - wegen des Vorwurfs der Untreue - stellte sie das Verfahren wegen relativer Geringfügigkeit gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
Das Verfahren wegen Untreue wurde schließlich in der mündlichen Hauptverhandlung ebenfalls eingestellt, nach § 153 Abs. 2 StPO. Das erste Verfahren geriet in Vergessenheit.
Nach etlichen Monaten bemerkte die Staatsanwaltschaft das vergessene Verfahren und nahm es wieder auf. Zu spät, meinte die Verteidigung, und beantragte, das Verfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses gleich wieder einzustellen, denn die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO war längst verstrichen. Das überzeugte die Staatsanwaltschaft und man stellte das Verfahren wegen Insolvenzerschleppung abermals ein, diesmal nach § 170 Abs. 2 StPO.
Einige Wochen später kam ein Brief der Staatsanwaltschaft, mit dem diese die Wiederaufnahme des Verfahrens mitteilte. Man habe sich geirrt; § 154 Abs. 4 StPO gelte nur für gerichtliche Einstellungen und sei daher gar nicht anwendbar.
Das Verfahren werde daher fortgeführt. Höchst zweifelhaft, fand die Verteidigung, muss sich die Staatsanwaltschaft nicht auch an ihren eigenen Rechtsansichten festhalten lassen?
Vor einigen Tagen nun kam ein Brief des zuständigen Oberstaatsanwaltes, der das Verfahren nunmehr nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Wird es wohl die letzte Einstellung in dieser Sache bleiben?
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Freitag, 6. August 2010
Freitag, 21. Mai 2010
Aggression vor Gericht
Eine Bagatell-Strafsache vor dem Amtsgericht.
Ich spreche in einer Verhandlungspause die Staatsanwältin darauf an, ob sie nicht einen Antrag nach § 153 StPO für tunlich hielte. Tut sie nicht. Der Vorsitzende Richter fragt, was denn besprochen würde; ich erkläre es ihm.
Daraufhin tut auch der Richter seine Ablehnung des Einstellungsgedankens kund. Der Angeklagte hätte lange genug Zeit gehabt, sich mit dem Geschädigten oder der Staatsanwaltschaft zu verständigen und dies Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen. Dem widerspreche ich mit gutem Grund:
Ich habe nämlich auf meinen Akteneinsichtsantrag vom 08.12.2009 hin erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens im April 2010 (!) Akteneinsicht erhalten. Ich weise darauf hin, dass hierin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liege, was meinem Mandanten wohl kaum auch noch zum Nachteil angerechnet werden dürfte. Daraufhin fährt mich die Staatsanwältin an, ich würde, "Aggression in die Verhandlung" hineintragen.
Ich habe ihr erklärt, dass ich Verteidiger sei, und meine Aufgabe darin bestehe, meinen Mandanten gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu verteidigen. Das wiederum hat sich der Richter verbeten.
Wäre ja noch schöner.
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