Dienstag, 24. Juni 2014
Warum tun die Rechtsanwaltskammern nichts?
Die titelgebende Frage stellt sich ein Kommentator meines Beitrags über Joachim Wagner. Betrügerische Rechtsanwälte würden jahrelang wüten, ohne dass die Kammern etwas dagegen unternähmen, mal so kurz zusammen gefasst. Das mag stimmen, verkennt aber die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer.
Man kann den Rechtsanwaltskammern einiges vorwerfen, z. B., dass Sie nach außen nicht vernünftig darstellen, was eigentlich ihre Aufgabe ist und auch sonst in der Regel nicht besonders gut kommunizieren. Schlechte Arbeit oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten ihrer Mitglieder nicht ausreichend zu ahnden, kann man den Kammern allerdings nicht vorwerfen, denn hiefür sind sie schlichtweg nicht zuständig. Joachim Wagner hätte in seinem Artikel die Chance gehabt, dem Volk das mal etwas näher zu erklären, aber er hat auch diese Chance vergeben.
Die Rechtsanwaltskammern dienen der Selbstverwaltung der Anwaltschaft, ihr Aufgabenkreis ist auf einige wenige Tätigkeiten beschränkt, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abschließend aufgezählt sind. Die meisten dieser Aufgaben sind eher langweilig, z. B. die Aufgabe, Gutachten über die Angemessenheit anwaltlicher Gebühren zu erstatten. Etwas spannender ist das so genannte Rügerecht, wonach der Vorstand der Rechtsanwaltskammern Mitglieder wegen Fehlverhaltens rügen kann. Die Reichweite dieses Rügerechts ist allerdings außerordentlich begrenzt und betrifft nur die weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen nach der Berufsordnung, z. B. die Nichtanzeige des Mandatswechsels. (§ 15 BORA).
Für etwas schwerere Verstöße ist das Anwaltsgericht zuständig. Das Anwaltsgericht meint Joachim Wagner in seinem Beitrag offenbar, wenn er von "Anwaltsgerichtshof" spricht. Den Anwaltsgerichtshof gibt es auch, er hat aber eine andere Aufgabe.
Für die beiden interessantesten Problemfelder sind aber weder die Kammern noch die Anwaltsgerichte zuständig, sondern seit jeher die ordentlichen Gerichte: Straftaten und Schlechtleistung. Steht eine Straftat eines Rechtsanwaltes im Raum, ist es den Kammern sogar ausdrücklich untersagt, tätig zu werden.
Meint ein Mandant, durch die Schlechtleistung eines von ihm beauftragten Rechtsanwaltes einen Schaden erlitten zu haben, so ist hierfür ganz normal die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
Wenn sich also Joachim Wagner beklagt, dass die Anwaltsgerichte "zahnlose Tiger" seien, dann ist vielleicht bereits der Begriff "Tiger" falsch gewählt. Die Zähne haben einfach die anderen.
Sei doch nicht so kritisch! Der Beitrag von Wagner ist doch völlig ausreichend, um die Öffentlichkeit zu verwirren und sie zu einem "Jawoll, genau so isses!" zu ermuntern.
AntwortenLöschen§ 15 BORA, werter Kollege!
AntwortenLöschenJa ja! :-)
LöschenSelbstverständlich könnten die Rechtsanwaltskammern bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung anwaltsgerichtlicher Verfahren mit dem Ziel einer Maßnahme nach § 114 BRAO beantragen.
AntwortenLöschen"Für etwas schwerere Verstöße ist das Anwaltsgericht zuständig. Das Anwaltsgericht meint Joachim Wagner in seinem Beitrag offenbar, wenn er von "Anwaltsgerichtshof" spricht. Den Anwaltsgerichtshof gibt es auch, er hat aber eine andere Aufgabe."
AntwortenLöschenDie Kritik verstehe ich nicht. In dem im ersten Beitrag verlinkten Artikel von Wagner kommt das Wort Anwaltsgerichtshof nach meiner Suche nicht vor. Was der im Übrigen für eine "andere Aufgabe" hat, weiß ich nicht. Er ist die Beschwerde- und Berufungsinstanz für das Anwaltsgericht.
Und § 118 BRAO verlangt nur die Aussetzung während des laufenden Straf- oder OWi-Verfahrens. Wagner kritisiert doch im Wesentlichen, dass danach nichts Durchgreifendes passiert. Die Aussage "Steht eine Straftat eines Rechtsanwaltes im Raum, ist es den Kammern sogar ausdrücklich untersagt, tätig zu werden." gilt daher nur während des laufenden Verfahrens.
Jawoll, genau so isses, Herr Nebgen.
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