Freitag, 13. März 2015
Ohne Gründe
Eigentlich ging es um Ausschreitungen gegen die Polizei im Rahmen einer Demonstration.
Der Angeklagte - Demonstrationsteilnehmer - wurde schließlich wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verurteilt.
Strafschärfend hat das Landgericht gewertet, dass der Angeklagte "grundlos" gegen das Tatopfer vorgegangen sei, und das Tatopfer "keinerlei Anlass" für die Tat gegeben habe. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insoweit aufgehoben (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - 2 StR 119/13).
Mit Begründungen und Gründen tun sich Gerichte gerne schwer, weshalb "Gründe" hier auch immer wieder Thema sind. Sollen Gerichte selbst begründen, tun sie das häufig mir Zirkelschlüssen; dafür verlangen Gerichte von Angeklagten gerne, dass sie für ihr Verhalten einen Grund angeben, möglichst einen guten. Dem ist der Bundesgerichtshof in diesem Fall zu Recht entgegen getreten.
Was kann der Grund für eine Straftat sein? Oder andersherum: Kann sich das Fehlen eines Grundes strafschärfend bemerkbar machen? Wenn ja, müsste es im Umkehrschluss ja begründete Straftaten geben, die trotzdem Straftaten bleiben, also nicht etwa gerechtfertigt (z. B. durch Notwehr) oder entschuldigt (z. B. durch psychische Krankheit) wären. Das ist widersinnig. Der Bundesgerichtshof formuliert:
"Das Fehlen mildernder Umstände berechtigt nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigten."
Das ist logisch zwingend und die Richter einer Großen Strafkammer am Landgericht hätten das wissen müssen. Aber manchmal wundert man sich eben.
Den Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes habe ich der - wie immer - ausgezeichneten Kolumne des Kollegen Burhoff entnommen (ZAP Nr. 5 vom 06.03.2015, Seite 875 ff), die Kollege Burhoff dankenswerterweise hier zur Verfügung stellt.
weiterso! freu mich auf mehr News! :)
AntwortenLöschenwow wie schön <3
schöner Tag und schöner Blog :)