Dienstag, 23. Juli 2013
Wer nichts sagt, ist schuld
Der Mandant war wohl etwas angetrunken nach Hause gekommen. Es gab Stress im Treppenhaus, im Zuge dessen kam es zu einem Gerangel mit einem Mitbewohner. Als die Polizei anrückte, lag der Mandant blutend und regungslos am Treppenabsatz, der Mitbewohner stand daneben.
Das äußere Bild hat die Staatsanwaltschaft nicht davon abgehalten, Anklage gegen meinen Mandanten zu erheben. Denn der Mitbewohner hatte ihn bei den eintreffenden Polizeibeamten kurzer Hand wegen allerlei Delikte angezeigt.
Mal wieder interessante Einblicke in die Weltanschauung von Polizeibeamten erlaubte der Termin zur mündlichen Hauptverhandlung gegen den Mandanten. Auf Nachfrage, warum man denn den offenbar verletzten und regungslos am Boden liegenden Mandanten als Täter und nicht etwa als Opfer angesehen habe, legte der Beamte seine Sichtweise dar:
Man habe den Mandanten als Täter angesehen, weil der gegenüber der Polizei keine Angaben habe machen wollen.
Auf weitere Nachfrage fügte der Beamte hinzu: Da man von der immer noch am Boden liegenden Person keine sachdienlichen Hinweise habe erhalten können, sei man von der Schilderung des anderen Beteiligten ausgegangen.
Auf die weitere Nachfrage, ob das wirklich sein Ernst sei, hat der Beamte zunächst etwas fragend geguckt und die Nachfrage dann bejaht.
Merke also: Täter ist, wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
Merke des weiteren: Wer noch steht, sagt die Wahrheit. Wer bewusstlos daneben liegt, ist schuld.
Schön, und wie ging das Ganze dann aus?
AntwortenLöschenBei einer kürzlichen gerichtlichen Vernehmung eines Polizeibeamten bekundete dieser, dass die Frage nach dem Namen des Beamten und dem Aktenzeichen eines Ermittlungsverfahrens verdächtig ist.
AntwortenLöschenDas Gericht nahm dies unkommentiert zur Kenntnis und teilte nach meinem Eindruck wohl die Auffassung des Beamten.
Meine Erfahrung mit der Polizei ist: Wer die Polizei ruft und Anzeige erstattet, hat Recht und ist selbst unschuldig.
AntwortenLöschenEbenfalls meine jahrelange Erfahrung: gibt es Auseinandersetzung zw. 2 Personen, die u. U. vielleicht auch nur halbwegs banal war: Sofort zur Polizei und Anzeige erstatten. Wer da als erster ist, gewinnt! Fährt der Tanker StA erst mal mal in eine Richtung (A ist Beschuldiger, B ist Geschädigter, weil B Anzeige erstattet hat und das Verfahren so aufgenommen worden ist. Dass A später genau gegenteiliges behauptet hat, ist nur eine unglaubwürdige Schutzbehauptung), dreht er später kaum noch um.
AntwortenLöschenDie Polizei ermittelt nicht den Täter (den stellt ggf. das Gericht fest), sondern den Tatverdächtigen. Und dass der Polizeibeamte ob des Umstandes, dass einer der Beteiligten den anderen diverser Taten bezichtigt, den Bezichtigten als Tatverdächtigen führt, wollen Sie ihm doch nicht ernsthaft vorwerfen, oder?
AntwortenLöschenWäre es Ihnen lieber gewesen, wenn der Polizeibeamte Ihren Mandanten trotz der Bezichtigungen als bloßen Zeugen vernommen hätte?
Im Übrigen mag der Polizeibeamte durchaus beide Beteiligte als Tatverdächtige erfasst haben. Nur: Wenn Ihr Mandant den anderen Beteiligten nicht belastet und keine weiteren Zeugen anwesend waren: Was glauben Sie, wie das ganze ausgeht?
Ein Fehlverhalten bei der Polizei vermag ich nicht zu erkennen (siehe die Ausführungen meines Vorredners). Man mag sich indes fragen, ob angesichts der Beweislage die Erhebung einer Anklage geboten war.
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