Montag, 6. Januar 2014
Salami im Gefahrengebiet
Ich berichte vom Rande des Gefahrengebietes. Dort liegt meine Kanzlei. Wer noch nicht weiß, was ein Gefahrengebiet ist, der schaut hier. In amtlichen Gefahrengebieten darf die Polizei - kurz gesagt - alles. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines solchen Gefahrengebietes findet sich erstaunlicherweise nicht etwa im Polizeigesetz (in Hamburg: SOG), sondern im Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPOlDVG). Man wundert sich.
Der Anlass ist nicht weniger verwunderlich: In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2013 sollen Vermummte - mutmaßlich aus der linken Szene stammende - Personen die aus Film, Funk und Fernsehen bekannte Davidwache auf der Reeperbahn angegriffen haben. Laut Pressemitteilung der Polizei sollen dabei 30 bis 40 vermummte Personen mit Steinen und Flaschen die Polizeiwache angegriffen haben. Dabei habe ein Polizeibeamter einen Kieferbruch erlitten. Filmaufnahmen gibt es keine, obwohl die Davidwache rund um die Uhr aus mehreren Richtungen mit Videokameras überwacht wird.
Nun behauptet ein Hamburger Rechtsanwalt, Mandanten aus der linken Szene hätten ihm glaubwürdig versichert, den Vorfall habe es nie gegeben. Die Davidwache sei niemals angegriffen worden. Ein Pressebericht findet sich z. B. hier.
Diese Behauptungen rufen nun ihrerseits natürlich die Polizei auf den Plan, die erwartungsgemäß "mit Entsetzen" reagiert. Die Sprecherin der Polizei wird mit den Worten zitiert: "Wie kommt ein Anwalt, ein Organ der Rechtspflege, bloß zu solchen Unterstellungen?" Das unsägliche und rechtsstaatsferne Fehlverständnis des Begriffes "Organ der Rechtspflege" übersehen wir mal großzügig. Der anschließende Versuch, den Rechtsanwalt möglicherweise zum Parteiverrat anzustiften, ist da schon ungewöhnlicher. Dann aber wird es vollends wunderlich:
Die Polizei räumt nämlich ein, dass "der Vorfall" nicht vor der Davidwache, sondern 200 Meter weiter stattgefunden habe. Nanu? Ist es dann nicht ein ganz anderer Vorfall? Und warum verbreitet man vorher offenbar unwahre Behauptungen, die man erst korrigiert, nachdem man von einem Rechtsanwalt darauf hingewiesen wurde? Ist das nicht das genau dasjenige Verhalten, dass bei Angeklagten gerne Salamitaktik genannt wird und sich vor Gericht in der Regel strafschärfend auswirkt?
Man wundert sich.
§ 356 StGB (Parteiverrat):
AntwortenLöschen(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Inwiefern hat hier jemand versucht, den Rechtsanwalt zum Parteiverrat anzustiften??
Ich finde es eigentlich ziemlich irrelevant, ob dies nun direkt vor der Polizeiwache der Übergriff stattgefunden hat oder gerade einmal 200 Meter entfernt. Das ist ja noch komplett in Sichweite (selbst bei Starkregen und dichtem Nebel beträgt die Sichweite laut Wikipedia immer noch 100 m!).
AntwortenLöschenDie Frage ist wie man in Zukunft Anschläge auf Polizisten verhindern will. Leider kritisieren sie nur und nennen nicht wirklich einen Lösungsvorschlag. Sicherlich sind solche Gefahrengebiete sehr kritisch zu sehen, aber ich sehe momentan keine andere Möglichkeit als verschärft dort zu kontrollieren. Ingesamt finde ich hier die Skandalisierung auch ein bisschen übertrieben: Man hatte eine Erfolgquote von 25% bei den Kontrollen. Bei jeder allgemeinen Verkehrskontrolle wird sie wohl deutlich darunter liegen. Dort ist der Grundrechtseingriff genauso groß und die Gerichte haben bisher damit kein Problem gehabt.
@Gast, Parteiverrat ist hier untechnisch gemeint und umfasst einen Verstoß gegen § 203 StGB (Privatgeheimnisverrat), der genauso strafbar wäre.
AntwortenLöschenEs ist trotzdem immer wieder schön, wie der Rechtsanwalt, geht es um seine eigenen Tätigkeiten, die Stellung als Organ der Rechtspflege immer besonders betont, sollte dieses Argument jedoch von der Gegenseite (für manche RA durchaus der Klassenfeind) kommen, das ganze relativieren.... und das sage ich obwohl ich selber Volljurist bin
AntwortenLöschenOrgan der Rechtspflege bedeutet auch bei staatnächster Auslegung immer noch nicht auf Seiten der Exekutive.
AntwortenLöschenEine Norm, die wie § 4 Abs. 2 PolDVG HA verdachtsunabhängige Identitätskontrollen in Gebieten ermöglicht, in denen nach konkreten Lageerkenntnissen voraussichtlich Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden (sog. Gefahrengebiete), ist bei restriktiver Auslegung verfassungskonform.
AntwortenLöschenWährend eine Durchsuchung nach allgemeinem Polizeirecht eine konkrete Gefahr voraussetzt, ermöglicht § 4 Abs. 2 PolDVG HA eine verdachtsunabhängige Inaugenscheinnahme von Sachen. Diese Inaugenscheinnahme darf deshalb nicht in gleicher Weise wie die Durchsuchung in die Privatsphäre des Betroffenen eingreifen, sondern muss sich auf eine Betrachtung der mitgeführten Sachen beschränken. Ein Abtasten oder der Einsatz von Detektoren oder Spürhunden ist davon nicht umfasst.
Für ein Aufenthaltsverbot nach § 12b Abs. 2 SOG müssen bei Bekanntgabe des Verbots konkrete Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftatbegehung rechtfertigen. Die Zugehörigkeit zum linken Spektrum, die Eintragung in einer polizeilichen Datenbank als “Straftäterin links motiviert” oder ein allgemein verbal aggressives Verhalten reichen dafür nicht aus.
Eine Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots setzt die Rechtmäßigkeit (nicht nur die Wirksamkeit) des Aufenthaltsverbots voraus.
VG Hamburg, Urt. v. 2.10.2012, 5 K 1236/11
Dass der Angriff auf die Davidswache mit Steinen geführt wurde behauptet die Polizei nach wie vor, auch das bestreiten die angeblichen Mandanten-Zeugen des "Szene-Anwalts" (wobei sich eben die Frage stellt: hat er diese Angaben der "Nurzeugen" aufgrund eines bestehenden Mandatsverhältnisses erlangt und fällt eine Benennung der Zeugen, mit deren Einveständnis ohnehin problemlos, unter § 203 StGB?)
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