Montag, 10. November 2014
Falsche Frage
Die Schweigepflicht ist fast die einzige Berufspflicht, die den Rechtsanwälten noch geblieben ist.
Eigentlich wissen das auch alle. Wenn man aber dringend Informationen braucht, vergessen es einige gerne vorübergehend. Die Kollegin Braun berichtet hier von einem krassen Fall. Auch vor Gericht kommen ähnliche Fragen nicht selten vor.
Dann fragt der Richter - möglicherweise ohne sich etwas dabei zu denken: "Wo ist denn ihr Mandant?" oder "Haben sie etwas von ihrem Mandanten gehört?" Fast tragikomisch ist schon der verzweifelte Versuch, vom Verteidiger die ladungsfähige Anschrift des Mandanten in Erfahrung zu bringen. "Wenn ich die wüsste, dürfte ich sie ihnen nicht sagen", ist da aus berufsrechtlicher Sicht schon zuviel der Antwort.
Jetzt mal ehrlich, liebe Polizei, liebe Staatsanwaltschaft, liebes Gericht: Ist das euer Ernst, wenn ihr so etwas fragt? Denn wenn das so wäre, müssten wir eure Rechtsstaatstreue ernsthaft in Frage stellen. Dass ihr nämlich selbst derart fundamentale Rechtsprinzipien wie die anwaltliche Schweigepflicht ernsthaft nicht kennen solltet, möchte euch kein wohlmeinender Verteidiger unterstellen. Schließlich ist die Verletzung dieser Pflicht sogar strafrechtlich sanktioniert!
Wenn ihr es aber gar nicht so meint, ist es dann etwa eine gemeine List, um unerfahrene Kollegen in die Strafbarkeit zu locken? Das wäre fast noch schlimmer und rechtsstaatlich mindestens ebenso bedenklich.
Ihr, die ihr Verteidigern solche Fragen stellt, könnt euch euer Motiv also aussuchen, löblich ist allerdings keines von beiden.
Alles Unfug, weil es die Möglichkeit außer Acht lässt, dass der Mandant mit der Weitergabe seiner Adresse bzw. seines Aufenthaltsorts einverstanden ist - dass der Mandant es vorzieht, demnächst im Morgengrauen verhaftet zu werden, ist so selbtverständlich nun auch wieder nicht.
AntwortenLöschenDer Logik von Nebgen zu folgen heißt, dass jedes anwaltliche Schreiben, welches vom Mandanten nicht autorisiert ist, Mandantenverrat bedeutet.
AntwortenLöschenWie sieht es mit der Schweigepflicht aus, wenn der eigene Anwälte wegen Honorar gegen seinen Mandanten klagt?
Beantragt oder trägt der Anwalt etwas vor, was dem Vortrag des Mandanten widerspricht, dann entscheiden die Richter in der Regel so, dass der Vortrag bzw. der Antrag des Rechtsanwalts gilt. Das ist die Folge aus der Anwaltspflicht.
Von einer Bestrafung wegen Verletzung der Schweigepflicht habe ich in solchen Fällen noch nie etwas gehört.
Das Gegenteil ist viel häufiger. Die Anwälte beziehen n sich auf ihre Schweigepflicht, und schaden damit ihren Mandanten, welcher nützlichen rat von anderen erhaltern könnte.
Fragt ein Anwalt seinen Mandanten, ob er in einem konkreten Fall, z.B. mit der Zusendung des Urteiles an Dritte, einverstanden ist, dann fragt der Mandant in der Regel, was meine Sie. Der Anwalt antwortet in der Regel, das kann ihnen nur schaden. Tatsächlich geht es um das Verschweigen anwaltlicher Fehler, um Zeit- und Kostenersparnis des Anwalts. Am wenigsten geht es dabei um die Interessen des Mandanten..
@ Schälike
LöschenDas ist alles ganz klar und eindeutig im Gesetz formuliert:
§ 2 BORA Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandates fort.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.
Nun, die Frage "wissen Sie denn, wo sich Ihr Mandant gerade aufhält" kann häufig genau zwei alternative Folgen nach sich ziehen:
AntwortenLöschena) Der Anwalt teilt den Aufenthaltsort mit, das Gericht unterbricht die Verhandlung, der Mandant wird polizeilich vorgeführt und die Verhandlung wird fortgesetzt,
oder
b) der Anwalt empört sich über die Frage des Gerichts und beantwortet sie nicht, das Gericht setzt das Verfahren aus, ein Haftbefehl wird erlassen und sobald der Mandant dann verhaftet ist wird ein neuer Termin anberaumt. Vielleicht in zwei Monaten, vielleicht in drei Monaten, vielleicht auch später. Und so lange bleibt der Mandant eben in U-Haft.
Sie scheinen sehr gerne in "schwarz und weiß" zu denken. Aber manchmal scheinen Sie auch ein wenig Farbenblind zu sein.
Hallo ?
Löschena) siehe das Gesetz, das ich weiter oben reinkopiert habe. Ein Anwalt der den Titel auch wert ist, würde sich wohl kaum darauf einlassen.
b) Wenn über des Anwalts Mandanten gefragt wird, ist das irrelevant, da der Anwalt den Mandanten vertritt und somit die Anwesenheit des Mandanten zumeist nicht erforderlich ist. Wenn doch -> Problem des Richters.
Wenn es ein ehemaliger Mandant ist, interessiert das erst recht nicht.
Anderen Schwarz weiß vorwerfen aber keine Ahnung haben worum es eigentlich geht.
Wenn mein Mandant nicht erscheint, versuche ich ihn zu erreichen und teile ggf. dem Gericht mit, dass er unterwegs sei.
AntwortenLöschenAuf die Frage "Hatten Sie den Kontakt?" kann ich kaum zulässig antworten. Schon gar nicht mit: "Nee, Herr Vorsitzender. Keine Reaktion auf nix."