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Mittwoch, 23. November 2011

Hamburgische Bräuche: Kollegen aus dem Mandat werfen

Letztens rief mich ein mir bis dato nicht bekannter Kollege an. Er bezog sich auf ein von mir als beigeordnetem Verteidiger geführtes Mandat und kündigte dann vollmundig an, er werde "mich jetzt erst einmal aus dem Mandat werfen". Nun gut, der Umgangston einiger Kollegen war schon immer etwas ruppiger.

In der Sache selbst ist das Routine; dann macht die Arbeit eben ein anderer. Mit so etwas muss jeder Verteidiger leben. Auch nehme ich mit einer gewissen Beruhigung zur Kenntnis, dass dies offenbar selbst solch renommierten Kollegen wie dem Kollegen Vetter passiert.

Der von mir erwähnte Kollege allerdings lebte in der Vorstellung, ich wäre - aus welchen Gründen auch immer - verpflichtet, seiner Beiordnung an meiner Statt zuzustimmen und auf sämtliche bei mir bereits angefallenen Gebühren zu seinen Gunsten zu verzichten. Kurz: Mich rief ein Unbekannter an und verlangte von mir, dass ich ihm etwa EUR 500,00 schenken und dafür auch noch seine Arbeit machen solle. Solch Verhalten mag mancher dummdreist nennen.

Meinem Vorschlag zur Güte, er solle doch einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen und die Entscheidung des Gerichts abwarten, quittierte er mit beleidigenden Worten. Angeblich sei das in Hamburg nicht üblich, und ich wohl rechtlich nicht so bewandert. Er drückte das etwas unfreundlicher aus. Von einer derartigen eigens für Hamburg geltenden Regelung ist mir allerdings nach wie vor nichts bekannt.

Also nahm ich den Termin zur mündlichen Hauptverhandlung wahr, zu dem ich bereits zuvor geladen worden war. Im Termin wurde ich dann nicht nur von dem Kollegen mit der merkwürdigen Rechtsauffassung, sondern auch noch von einem ihm offenbar in Freundschaft verbundenen Mitverteidiger angepöbelt. Für den Staatsanwalt muss es ein innerer Reichsparteitag gewesen sein, für Gericht und Mandanten wird es wohl einfach nur peinlich gewesen sein.

Das Verhaltens des Kollegen kann man wohl nur noch als traurig einstufen. Dabei muss man bedenken, dass es sich um eine Beiordnung handelte. Die Beiordnung ist für den Rechtsanwaltin der Regel mit einer erheblichen Einbuße an Gebühren verbunden. Die Gebühren des Pflichtverteidigers liegen deutlich unter den eigentlichen Gebühren. Deshalb wird die Beiordnung rechtlich als Sonderopfer des Rechtsanwalts eingeordnet. Bis vor einiger Zeit haben Rechtsanwälte dafür gestritten, nicht vom Gericht beigeordnet zu werden.

Diese Zeit scheint vorbei zu sein.



Montag, 31. Mai 2010

Verteidigung zweiter Klasse, zweiter Teil

Über einige meiner Erfahrungen mit Bestellungen zum Pflichtverteidiger hatte ich hier und hier berichtet. Ein Kollege weist in seinem Kommentar zum ersteren Beitrag darauf hin, dass die Pflichtverteidigervergütung unter der Wahlverteidigervergütung liegt. Da hat er Recht.

Gerade deshalb wird man aber feststellen müssen, dass Pflichtverteidigung Verteidigung zweiter Klasse ist. Damit wir uns auch ja nicht missverstehen: Ein Verteidiger, der eine Pflichtverteidigung übernimmt, ist deswegen kein schlechterer Verteidiger. Aber auch ein Verteidiger muss wirtschaftlich kalkulieren. Und die Rechnung ist relativ simpel:

Für das Vorverfahren bei späterer Zuständigkeit des Amtsgerichts bekommt der Pflichtverteidiger EUR 264,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Berufsorganisationen gehen derzeit davon aus, dass ein Rechtsanwalt einen Stundensatz von mindestens EUR 150,00 ansetzten muss, um rentabel zu arbeiten. Das bedeutet eineinhalb Stunden Tätigkeit im Vorverfahren, danach ist bei wirtschaftlicher Betrachtung Schluss.

Eine Pflichtverteidigung rentiert sich für den Verteidiger erst ab etwa dem dritten Verhandlungstag vor Gericht.

Bedenkt man, dass die Weichen für das spätere Verfahren aber gerade im Vorverfahren gestellt werden, müsste der Verteidiger gerade im Vorverfahren besonders viel tun - und zwar mit dem Ziel, eine Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu verhindern. Und damit seine Haupteinnahmequelle zu zerstören. Hierin besteht ein nicht zu überbrückender Gegensatz zwischen dem Interesse des Mandanten und dem Interesse des Rechtsanwalts.

Die Strafverteidigerorganisationen haben den Strafverteidigern einen Bärendienst erwiesen, indem sie immer wieder öffentlich verbreitet haben, Pflichtverteidigung wäre keine Verteidigung zweiter Klasse. Das mag ein frommer Wunsch sein, ignoriert aber die tatsächlichen Gegebenheiten. Pflichtverteidigung IST Verteidigung zweiter Klasse, und zwar kraft Gesetzes.

Samstag, 29. Mai 2010

Rechtsmittel und Urlaubsplanung

Zwischendurch ein schönes Schmankerl zum Thema richterliche Unabhängigkeit und Pflichtverteidigung aus der Zeit, als mich zumindest ein Amtsrichter noch hin und wieder zum Pflichtverteidiger bestellt hat:

Die Hauptverhandlung am Mittwoch endet für Mandant und Verteidigung eher überraschend mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Am Donnerstag lege ich gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

Am Freitag abend kurz vor Dienstschluss erhalte ich einen Anruf des Amtsrichters, der weitgehend grußlos zu der Frage übergeht, was "das denn" solle. Er meint damit die Rechtsmitteleinlegung, erklärt er mir auf Nachfrage. Schließlich wolle er am heutigen Tage für mehrere Wochen in Urlaub. Sollte das Rechtsmittel bestehen bleiben, müsste er vorher noch eine schriftliche Urteilsbegründung schreiben und dafür habe er keine Zeit. Der Flieger gehe in zwei Stunden. Da kann ich ihm auch nicht helfen.

Dieses war die letzte Beiordnung, die ich von diesem Amtsrichter jemals bekommen habe. Aber wundert das irgendjemanden?

Dienstag, 18. Mai 2010

Ein Haftgedicht

Wegen des großen Erfolges hier nochmals mein Haftgedicht, angeregt durch den Beitrag der Kollegin Braun und den Kommentar des Kollegen Burhoff:

Es sprach der Rechtsanwalt zum Strolch,
"Ab jetzt bin ich dein Zellenmolch".
D'rauf fragt der Strolch den Anwalt:
"Wann komm ich raus aus dieser Anstalt?"
- "Da mach dir bitte keine Sorgen,
wenn Du mich zahlst, dann wohl schon morgen!"
Was nur der Strolch dabei vergisst,
dass morgen immer morgen ist.