Dienstag, 31. Januar 2012

Da kommt einer und schwätzt noch blöder

Im Internet war die Streitkultur immer schon etwas rauer. Insbesondere dann, wenn jemand versucht, den digitalen Eingeborenen ihre Heimat madig zu machen. Dann werfen die mit Dreck. Ein schönes Beispiel gibt es jetzt hier zu sehen: Auf SPON hat sich ein offenbar internet-affiner Redakteur einen Gastbeitrag aus dem Handelsblatt vorgeknöpft. 

Der Gastautor heißt Ansgar Heveling und ist CDU-Bundestagsabgeordneter. Name und Beruf allein dürften schon ausreichen, um den einen oder anderen Digitalen zum Lachen zu bringen. Ansgar Heveling sitzt laut SPON in der Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft". Dort tut er das, was konservative Politiker so tun: Er ist konservativ. Eigentlich nicht der Rede wert.

Sein Gastbeitrag im Handelsblatt ist dementsprechend wenig lesenswert; er strotzt vor schiefen Bildern ("digitales Blut", "mediale Schlachtordnung") und hat den eher unoriginellen Tenor, dass geistiges Eigentum eine Errungenschaft der Neuzeit sei, die es zu bewahren gelte. Die Darstellung ist oberflächlich und enthält nichts, das andere nicht schon vor ihm besser ausgedrückt hätten; wer etwa etwas über die Gefahren des Web 2.0 lesen möchte, der kann dies z. B. im dem wirklich großartigen Buch "Dumm 3.0" von Markus Reiter tun.

Nun könnte man meinen, von einem konservativen Hinterbänkler sei ja nichts anderes zu erwarten gewesen. Und gerade deshalb mutet es erschütternd an, wie "das Netz" auf den Artikel reagiert. Nämlich offenbar mit dem Versuch, noch dümmer zu schwätzen als der mutmaßliche Dummschwätzer.

Der SPON-Autor unterbietet das Niveau des von ihm Gescholtenen spielend, indem er ihn nach bester Troll-Manier gleich eingangs seines Textes diffamiert ("Kennen Sie Ansgar Heveling? Nein? Macht nichts"), die zwar dünne aber immerhin vorhandene Aussage seines Beitrages grob verfälscht ("Versuch, das komplexeste Gebilde in der Geschichte der Menschheit ... zum Feind zu erklären"), ständig falsch zitiert ("bei Heveling wird alles eins...") und schlechte Witze wiederkäut, die er offenbar aus dem Internet abgeschrieben hat. Na bitte: Das Internet ist also doch zu etwas nutze.

Eins haben das gebundene Buch wie auch das Wirken im Netz eben doch gemein: Es kommt immer darauf an, was man daraus macht.

Eine lange Zeit für Piraten

Wenn in der Überschrift von Piraten die Rede ist, dann sind ausnahmsweise mal wieder echte Piraten gemeint. Diejenigen nämlich, die in Hamburg seit nunmehr weit über einem Jahr vor dem Landgericht angeklagt sind, weil sie vor Somalia einen Hamburger Frachter gekapert und vier Stunden in ihrer Gewalt hatten. Menschen kamen nicht zu Schaden. Eine gute Kurzzusammenfassung findet sich hier.

Bei den meisten der Seeräuber - durchweg Somalier aus ärmsten Verhältnissen - ist bereits streitig, ob sie überhaupt das Erwachsenenalter erreicht haben. In der Regel werden sie wohl nicht einmal wissen, wie alt sie sind. Seit ihrer Auslieferung im Juni 2010 sitzen die Piraten in Untersuchungshaft. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht dauerte 70 Verhandlungstage.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer gehalten und sich womöglich mächtig in der Tonlage vergriffen. Und das kommt davon, wenn man stur Richtlinien und Gesetze anwendet, ohne auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu achten. Haftstrafen zwischen sieben und elfeinhalb Jahren hat die Staatsanwaltschaft für diejenigen gefordert, die sie für erwachsen halten, zwischen vier und fünfeinhalb Jahren Jugendstrafe für die übrigen.

Für solche Strafmaße müsste man als Einheimischer schon jemanden erschlagen.

Bedenkt man, dass sämtliche Täter in ihrer Heimat bettelarm sind, anscheinend aus der puren Not heraus gehandelt haben, niemandem ein Haar gekrümmt wurde und die Täter mit ihrer Ergreifung aus ihrem Lebensumfeld gerissen wurden uns sich seither in einem ihnen völlig unbekannten Umfeld befinden - einer soll den Richter für den Henker gehalten haben - kann man diese Diskrepanz auch nicht erklären.

Was die Staatsanwaltschaft bei ihren Anträgen geritten hat, weiß nur sie selbst. Aber die Erfahrung als Strafverteidiger lehrt, dass gerade bei Delikten, die die örtliche Staatsanwaltschaft eher selten bearbeitet, beim Strafmaß jedes Maß verloren geht. Was sich regelmäßig zu Lasten der Angeklagten auswirkt. Verteidiger, die in ländlichen Gegenden Betäubungsmittelkriminalität verteidigen, wissen da mitunter von grotesken Vorstellungen der örtlichen Staatsanwaltschaften zu berichten.

Die Frage, die bleibt: Woher kommt diese immense Lust am Strafen?


Dienstag, 24. Januar 2012

Sie spielen Paulchens Lied

Bis vor einigen Monaten war es eine meiner Lieblingsmelodien und ich weigere mich eigentlich, das zu ändern: Theme from "Pink Panther" von Henry Mancini. Kennt jeder, mag jeder. Und nun das.

Erst drehen rechtsradikale Schwerkriminelle ein Bekennervideo und bedienen sich dabei dieses Soundtracks, während sie ihre Morde dokumentieren. Und nachdem sie sich in die Luft gesprengt haben, spielen Neonazis auf einem Aufmarsch dieses Lied. Ein Politiker hat daraufhin dazu aufgerufen, das Abspielen als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu verfolgen; der Kollege Hoenig empfiehlt diesem Politiker hingegen 5 mg Haldol. Haldol ist ein Neuroleptikum und wird vornehmlich bei Schizophrenie eingesetzt.

Die Polizei meint, sie habe gegen das Abspielen keine Handhabe gehabt. Das ist schlicht falsch. Die Polizei kann und muss zur Abwehr konkreter Gefahren für die Allgemeinheit eingreifen, und im Ordnungsrecht gibt es die Figur des so genannten Anlassstörers. Bei dieser Konstruktion können auch eigentlich erlaubte Handlungen unterbunden werden, wenn sie geeignet sind, eine indirekte Gefahr zu verursachen. Das hätte allemal gereicht, um Paulchens Melodie den Saft abzudrehen. Denn jeder weiß, warum diese Melodie gespielt wurde und keine andere. Und es ist zu erwarten, dass sich irgendwann auch mal jemand dagegen wehrt. Aber die Polizei wollte offenbar nicht und hat sich blöd gestellt.

Und was ist mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung? Wenn es um die Unterstützung linksradikaler Umtriebe ging, ist § 129a Abs. 5 StGB schon aus geringerem Anlass angewendet worden. Aber den braucht man noch nicht einmal, um zur Strafbarkeit zu gelangen. § 140 Abs. 2 Ziffer 2 StGB " Belohnung und Billigung von Straftaten" lautet (um redundante Teile gekürzt):
"Wer eine ... rechtswidrige Tat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (...) billigt, wird mit Freiheitsstrafe .... bestraft."
Es tut mir leid für Paulchen; es ist eine schöne Melodie. Aber wer sie in dem entsprechenden Umfeld abspielt, dürfte sich bis auf weiteres tatsächlich strafbar machen.

Montag, 23. Januar 2012

Aber der andere ist doch schuld!

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall. Der Verkehrsunfall dürfte unverschuldet gewesen sein. So weit, so gut.

Jetzt beauftragt der Mandant einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt nimmt das Mandat an und verlangt den ihm zustehenden Vorschuss auf seine ihm zustehenden Gebühren. Und was der Rechtsanwalt darauf zu hören bekommt, dass dürfte jeder Berufsträger schon dutzendfach gehört haben:
"Rechnung? Ich? Warum das denn? Der andere ist doch schuld!"
Da muss man schon um einige Ecken denken, um zu solch einer skurrilen Schlussfolgerung zu gelangen. Als wäre eine vertraglich vereinbarte Leistung verschuldensabhängig. Die Gegenleistung ist zwar geschuldet, aber sie ist keine Schuldfrage. Das wäre, als wenn

  • Sie beim Friseur die Zahlung verweigern könnten mit der Begründung, sie hätten doch keine Schuld daran, dass ihre Haare wachsen;
  • Sie im Restaurant die Zahlung verweigern könnten mit der Begründung, sie seien doch nicht Schuld daran, dass sie Hunger hätten;
  • Sie die Kasse im Supermarkt passieren dürften, weil sie doch nicht schuld daran sind, dass sie all die Dinge im Einkaufswagen irgendwie brauchen.

Ob wohl die Mandanten, die gegenüber ihrem Rechtsanwalt mit solcherlei Begründung die Zahlung verweigern, beim Friseur, im Restaurant und an der Kasse im Supermarkt genau so "argumentieren"? Ich glaube nicht. Und das sollte einem zu denken geben, ob es sich bei dieser Sorte Mandant wirklich um Mandanten handelt.

Aber eines wollen wir nicht unerwähnt lassen: Viele Rechtsanwälte haben den geschilderten Irrglauben in der Bevölkerung durch eigenes Unvermögen mit verursacht. Und ihre Kollegen müssen jetzt  darunter leiden .

Hannover nicht als Sumpf empfunden

Ich stehe mitten im Sumpf, aber ich spüre den Sumpf nicht. Das muss ein schönes Gefühl sein. Versumpft, aber glücklich. So geht es Klaus Meine in Hannover, nachzulesen in diesem schönen Interview. Mittendrin, und doch nicht dabei.

Jede Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen, "sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". Für eine Straftat. So umschreibt das Gesetz den so genannten "Anfangsverdacht", den auch der Kollege Wings hier behandelt. Die zitierte Formulierung stammt aus § 152 Abs. 2 StPO, der das so genannte Legalitätsprinzip formuliert.

Die Staatsanwaltschaft hat also theoretisch keine Wahl. Sie muss ermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Muss? Na ja -  die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen "zureichend" sein. Wann ist ein Anhaltspunkt zureichend? Kollege Wings hat das schon negativ abgegrenzt, positiv formuliert heißt es, "wenn die kriminalistische Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt". Zitiert nach dem führenden Kommentar zur StPO.

Es hängt also von der "kriminalistischen Erfahrung" ab. Was aber, wenn meine kriminalistische Erfahrung nur gering ist oder - noch schlimmer - von subjektiven Vorurteilen geprägt? Dann ermittele ich selbst dann nicht, wenn die Straftat sich deutlich vor mir abzeichnet. Weil ich mir diese Straftat einfach nicht vorstellen kann oder will. Weil ich mir z. B. einfach nicht vorstellen mag, dass ein deutscher Ministerpräsident korrupt sein könnte oder Neonazis ganze Anschlagserien verüben. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, hätte Wilhelm Busch gesagt.

So erklärt sich, dass Klaus Meine mit zahlreichen Granden aus Wirtschaft und Politik mitten im Weinkeller von Carsten Maschmeyer steht und nichts dabei findet. Und so erklärt es sich, dass die Staatsanwaltschaft nichts dabei findet, dass der ehemalige Ministerpräsident sich von einflussreichen Wirtschaftsgrößen betütern lässt, die er dafür mit auf Reisen nimmt.

Der Unterschied ist nur, dass Klaus Meine sich nichts dabei zu denken braucht, während die Beamten der Staatsanwalt dazu verpflichtet sind, sich etwas zu denken.

Auch wenn sie es nicht mögen. Soviel Professionalität muss sein.

Freitag, 20. Januar 2012

Zweierlei Deal

Vor Gericht wird gefeilscht, auch vor dem Strafgericht. Das war schon immer so, dass wird immer so sein, und seit einiger Zeit ist es sogar legal.

Die meisten Strafverteidiger haben die gesetzliche Regelung der Verständigung ("Deal") immer abgelehnt, und zwar mit Recht. Denn von den Regelungen des Deals ausgenommen ist ausgerechnet auch der Punkt, der allen Parteien am meisten am Herzen liegen muss, nämlich der Rechtsmittelverzicht. Jede Einigung ist für den Angeklagten - und teilweise auch der Staatsanwaltschaft - nur dann etwas wert, wenn ihr Bestand auch gesichert ist. Schließlich hat der Angeklagte viel zu verlieren. Seine Gegenleistung bei der Verständigung ist schließlich ein Geständnis, das später noch verwertet werden könnte.

Deshalb war von Anfang an klar, dass es neben den gesetzeskonformen Verständigungen weiterhin auch die paralegalen Verständigungen geben würde. Wer ist bloß auf die Idee kommen, dass Parteien aufhören würden, sich bei beidseitigem Nutzen auch auf gesetzwidrige Weise zu verständigen? Schließlich hat man das jahrzehntelang getan. Warum hätte man aufhören sollen? Nun hat man eine kuriose Gemengelage aus legalen und paralegalen Verständigungen, was wegen der Grauzone das Streitpotential wiederum deutlich erhöht.

Und keiner kann sagen, dass man es nicht hätte kommen sehen. Die Einwände gegen die Verständigung sind nicht neu, sie sind von Seiten der Verteidiger und teilweise von der Staatsanwaltschaft seit jeher vorgebracht worden. Nur hat sich der Gesetzgeber nicht darum gekümmert. Relativ neu ist, dass auch ein Richter das so analysiert: Thomas Fischer im Interview mit dem Spiegel.

Bärendienst des Bundesverfassungsgerichts

Durch das Internet geistert heute ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem einer Beschwerdeführerin unter anderem EUR 300,00 Missbrauchsgebühr auferlegt wurden. Die recht kurz gehaltene Entscheidung findet sich hier. Genüsslich breit getreten wird sie u. a. hier.

Den Weg in die breite Öffentlichkeit hat die Entscheidung deshalb gefunden, weil das Bundesverfassungsgericht es sich nicht hat nehmen lassen, einige Passagen aus den Beschwerdevorbringen der sehr wahrscheinlich psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin zu zitieren. Im Ausgangsverfahren ging es offenbar um die Frage, ob oder an welchen Tagen die Musik Richard Wagners aufgeführt werden dürfe; die Beschwerdeführerin wird zitiert, dass "Richter Bärli" vom "Bundesbärengericht" über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehrere Tage lang geweint habe.

Die Dame hatte ihre Beschwerde auch auf ausdrücklichen Hinweis der Kammer (nicht des Senats) nicht zurücknehmen mögen, sondern statt dessen darauf hingewiesen, es könne kein Zufall sein, dass in der Bundesversammlung "alle Politiker blaue Sachen" getragen hätten.

Das ist traurig, aber solche Menschen gibt es. Immer mehr, mag man befürchten. Sie sind für ihre Umwelt eine Belastung und häufig auch ein Ärgernis. Dass allerdings die höchste Instanz im Deutschen Recht sich dazu herablässt, solch einer armen Person nicht nur eine Missbrauchsgebühr hinterher zu schleudern, sondern das ganze dann auch noch gezielt in der Öffentlichkeit auszubreitet, wo die allermeisten anderen Entscheidungen im stillen Kämmerlein verbleiben, das zeugt nicht von allzu viel Souveränität und Würde.