Dienstag, 3. Januar 2017
Unterste Schublade
"Hilope am Hbf, wahrscheinlich ofW" - so in etwa haben wir es uns laut BILD-Zeitung vorzustellen, wenn Polizeibeamte sprechen. Da haben die Beamten offenbar nicht nur einen veritablen Abkürzungsfimmel, sondern auch allerlei Kategorien für alles mögliche. Womit wir wieder beim Nafri wären, dem Nordafrikanischen Intensivtäter. Das "i" am Ende ist übrigens keine Verniedlichung, sondern steht für "Intensivtäter".
Die Benennung dieser Kategorie kann man jetzt für mehr oder weniger gelungen halten, die Frage ist aber eine andere - nämlich, ob diese Kategorie irgendeine sachliche Rechtfertigung hat. Lässt sich ein sachlicher Grund für die Kategorisierung nicht finden, liegt die Vermutung nahe, dass es nur einen unsachlichen Grund gibt, Rassismus vielleicht. Oder Dummheit.
Es mag Nordafrikaner geben, die immer wieder straffällig werden, aber warum brauchen die eine eigene Kategorie? Betrunkene bayrische Kraftfahrer haben doch auch keine eigene Kategorie, oder haben Sie schon einmal von BEBAYKRAs gehört? Und das, obwohl es davon garantiert mehr gibt als Nordafrikanische Intensivtäter.
Selbst da, wo man berechtigterweise von Intensivtätern sprechen könnte - in der Justiz - hat diese Kategorisierung keinerlei Nutzen für irgend etwas, denn nordafrikanische Intensivtäter werden behandelt wie alle anderen Intensivtäter auch. Wenn sie denn welche sind.
Die Einordnung nach Ursprungsland dient keinem ersichtlichen Zweck und steht daher zu Recht im Ruch, unanständig zu sein. Da hat Simone Peter von den Grünen Recht, und alle diejenigen, die jetzt auf ihr herumhacken, haben Unrecht. Das mag manchen nicht gefallen, ist aber so.
Die von der Polizei gewählte Kategorisierung ist übrigens auch deshalb völlig ungeeignet, weil sie keinerlei wie auch immer geartete Rückschlüsse auf irgendetwas zulässt. Das wird jetzt vielleicht etwas wissenschaftlich, aber da müssen Sie jetzt durch:
Eine Kategorie bildet man in der Regel deshalb, weil man bestimmte Phänomene zukünftig schneller erfassen und verarbeiten möchte. Eine Kategorie ist eine Arbeitshypothese. Wenn ich weiß, dass Mitglieder der Kategorie "Hund" mitunter beißen, hilft mir das, Bisswunden zukünftig zu vermeiden, indem ich einen weiten Bogen um alle Mitglieder dieser Kategorie mache. Das ist hilfreich und die anderen Hunde stört es auch nicht.
Bereits diese Kategorisierung erlaubt mir aber keinerlei Rückschlüsse auf den Einzelfall, denn aus einer partikulären Prämisse ("Einige Nordafrikaner sind Intensivtäter") und einem Einzelfall ("XY ist Nordafrikaner") können Sie keinerelei valide Schlussfolgerung ziehen. Da führt Sie eine Kategorisierung wie die von der Polizei offensichtlich geübte nur in die Irre, mehr noch: Sie tun Menschen bewusst und gewollt Unrecht.
Das kann doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen sein, oder?
P.S.: Das vorgebliche Gegenargument: "Hat Silvester doch aber ganz gut geklappt" überdenken Sie bitte noch mal sorgfältig, bevor Sie es äußern.
realitätsfremdes Bessermenschengeschwätz, der letzte Grünen-Wähler hat sich geoutet, lol
AntwortenLöschenDie begründete aber auch die unbegründete Kategorisierung bildet doch die Grundlage unserer Gesetzgebung, erst recht der Rechtsprechung.
AntwortenLöschenIhr Artikel, Herr Nebgen, katalogisiert z.B. ebennfalls umstritten in "Versteher" und "Nichtversteher".
Schon der Begriff "Intensivtäter" (besonders bei Jugendlichen ist bedenklich. Ein rechtskräftig Verurteilter ist bei einer neuen Tat vorerst Verdächtigter, wie intensiv auch immer.
AntwortenLöschenSie sollten sich mit der Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr beschäftigen. Von Polizeiarbeit keine Ahnung!
LöschenDer Ratschlag der Beschäftigung mit dem Unterschied zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist verfehlt, denn der Begriff des Intensivstraftäters setzt das Vorliegen von Straftaten auch dann voraus, wenn zur Gefahrenabwehr gehandelt wird. Zum Ausdruck bringt er daher lediglich ein gestörtes Verhältnis zur Unschuldsvermutung und insgesamt eine dem Rechtsstaat abgewandte Grundhaltung.
LöschenDa gelingt die Abgrenzung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung aber nicht. Gefahrenabwehr handelt u.a. im Vorfeld von möglichen Straftaten und die Unschuldsvermutung gilt dort auch nicht.
AntwortenLöschenEs werden also bei der polizeilichen Gefahrenabwehr gerade keine begangenen Straftaten vorausgesetzt.
http://www.juraforum.de/lexikon/gefahrenabwehr
PS: Falls das Ihre Seite ist, Herr Dr. Koch: www.dr-thorsten-koch.de, es fehlen im Impressum Angaben nach § 2 II DL-InfoV zur Berufshaftpflichtversicherung und die USt-ID-Nr., sofern vergeben.
@Fernetpunker
AntwortenLöschen1. Mit der "Abgrenzung" von Strafverfolgung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits besteht kein Zusammenhang, soweit die Aussage in Rede steht,dass der Begriff des Intensivstraftäters das Vorliegen von Straftaten auch dann voraussetze, wenn zur Gefahrenabwehr gehandelt wird.
2. Die getätigten Aussagen legen im Übrigen nahe, dass Grundlagen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns im Bereich der Gefahrenabwehr offenbar nicht hinreichend bekannt sind.
3. Der Anwendungsbereich der DL-InfoV wird ebenfalls verkannt.
Etwas mehr Sachkunde wäre hilfreich. So lohnt eine Diskussion nicht, da hier nicht der Raum zur Vermittlung elementaren Basiswissens ist.