Donnerstag, 20. August 2015
Der Anwalt als Erpresser
Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert in ihren neuesten Mitteilungen über ein spektakuläres Urteil des OLG Frankfurt/Main, zu finden z. B. bei Burhoff.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristlos gekündigt und gleichzeitig oder unmittelbar danach die Mietsache an einen dritten verkauft und sich diesem gegenüber verpflichtet, die Mietsache geräumt zu übergeben. Das war mutig. Der Rechtsanwalt des Mieters sah darin eine gute Gelegenheit, mit der Gegenseite noch einmal ins Gespräch zu kommen und teilte dem Vermieter mit, der Mieter werde die Mietsache kurzfristig räumen, wenn der Vermieter zu einigen Zugeständnissen bereit sei. Die Parteien schlossen dann eine Vereinbarung, mit der der Vermieter dem Mieter wirtschaftliche Werte in Höhe von EUR 8.050 zusicherte (Verzicht auf rückständige Miete, Maklercourtage, Mietsicherheit) und der Mieter sich im Gegenzug verpflichtete, unverzüglich zu räumen.
Gut verhandelt, könnte man meinen. Denkste. Das OLG Frankfurt ist davon ausgegangen, dass der Mieter sich einer Erpressung gem. § 253 StGB schuldig gemacht habe, der sie vertretende Rechtsanwalt der Beihilfe dazu. Wohlgemerkt: Das hat eine Zivilkammer des Landgerichts entschieden - nicht etwa ein Strafgericht. Die Zivilkammer hat damit deliktische Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter begründet, und den Rechtsanwalt als Gehilfen gem. § 830 Abs. 2 BGB gleich in die Mithaftung genommen.
Darin, dass der Vermieter sonst seiner vertraglichen Verpflichtung zur geräumten Übergabe nicht hätte nachkommen können, hat das Gericht ein "empfindliches Übel" im Sinne des § 253 StGB gesehen. Damit habe der Mieter den Vermieter "genötigt", ihm die verlangten Vorteile zu gewähren.
Da staunt der Fachmann, der Laie wundert sich. Hätte der Mieter sich einfach verklagen lassen, und sich die Parteien dann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verglichen, hätte das niemanden gekratzt. Insbesondere wäre wohl niemand auf die Idee gekommen, das dann zuständige Gericht der Beihilfe zur Erpressung zu bezichtigen, wenn es den Parteien zum Vergleich geraten hätte. Das tun Gerichte nämlich täglich.
Das Oberlandesgericht hat das ursprüngliche Urteil des Landgerichts mit der eingangs zitierten Entscheidung bestätigt. Die Revision hat es nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Also Kollegen: Aufgepasst beim nächsten Vergleichsschluss. Er könnte eine Straftat sein.
Es dürfte allerdings entscheidend gewesen sein, daß die verlangten Vorteile den Mietern "unstreitig" nicht zustanden und die Mieter "unstreitig" zur Räumung verpflichtet waren. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme des OLG nicht abwegig, auch wenn auch Fallkonstellationen möglich sind, in denen eine Erpressung eher fernliegt (etwa wenn der Mieter Geld verlangt, da er sonst den Umzug nicht zu bezahlen vermag und die Räumung damit faktisch nicht bewirken kann).
AntwortenLöschenKleine Korrektur: Nach Lektüre des Urteils staunt weder der Fachmann, noch wundert sich der Laie: Es staunt und wundert sich alleine der Nebgen, der wieder einmal seine mangelhaften Kenntnisse des Zivilrechtlichs demonstriert.
AntwortenLöschenPs: Auch Richter der Zivilkammer können Strafrecht - und viele haben das auch schon beruflich gemacht...
Ich finde die Entscheidung jetzt auch nicht sehr überraschend: Die Kündigung war wirksam, das Pachtverhältnis war beendet, den ehemaligen Pächter fehlte sowohl in der Vergangenheit das Geld, die Pacht zu bezahlen als auch aktuell das Geld, die Nutzungsentschädigung zu zahlen.
AntwortenLöschenDer Räumungsanspruch ist da offensichtlich gegeben. Warum sollte sich da ein klagender Verpächter vor Gericht auf einen Räumungsvergleich und auch noch zu den genannten Konditionen einlassen?
Außer eben, dass der Vergleich durch die Ausnutzung einer Zwangslage iSd § 138 II BGB zustande kam und damit nichtig war? Und natürlich der Umstand, dass das in Aussicht stellen des weiteren rechtswidrigen im Besitz halten der Pachtsache (mit den bekannten Konsequenzen für den Verpächter) ein Drohen mit einem empfindlichen Übel ist, das den Verpächter zu einer Handlung nötigte.
Die Entscheidung des OLG ist auch deshalb nicht überraschend, weil ja bereits die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis gekommen ist.
@RA Müller:
AntwortenLöschenDas Problem ist, dass das Ausnutzen einer bereits bestehenden, selbst geschaffenen Zwangslage kein Nötigungsmittel i. S. d. § 253 I StGB darstellt. Der Verpächter hatte sich - in Kenntnis der fehlenden Pachten - beim Verkauf verpflichtet, die Sache geräumt zu übergeben, obwohl er sich nicht sicher sein konnte, dass die Sache geräumt werden würde. Der Pächter hat das - strafrechtlich nicht vorwerfbar - ausgenutzt, um einen Vorteil zu erlangen.
Somit kann der RA auch nicht als Gehilfe agiert haben.
Ich empfehle die Anmerkung des Kollegen Dr. Fölsing in BRAK-Mitt. 4/2015, S. 198, der das Ganze sehr treffend darlegt.
@ RA Fuschi
AntwortenLöschenDer Verkauf einer Gewerbeeinheit - geräumt - ist Standard, das Einhalten des Rechts: zu räumen, wenn man räumen muss - ist Standard. Daher kein Raum für eine "selbstgeschaffene" Zwangslage. Ich würde sogar von einem Nötigungstatbestand ausgehen, wenn die rechtzeitige geräumte Nutzungsverschaffung nicht bestanden hätte.
Das OLG FFM hat sehr deutliche Grenzen für eine beliebte Anwaltspraxis des "Herausschindens" gezogen.
@ RA Fuschi: Die Anmerkung des Kollegen in den BRAK-Mitteilungen überzeugt mich nicht. Das empfindliche Übel besteht in der Verweigerung des geschuldeten Auszugs, ohne daß der Gegner auf (unstreitig berechtigte) erhebliche Forderungen verzichtet und eine erhebliche (unberechtigte) Forderung begleicht. Es kann nicht entscheidend sein, ob der "Geschädigte" sich selbst in eine Lage gebracht hat, in welcher er Ziel eines solchen Verhaltens werden kann. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn seitens des Beschuldigten eine Verpflichtung (und faktische Möglichkeit) zum Handeln besteht.
AntwortenLöschenUnabhängig davon, ob die vond em Kollegen angeführte Entscheidung des OLG Bamberg inhaltlich richtig ist, kann ich nicht feststellen, daß die dortige Mieterin ihre Räumungspflicht als gegeben ansah. In dem vorliegenden Fall war diese indes "unstreitig".
Die Ansicht des Kollegen, daß der Anwalt sich nicht in strafrechtlicher Hinsicht beteiligt haben kann, da er auf das Handeln seiner Mandantin keinen Einfluß hatte, so daß sein Schreiben keine Drohung, sondern nur eine "Warnung" dargestellt habe, teile ich ebenfalls nicht. Die strafrechtliche Beihilfe setzt nicht voraus, daß die Handlung conditio sine qua non für die Haupttat ist.
Aus meiner Sicht mag man also im Einzelfall darüber streiten, ob die Räumungspflicht wirklich unstreitig war oder ob die Mandantschaft ohne Zahlung den Umzug nicht finanzieren konnte, also zur Bewirkung der geschuldeten Leistung faktisch auf das Geld angewiesen war. Auch mag man diskutieren, ob sich in einem gerichtlichen Räumungsverfahren unstreitig keine Räumungsfrist hätte erlangen lassen. Die hier duiskutierte Auffassung des OLG erscheint mir indes weiterhin nicht abwegig.