Montag, 23. Februar 2015
Warum vor dem Landgericht Verden?
Heute hat vor dem Landgericht Verden der Prozess gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian E. begonnen. Die Presse berichtet unter anderem hier. Die SZ findet es ungewöhnlich, dass das Gericht sich vorab zur Straferwartung geäußert hat; aber so ungewöhnlich ist das vielleicht gar nicht.
Denn vor dem Landgericht wird die Anklage nur dann erhoben, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) oder besonders schwere Vorwürfe Gegenstand der Anklage sind, die in § 74 Abs. 2 GVG abschließend aufgezählt sind. Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) gehört nicht dazu.
Das Landgericht hat also einigen Grund zu erklären, warum es gleichwohl zuständig ist. Der Presse konnte ich die Begründung gleichwohl nicht entnehmen. Es dürfte sich um einen Fall des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG handeln; danach kann die Staatsanwaltschaft auch bei besonderer Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erheben. Diese besondere Bedeutung soll auch bei Prominenz des Angeklagten gegeben sein. Der ehemalige Bundespräsident war auch so ein Fall.
Und ich dachte, alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Art. 3 Abs. 1 GG.
AntwortenLöschenFür Prominente scheint das nicht mehr zu gelten.
LöschenWenn Promis vor Gericht steht, scheinen sie die A***-Karte zu haben.
Nachdem wohl die Strafverfolgung ganz offenbar einen (partei)politischen Hintergrund hatte, wenn man die Ermittlungen gegen den niedersächs. General richtig deuten will, ist das durchaus bedenklich, weil ja nicht zuletzt die bewusste Indiskretion der Staatsanwaltschaft die besondere Bedeutung verstärkt und vielleicht sogar erst erzeugt haben.
AntwortenLöschenÄndert ja nichts daran, vielleicht wird das Verfahren beim Landgericht auf einem juristisch höheren Niveau als beim Amtsgericht nun geprüft werden, wobei die Einstellungsanfrage am ersten Tag wohl auch nicht gerade dafür spricht, denn es vollkommen klar, dass es für den Angeklagten nur Freispruch oder Verurteilung geben kann, alleine schon zur Vorbereitung des medienrechtlichen Vorgehens (Kachelmannisierung) und zur Rettung des Rufs, wobei der wohl nicht mehr herstellbar ist.