Amtsgericht. Strafsachen. Verurteilung. Alles wie immer also.
Eins war dieses eine Mal aber doch anders: Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Gerichts waren so hanebüchen, dass ich nicht nur Berufung eingelegt, sondern die Berufung auch noch ausführlich begründet habe. Für die Nichtjuristen: Im Strafrecht ist es nicht erforderlich, eine Berufung zu begründen.
Das eine Mal habe ich die Berufung dann doch begründet und zwar im Stile einer Revision - dort werden an die Begründung wiederum sehr hohe formale Anforderungen gestellt. Bei der Aufzählung der Rechtsfehler des Amtsgerichts bin ich bis zu lit. o) gekommen. Das ist der 15. Buchstabe im Alphabet.
Eingangs der Berufungsverhandlung schaute mich dann wie gewohnt der Vorsitzende Richter an und fragte: "Was wollen Sie denn mit Ihrer Berufung erreichen?". Dieses eine Mal konnte ich auf meine Berufungsbegründungsschrift verweisen.
Reaktion des Richters: "Ach, bei der Akte ist eine Berufungsbegründung?"
Seither begründe ich wirklich gar keine strafrechtliche Berufung mehr.
Ich habe mir erlaubt eine Revisionsbegründung als gebundene Ausgabe an das Oberlandesgericht in Frankfurt zu geben, damit kein Blatt versehentlich verloren geht. Es ging um meinen Fall, wo man ohne jeden Beweis und nur auf Grund von unbewiesenen Behauptungen einen Straftatbestand vorwar, bei dem ich den Beweis erbrachte, daß ich es gar nicht gewesen sein kann. Auch wurden im Amtsgericht zufällig Entlastungs-Beweise abhanden kamen.
AntwortenLöschenEine adelige Staatsanwältin, deren Vorfahren einen 1000jährigen Engpass in der ahnentafel hatten, verwarf die Revision.
Daraufhin habe ich ein Amtsgericht mit dem Hammer bearbeitet. siehe www.dirtycop.de
Was ist das nur für ein Deutschland.
So, so, die Staatsanwältin verwarf die Revision...
Löschen@Anonym 10:22:
AntwortenLöschenlol, hätte nicht gedacht, dass man die Beiträge des Herrn Nebgen noch toppen kann: Herzlichen Dank dafür, und: Weiter so! Immer schön Revisionsschriften persönlich verfassen...