Letztens rief mich ein mir bis dato nicht bekannter Kollege an. Er bezog sich auf ein von mir als beigeordnetem Verteidiger geführtes Mandat und kündigte dann vollmundig an, er werde "mich jetzt erst einmal aus dem Mandat werfen". Nun gut, der Umgangston einiger Kollegen war schon immer etwas ruppiger.
In der Sache selbst ist das Routine; dann macht die Arbeit eben ein anderer. Mit so etwas muss jeder Verteidiger leben. Auch nehme ich mit einer gewissen Beruhigung zur Kenntnis, dass dies offenbar selbst solch renommierten Kollegen wie dem Kollegen Vetter passiert.
Der von mir erwähnte Kollege allerdings lebte in der Vorstellung, ich wäre - aus welchen Gründen auch immer - verpflichtet, seiner Beiordnung an meiner Statt zuzustimmen und auf sämtliche bei mir bereits angefallenen Gebühren zu seinen Gunsten zu verzichten. Kurz: Mich rief ein Unbekannter an und verlangte von mir, dass ich ihm etwa EUR 500,00 schenken und dafür auch noch seine Arbeit machen solle. Solch Verhalten mag mancher dummdreist nennen.
Meinem Vorschlag zur Güte, er solle doch einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen und die Entscheidung des Gerichts abwarten, quittierte er mit beleidigenden Worten. Angeblich sei das in Hamburg nicht üblich, und ich wohl rechtlich nicht so bewandert. Er drückte das etwas unfreundlicher aus. Von einer derartigen eigens für Hamburg geltenden Regelung ist mir allerdings nach wie vor nichts bekannt.
Also nahm ich den Termin zur mündlichen Hauptverhandlung wahr, zu dem ich bereits zuvor geladen worden war. Im Termin wurde ich dann nicht nur von dem Kollegen mit der merkwürdigen Rechtsauffassung, sondern auch noch von einem ihm offenbar in Freundschaft verbundenen Mitverteidiger angepöbelt. Für den Staatsanwalt muss es ein innerer Reichsparteitag gewesen sein, für Gericht und Mandanten wird es wohl einfach nur peinlich gewesen sein.
Das Verhaltens des Kollegen kann man wohl nur noch als traurig einstufen. Dabei muss man bedenken, dass es sich um eine Beiordnung handelte. Die Beiordnung ist für den Rechtsanwaltin der Regel mit einer erheblichen Einbuße an Gebühren verbunden. Die Gebühren des Pflichtverteidigers liegen deutlich unter den eigentlichen Gebühren. Deshalb wird die Beiordnung rechtlich als Sonderopfer des Rechtsanwalts eingeordnet. Bis vor einiger Zeit haben Rechtsanwälte dafür gestritten, nicht vom Gericht beigeordnet zu werden.
Diese Zeit scheint vorbei zu sein.