Der Kollege Burhoff hat mich mit seinem Kommentar dazu inspiriert, den Fortgang der Verkehrstragödie mitzuteilen.
Mein einziger Verteidigungsansatz war nämlich die Behauptung, dass es sich bei dem Parkplatz einer Gaststätte nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt und daher die StVO nicht gelte. Das sei so nicht ganz richtig, sagte der Amtsanwalt nicht ganz zu Unrecht, mit der Argumentation würde ich nichts. Das Gespräch ließ sich nicht gut an.
Dann hatte der Amtsanwalt offenbar den flugs beschafften BZR-Auszug gelesen und gab einen seufzenden Laut von sich. Er teilte mir mit, dass mein Mandant die Fahrerlaubnis ja gerade erst nach monatelanger Sperrzeit zurück erhalten habe. Das war mir neu. Das sähe schlecht aus, da würde er die Fahrerlaubnis ja nie wieder bekommen. Auch dem konnte ich nicht viel entgegensetzen.
Dann passierte das Wunder. Der Amtsanwalt meinte, er fände es ungerecht, wenn mein Mandant wegen so einer Lappalie für immer seine Fahrerlaubnis verlöre. Er werde das Verfahren jetzt einfach einstellen. Den Führerschein könne ich mir auf der Geschäftsstelle abholen. Nix wie hin, habe ich mir da gedacht, bin zur Staatsanwaltschaft gefahren und hatte wenig später tatsächlich den Führerschein des Mandanten in Händen. Wieder im Büro wollte ich den Mandanten mit der guten Nachricht erfreuen.
Leider mochte der sich trotzdem kaum freuen. Sein Auto war in der Nacht geklaut und wenig später mit Totalschaden an einem Baum aufgefunden worden.
danke für die Inspiration, aber wie immer: es kommt darauf an, auch beim öffentlichen Verkehrsraum :-). MfkG, D.Burhoff
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