Dienstag, 1. November 2016
Anwalt und Hackschnitzelvertreter
Mancher von uns fragt sich das eine oder andere Mal, wann bei einem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt. Die rechtliche Einschätzung ist nicht immer einfach. Es hilft einem z. B. die regelmäßige Kolumne in den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer.
Den jüngsten Mitteilungen können wir nun entnehmen, dass es laut einem Urteil des IX. Zivilsenates des BGH nicht gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstoße, wenn der niedergelassene Anwalt gleichzeitig die Vermittlung, Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Lieferantenverträgen für Hackschnitzel und Landschaftspflegeholz betreibt.
Ich hatte es geahnt.
Zum Glück ist diese wichtige Rechtsfrage nun endlich geklärt!
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