Montag, 23. Februar 2015
Keiner schleicht mehr
Dem Kollegen Hoenig aus Berlin ist der Hinweis auf einen Artikel in der Berliner Zeitung zu verdanken, der sich - ungewohnt kompetent für sonstige Presseverhältnisse - mit dem so genannten "Schwarzfahren" befasst. Angeblich sollen in Berlin 20- 30 % aller Strafverfahren so genannte "Leistungserschleichungsdelikte" betreffen.
Für ein Verhalten, dass sich noch nicht einmal unter den betreffenden Straftatbestand subsumieren lässt, ist das beachtlich. Die rechtliche Problematik ist in dem zitierten Artikel recht gut dargestellt. Kurz: Früher konnte man am Bahnbeamten (ja ja, das waren Beamte!) vorbeischleichen und erfüllte den Tatbestand, heute geht das nicht mehr, weil kein Beamter mehr da ist. Wo aber kein Schleichen, da kein Delikt. Ganz einfach, eigentlich.
Die herrschende Rechtsprechung widerspricht hier eindeutig dem Gesetz. Die wahre Frechheit an dieser Rechtsprechung ist aber, dass sich die Justiz hier seit Jahren ohne Not zum Büttel der Verkehrsbetriebe macht, indem sie ohne erkennbares Mandat munter deren Interessen wahrnimmt. Die haben nämlich aus wirtschaftlichem Gewinnstreben nach und nach ihre "Beamten" eingespart und durch Automaten ersetzt. Das dürfen sie zwar, dürfen dann aber nicht erwarten, dass ihnen immer noch derselbe strafrechtliche Schutz zuteil wird. Tun sie aber, und die Justiz tut mit.
Da den Gerichten also offenbar nicht beizubringen ist, dass "Leistungserschleichung" (§ 265a StGB) ein Betrugsdelikt ist und daher die Täuschung eines Menschen voraussetzt, hilft wohl nur der Gesetzgeber. Ein mutiger Bundesgesetzgeber könnte da große Erfolge in der Kriminalstatistik feiern, wenn er dem einschlägigen Paragraphen endgültig sein wohlverdientes Ende bereiten würde. 20-30 % der Straftaten wären von einem Tag auf den anderen weg!
Daneben würde eine Verhaltensweise entkriminalisiert, die allein zivilrechtliche Relevanz hat.
Warum vor dem Landgericht Verden?
Heute hat vor dem Landgericht Verden der Prozess gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian E. begonnen. Die Presse berichtet unter anderem hier. Die SZ findet es ungewöhnlich, dass das Gericht sich vorab zur Straferwartung geäußert hat; aber so ungewöhnlich ist das vielleicht gar nicht.
Denn vor dem Landgericht wird die Anklage nur dann erhoben, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) oder besonders schwere Vorwürfe Gegenstand der Anklage sind, die in § 74 Abs. 2 GVG abschließend aufgezählt sind. Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) gehört nicht dazu.
Das Landgericht hat also einigen Grund zu erklären, warum es gleichwohl zuständig ist. Der Presse konnte ich die Begründung gleichwohl nicht entnehmen. Es dürfte sich um einen Fall des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG handeln; danach kann die Staatsanwaltschaft auch bei besonderer Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erheben. Diese besondere Bedeutung soll auch bei Prominenz des Angeklagten gegeben sein. Der ehemalige Bundespräsident war auch so ein Fall.
Freitag, 20. Februar 2015
Schweine im System
Der Kollege Marson weist auf ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln hin, wonach ein Rechtsanwalt nicht wegen Unsachlichkeit belangt wurde, obwohl er die Richterschaft am örtlichen Verwaltungsgericht als Schweinesystem bezeichnet hatte.
Grund für die unerwartete Milde des Gerichts sei, dass der Rechtsanwalt das Wort "Schweinesystem" in Anführungszeichen gesetzt habe. Damit übe der Anwalt zwar Kritik an der Richterschaft aus, bringe aber gleichzeitig zum Ausdruck, dass es sich hier "nur um einen Vergleich als sprachliches Mittel" gehandelt habe.
Das Urteil mag im Ergebnis richtig sein, die Begründung ist - wo passte es besser als hier - unter aller "Sau".
Selbstbewusster Schöffe (kriminell)
Vor dem Landgericht Hamburg ist derzeit ein ehemaliger Laienrichter (Schöffe) wegen Bestechlichkeit angeklagt. Er soll einem Angeklagten angeboten haben,
"gegen Zahlung von 40.000 Euro einen Freispruch zu erwirken".So meldet das wörtlich die heutige Printausgabe der Hamburger Morgenpost. Ein Bericht über den Vorgang selbst findet sich hier.
Bemerkenswert ist das Selbstbewusstsein dieses Laienrichters. Will er doch in der Lage gewesen sein, "einen Freispruch zu erwirken". Wie hat er das wohl anstellen wollen? Schließlich gibt es ja auch noch (mindestens) einen Berufsrichter und einen weiteren Schöffen. Wollte er denen KO-Tropfen in den Tee schütten? Oder hatte er vor, den Berufsrichter mit Argumenten zu überzeugen? Dann hätte er sich da einiges vorgenommen.
Vielleicht hat der Schöffe den Angeklagten aber auch nur dreist angelogen und wahrheitswidrig vorgespiegelt, er hätte Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Dann käme noch der Vorwurf eines Betrugsdeliktes hinzu.
Donnerstag, 19. Februar 2015
Der Verurteilungsbegleiter im Licht der Kommentierung
Die Kollegin Braun und der Kollege Siebers haben mal wieder Bestandsaufnahme zum leidigen Thema der Pflichtverteidigerbestellung gemacht. Das liest sich gut, besonders interessant aber sind die Kommentare.
Das Meinungsbild ist diffus. Es lässt sich feststellen, dass Richter die Problematik eher nüchtern betrachten (zumindest die, die sich dazu äußern), während Verteidiger zwischen Emotionalität und Defätismus schwanken. Andere Personen scheint das Problem eher weniger zu interessieren.
Die Vorschläge zur Verbesserung des Systems kommen ausschließlich von Verteidigern und erfordern entweder einen enormen Verwaltungsaufwand, von dem keiner weiß, wer ihn leisten soll (Auswahl des geeigneten Verteidigers durch Rechtsanwaltskammer, Gericht oder Rechtspfleger) oder die Auswahl des Verteidigers soll vollständig dem Zufall überlassen werden ("Lostrommel").
Die folgenden Zitate haben mir am besten gefallen:
"Ein Ermittlungsrichter" schreibt über die Unfähigkeit der Angeklagten, sich selbst einen geeigneten Verteidiger auszusuchen:
"Wenn sie einen senilen, vorbestraften und überschuldeten Winkeladvokaten ohne Ahnung von der Materie haben wollen, nur weil der Ihre Schwester im Rechtsstreit gegen ihren Vermieter so toll vertreten hat, dann kriegen Sie den selbstverständlich von mir (...), auf dass Sie mit ihm glücklich werden.""Björn Nordmann" betreibt Ursachenforschung zum Phänomen der Verurteilungsbegleiter:
"Die Beiordnungshandhabung der Amtsgerichte unterläuft Sinn und Zweck der Vorschrift des § 140 StPO. Da werden Kollegen beigeordnet, die ihre Mandanten im Flur das erste Mal sehen, die Akte nicht kennen, keine einzige Frage stellen und am Schluss die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellen. Warum? Weil es geht!""Th.RiAG" schreibt zu möglichen Auswahlkriterien:
"X Berufsjahre und Fachanwalt? Klingt leider nur auf den ersten Blick prima, läuft aber letztlich auf einen closes shop hinaus. Für ältere Anwälte sicher attraktiv, potientielle Konkurrenz so auf Abstand zu halten, aber gerecht?""RA Hermann" schließlich schreibt zur Hoffnungslosigkeit allen Strebens:
"Abgesehen davon, bedeutet die Bestellung eines "Urteilsbegleiters" nicht, dass ein engagierter Anwalt mehr hätte herausholen können."Da kann sich jetzt jeder seinen persönlichen Lieblingsstandpunkt heraussuchen.
Mittwoch, 11. Februar 2015
Arbeitsrecht und Brüste
Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz der Kündigungsschutzklage eines Mechanikers stattgegeben, dem sein Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung einer Putzfrau gekündigt hatte. Davon kann man halten, was man will.
In der ZEIT ist ein Kommentar zu diesem Urteil erschienen, mit dem ich mich stattdessen beschäftigen möchte. Denn die Kommentatorin verbreitet eine Reihe von Missverständnissen und Fehlvorstellungen, die in der Öffentlichkeit über Recht und Rechtsprechung vorherrschen. Das geht damit los, dass es im Text unter der Überschrift heißt: "Dieses Urteil macht Frauen zu Freiwild". Das ist natürlich polemisch, und das wird die Kommentatorin auch wissen. Aber es ist auch Unsinn, und das scheint die Kommentatorin tatsächlich nicht zu wissen.
Denn dahinter steckt die Fehlvorstellung, das Gericht hätte dem Kläger "erlaubt", einer Putzfrau an die Brüste zu fassen. Das ist Quatsch. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt oder verbietet nichts, es entscheidet über die Berechtigung von Kündigungen. Diese Differenzierung ist essentiell. Im Text geht es dann weiter mit der Behauptung, dass das Urteil "die Tat" herunterspiele und verharmlose. "Tat" ist nun ein Begriff aus dem Strafrecht, und das verstärkt bei mir den Eindruck, dass die Kommentatorin Arbeitsrecht und Strafrecht nicht auseinander halten kann oder will. Entsprechend kommt sie dann zum "victim blaming" (Kurzer Rock usw.). Als wenn das etwas mit der Sache zu tun hätte. Hat es nicht.
Dann kommt noch einmal im Text der unselige Quatsch mit dem Freiwild; nun heißt es etwas ausführlicher: "Frei nach dem Motto "einmal ist keinmal" geben die Arbeitsrichter Grapschern einen Freifahrtschein." Als dürfte von BAG's Gnaden jetzt jeder Angestellte einmal einer Kollegin an die sekundären Geschlechtsmerkmale greifen. Das sagt das Gericht nicht, es ist natürlich auch nicht so, und das sollte die Kommentatorin eigentlich auch wissen. Es folgt noch ein bisschen unqualifiziertes Gerede vom AGG und allgemeines Blabla ("muss ... mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen").
Schließlich stilisiert die Kommentatorin den Verlust des Arbeitsplatzes zur gerechten Strafe für das Vergehen und schwafelt von der "abschreckenden Wirkung" des drohenden Arbeitsplatzverlustes. Hier macht es jetzt den Eindruck, als ignoriere sie die Grenze zwischen Arbeitsrecht und Strafrecht mit voller Absicht.
Das hätte die BILD-Zeitung nicht besser gekonnt.
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Montag, 9. Februar 2015
Wilder Hatz
In Ingolstadt wurde gegen einen Notarzt wegen Straßenverkehrsgefährdung ermittelt, weil er sich ein Verkehrsteilnehmer von dem Notarztwagen gefährdet gesehen und Strafanzeige erstattet hatte. Der Notarzt heißt zu allem Überfluss auch noch Hatz. Ob der Strafbefehl gegen ihn nur beantragt oder auch schon erlassen worden war, lässt sich der Presse nicht so ganz eindeutig entnehmen. Jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft laut SPIEGEL online jetzt von ihrer Auffassung abgerückt und hält am Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung nicht mehr fest.
Das mag richtig oder falsch sein, man weiß es nicht. Dazu geben die dürren Informationen einfach zu wenig her.
Erschütternd ist allerdings, wie in der Öffentlichkeit die Diskussion geführt wird. Wo ansonsten - gerne auch ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage - lautstark nach höheren Strafen gerufen wird, so wird hier - mit mindestens genauso wenig Kenntnis der Sach- und Rechtslage Empörung artikuliert.
Für den flinken Notarzt wurde sogar eiligst eine "Online-Petition" eingerichtet, mit der in Verkennung der Rechtssituation "Freispruch" für Herrn Hatz gefordert wird. Bei einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls geht es nicht um Freispruch, sondern um die Frage, ob der Strafbefehl erlassen wird. Sollte ein Strafbefehl bereits erlassen worden sein, hätte der Arzt zunächst einmal Einspruch einlegen müssen. Bei Abfassung dieses Beitrags hatte diese "Online-Petition" bereits 206.166 Unterstützer gefunden, etwa 10.000 davon aus dem Ausland.
In der Petition heißt es in holprigem Deutsch unter anderem, der Notarzt müsse "freigesprochen" werden, denn er habe "im Notfall gehandelt". Das mag im Ergebnis richtig oder falsch sein, rechtsstaatlich wäre es eine Katastrophe, wenn der Eindruck entstünde, dass die Justiz sich an derlei "Online-Petitionen" orientieren würde.
Hier ist dieser Eindruck leider entstanden.
Mittwoch, 4. Februar 2015
Beleidigte Beamte, Folge 1024
Das OLG München hatte über den Fall eines Betrunkenen zu urteilen, der bei einer Personenkontrolle zu einer Beamtin gesagt hatte: "You're completely crazy". Das AG München hatte ihn dafür wegen Beleidigung verurteilt. Da könnte man sich fragen, ob dieser Ausspruch objektiv überhaupt geeignet ist, die Angesprochene herabzuwürdigen. Wir wollen das hier nicht tun.
Man könnte sich auch fragen, ob das Verhalten des Angeklagten nicht zumindest gerechtfertigt war, zumal die Beamtin zuvor ihn beleidigt hatte, und das grundlos. Wir wollen auch das hier nicht tun. Der Sachverhalt und die Rechtsauffassung des OLG sind nachzulesen in der StrFO 1/15, Seite 30.
Wir könnten uns auch fragen, warum mittlerweile bei praktisch allen Verfahren wegen Beleidigung - diejenigen mit sexuellem Hintergrund mal ausgenommen - Beamte oder Richter die Geschädigten sind. Wo doch gerade Beamte und Richter als Inhaber rechtlicher oder tatsächlicher Macht die Souveränität haben sollten, gewisse Anwürfe stillschweigend zu ertragen. Wir wollen auch das nicht weiter ausführen.
Wir zitieren lieber das AG München aus seinen Urteilsgründen:
"Es sei auch eine gewisse Verärgerung nachzuvollziehen, da der Angeklagte zutreffend seine Personalien angegeben habe und ihm diese Angaben erst einmal nicht geglaubt worden seien. Andererseits habe die Geschädigte ihm keinen Anlass zu der Beleidigung gegeben..."
Wer so etwas schreibt, muss Jurist sein, und zwar ein ziemlich schlechter. Wir wollen mal den Gedankengang analysieren: Der Angeklagte war zu Recht ("nachvollziehbar") verärgert. Da sollte man meinen, er habe sich auch angemessen zur Wehr setzen dürfen. Soll er aber nicht gedurft haben, denn: "Andererseits" sei kein Anlass erkennbar gewesen. Das Wort "andererseits" drückt - in der Regel mit dem voran gehenden Wort "einerseits" verbunden - zwei gegenläufige Aspekte einer Situation aus.
Hier hat das Amtsgericht einen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt benannt, bleibt aber den gegen ihn sprechenden Gesichtspunkt schuldig. Stattdessen spricht es dem für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt ("zur Recht verärgert") jegliche Bedeutung ab ("kein Anlass"), und dass noch dazu ohne jede Begründung.
So etwas bringt nur fertig, wer schon vorher weiß, was am Ende herauskommen soll. Dann aber könnte man sich die ganze Prüfung sparen. Das wäre ehrlicher.
Immerhin: Das OLG München hat dem mangelhaften Rechtsempfinden zumindest in diesem Fall ein Ende bereitet.
Montag, 2. Februar 2015
Glutenfreie Beratung
Bauer Willi geistert durch das Internet. Bauer Willi ist ein offenbar internet-affiner Landwirt und Mitglied der facebook-Gruppe "frag doch mal den Landwirt". Dort hat er vor kurzem einen "Brief an die Verbraucher" geschrieben. Neudeutsch bezeichnet man das, was er da die abgeliefert hat, wohl als "rant". Bauer Willi regt sich über geizige Verbraucher auf, die maßlose Ansprüche (glutenfrei, kalorienfrei, laktosefrei, "genfrei") haben und dann gerne auch noch alles umsonst hätten, zumindest aber sehr, sehr
Für einen selbständigen Rechtsanwalt ist das deshalb interessant, weil er die dort beschriebene Klientel sofort wiedererkennt. Nur, dass diese Leute dieses Mal nicht vor ihm sitzen, sondern im Supermarkt einkaufen. Einerseits beruhigend, dass diese Leute sich anderswo offenbar genauso bekloppt benehmen, andererseits aber auch irgendwie beunruhigend.