Der Mandant war vom Amtsgericht wegen eines Insolvenzdeliktes zu einer beachtlichen Geldstrafe verurteilt worden. Im Berufungsverfahren hatte ich die Verteidigung übernommen und einen Freispruch aus Rechtsgründen erreicht. Das Amtsgericht hatte übersehen, dass man als Gesellschafter nicht tauglicher Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Das kann wohl vorkommen.
Gegen den Freispruch war die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen und hatte diese auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln begründet. Das war Mitte 2009 und seither ruhte der See. Das ist durchaus nicht ungewöhnlich bei Vorgängen, die wie dieser rechtlich etwas aus dem Ruder gelaufen sind.
Aber letztens habe ich dann doch mal beim Revisionsgericht nachgefragt, was die Sache wohl so mache. Erstaunlicherweise kannte man den Vorgang dort nicht einmal. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Akte auch schon lange nicht mehr gesehen und verwies mich auf die Staatsanwaltschaft. Dort teilte man mir mit, dass der Vorgang 2009 abgelegt worden sei. Also habe ich erst einmal Akteneinsicht beantragt.
Schon wenige Wochen später liegt die Akte jetzt vor mir und ich nehme zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf Anregung des Leitenden Oberstaatsanwaltes bereits im Spätsommer 2009 zurückgenommen hat. Dem Angeklagten oder der Verteidigung wurde dies nicht zur Kenntnis gebracht. Auch eine Ausfertigung des damit rechtskräftigen Urteils wurde niemals zugestellt. Stattdessen hat man die Akte klammheimlich im Keller versenkt. Eine Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Rechtsmittels wurde nicht eingeholt.
Ob man dabei wohl daran gedacht hat, dass dem Mandanten noch erhebliche Erstattungsansprüche aus insgesamt drei Instanzen zustehen?
Haha.
AntwortenLöschenDie Frage ist doch eher, ob man dabei überhaupt an irgendetwas anderes gedacht hat, als dass dem Mandanten noch erhebliche Erstattungsansprüche aus insgesamt drei Instanzen zustehen.
Unfassbar - aber es entspricht durchaus auch meinen Erfahrungen.
Hmm, ich frage mich gerade, warum Sie bei einem so klaren materiell-rechtlichen Fehler nicht die Sprungrevision anstatt der Berufung gewählt haben.
AntwortenLöschen@Anonym: Es mag sein dass der Verteidiger vor dem AG schon Berufung eingelegt hatte oder aber die Sta Berufung eingelegt hat, siehe § 355 III STPO.
AntwortenLöschenDie Tatsache der Nichtmitteilung der Revisionsrücknahme ist doch ein feiner Fall für die Dienstaufsicht.
AntwortenLöschenGibt's da Verjährung und wenn ja, ab wann beginnt diese zu laufen?
AntwortenLöschenIch habe schon Mitarbeiter anderer Behörden verteidigt, denen seitens der StA Urkundenunterdrückung und Untreue vorgeworfen wurde, weil sie eine Akte vor der rechtlichen und finanziellen Erledigung des Falles vorzeitig abgelegt und "im Keller versenkt" hatten.
AntwortenLöschenDie naheliegende Erklärung eines menschlichen Versehens, auf den sich die StA im vorliegenden Falle wohl berufen wird, wurde jeweils nicht akzeptiert. In eigenen Angelegenheiten ist man da vermutlich mit der Annahme eines Versehens großzügiger.