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Mittwoch, 9. Februar 2011

Ein Schlag ins Gesicht des BGH

Irgendwann musste das ja passieren: Ein BGH-Richter ist Opfer eines Anschlags geworden. Die Presse berichtet hier. Ernstlich verletzt wurde niemand, aber das Opfer war nicht irgendein BGH-Richter; es war Thomas Fischer, stellvertretender Vorsitzender des zweiten Strafsenats und Autor des einzigen in Gerichtskreisen gelegentlich genutzten StGB-Kommentars, einstmals Schwarz/Dreher, später Drehe/Tröndle, zuletzt Tröndle/Fischer.

Als er vor Studenten der Uni Passau einen Vortrag zum Thema "Die neue Rechtsprechung des BGH zu den Grenzen des Lebens" hielt, näherte sich ein Zuhörer und schlug auf Fischer ein. Etliche frustrierte Strafverteidiger, die der ewigen Einzeiler überdrüssig sind, mit denen der BGH strafrechtliche Revisionen abzubügeln pflegt, hätten möglicherweise ein Motiv gehabt; der Täter war allerdings ein Student, den derlei Sorgen noch nicht plagen sollten.

Was den Studenten bewogen hat, auf Herrn Fischer einzuschlagen, ob es Kritik an seinem StGB-Kommentar oder an der Rechtsprechung des zweiten Strafsenates war, man weiß es noch nicht. Allerdings lässt das Thema des Vortrages Verdachtsmomente aufkommen, dass es sich um eine rein persönlich motivierte Tat handelt. Dafür spricht auch, dass der Täter angeblich in eine "umliegende Fachklinik" verbracht worden sei.

RiBGH Fischer hat seinen Vortrag mit einer leichten Blessur am Ohr dann fortgesetzt.

Freitag, 25. Juni 2010

Sterbehilfe ist erlaubt

Ich glaube, heute hat der zweite Senat des BGH ein sehr schönes Urteil gesprochen, dessen ausführliche Begründung ich mit Spannung erwarte. Der Sachverhalt wurde ja z. B. hier schon öfters behandelt.

Insbesondere auf die Ausführungen zur - meines Erachtens völlig unsinnigen - Unterscheidung von Tun und Unterlassen bin ich gespannt. In der Pressemitteilung ist von der "nur an den Äußerlichkeiten von Tun und Unterlassen orientierten Unterscheidung" die Rede.

Das hört sich sehr vernünftig an. Muss man ja auch mal sagen.

Samstag, 8. Mai 2010

100 Seiten Revision

In dem nicht nur von mir sehr geschätzten Justizspiegel in der ZAP berichtet Egon Schneider in der aktuellen Ausgabe über Richter, die sich nach ihrer Pensionierung als Rechtsanwalt zulassen lassen und von deren "Erschütterungserlebnissen", die sie daraufhin in der freien Wildbahn erleben müssen.

Illustriert wird der Wechsel zwischen diesen unterschiedlichen "Berufswelten, die zusammengehören, sich aber letztlich fremd sind" durch das Beispiel eines ehemaligen Richters, der einen Mandanten verteidigte, der zwar stets seine Unschuld beteuert hatte, gleichwohl aber wegen Mordes verurteilt wurde.

Gegen dieses Urteil fertigte der Neu-Anwalt eine Revisionsbegründungsschrift, die immerhin einen Umfang von 100 Seiten hatte und nehmen wir mal an, es stand nicht nur Grütze darin, schließlich war der Kollege ja einmal Richter. Die Anzahl der Seiten, die er vom BHG zurückbekam, belief sich gleichwohl nur auf genau eine, und auf der stand das übliche: offensichtlich unbegründet.

Der Neu-Richter war daraufhin von seinen Ex-Kollegen derart entsetzt, dass er alle Mitglieder des Strafsenats wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung anzeigte. Erfolg war ihm freilich auch damit nicht beschieden.

Vielleicht hätte sich dieser Kollege bereits in seinem Richterdasein etwas mehr mit der Rechtswirklichkeit beschäftigen sollen. Es wäre wahrscheinlich vielen Menschen geholfen gewesen.

Freitag, 23. April 2010

Auslegungskunst

Aus einem Beschluss des BGH-Senats für Anwaltssachen, in dem es um die Auslegung einer Norm geht:

"Für dieses Verständnis .... spricht schließlich auch, dass eine entsprechende Anwendung des § 21 b Abs. 4 GVG, der (...) eine nahezu wortgleiche Regelung trifft, allgemeiner Meinung entspricht. (...) Niemand hat (dies) bisher in Zweifel gezogen..."

Das heißt im Klartext: Weil unsere Meinung bereits woanders vertreten wird, brauchen wir sie hier nicht zu begründen, zumal bisher niemand (den wir ernst nehmen) anderer Meinung war. Auf das richtige Leben gemünzt hieße das z. B.: Weil die Katze dort von allen immer für einen Hund gehalten wurde, halten auch wir sie für einen Hund, zumal sie bisher auch niemand für eine Katze gehalten hat.

Auch wenn die Katze gerade gebellt hat. So einfach kann Rechtsprechung sein, wenn man niemandem Rechenschaft ablegen muss.